Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVIII (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 65)
- Language
- German
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59 4. Die Parteien eines Landesverbandes oder einer Senderverbandsgruppe können im gegenseitigen Einvernehmen der Listenfübrer ihre Stimmenzahlen zusammenzählen. §6. Die Exekutive wird aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die Palästinaamts- Kommissionen bis zum 15. September 1932 laut obigen Beschlüssen zusammengesetzt werden. § 7. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Deutung oder Ausführung dieser Bestimmungen entscheidet die Exekutive. Resolution. Das AC empfiehlt den Palästinaamts-Kommissionen, bis zum nächsten Kongreß je eine Vertreterin der Hachscharah-Organisationen der Wizo mit beiratender Stimme zur Mitarbeit heranzuziehen, insofern dies gemäß den Landesverhältnissen als zweckmäßig erscheint. G. Jüdische Weltkonferenz. 1. Das AC der Zionistischen Organisation begrüßt die vom American Jewish Congreß für den 14. August nach Genf einberufene jüdische Weltkonferenz. Die Zionistische Organisation, die seit Jahrzehnten für die Proklamierung der nationalen Rechte des jüdischen Volkes in den Galuthländern eintritt, unterstützt jede Form einer interterritorialen Aktion der Juden zur Verteidigung ihrer bürgerlichen und nationalen Rechte, sowie zugleich ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Positionen. In dieser Zeit maßloser Angriffe gegen die Existenz des jüdischen Volkes und einer Bedrohung der elementaren Menschenrechte von Millionen Juden in verschiedenen Ländern muß jeder Versuch eines interterritorialen Zusammenschlusses der jüdischen Organisationen und Gemeinschaften der verschiedenen Länder willkommen geheißen werden. Das AC bittet daher den Präsidenten der Zionistischen Organisation, Herrn Nahum Sokolow, der Genfer Konferenz die Grüße und Wünsche der Organisation zu überbringen. 2. Das AC hält die Beteiligung zionistischer Verbände an der Jüdischen Weltkonferenz für erwünscht. H. Russischer Merkas. 1. Das AC bestätigt neuerlich den in der Sitzung des AC vom 18. Januar 1931 gefaßten Beschluß, demzufolge die Exekutive vollkommen berechtigt ist, darauf zu beharren, daß die Streitsache der Gläubiger des Russischen. Merkas entweder dem Kongreßgericht oder einem Schiedsgericht unter Vorsitz des Vorsitzenden des Kongreßgerichteis, Herrn S. Gronemann, zur Entscheidung übergeben wird. 2. Es besteht für die'Gläubiger kein Grund, sich einem solchen Gericht zu widersetzen; nachdem das AC in dem genannten Beschluß ausdrücklich erklärt hat, daß die Bank dem Gericht die Auskünfte erteilen wird, die das Gericht für notwendig hält, sofern dies nach den allgemeinen Bankgrundsätzen zulässig ist. 3. Die Exekutive hat die Gläubiger des Merkas aufzufordern, bis zu einer festzusetzenden endgültigen Frist ihre schriftliche Zustimmung zur Austragung der Streitsache durch das Kongreßgericht oder durch ein unter Vorsitz des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes einzusetzendes Schiedsgericht zu erklären. Sollte diese Erklärung bis zum Ablauf der endgültigen Frist nicht vorliegen, so ist die Exekutive von ihrer Bereitwilligkeit, sich einem solchen Gericht zu unterwerfen, befreit. Es bleibt den Gläubigern des Merkas überlassen, sich mit ihren Ansprüchen auf den ordentlichen Rechtsweg zu begeben.