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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 44

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 44 (sequence 50)
Language
German
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IRI
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44 lieh aus Mitgliedern der „Union" bestehen, sich den Gesetzen und Beschlüsssen der Zionistischen Organisation unterordnet und insbesondere die Beschlüsse des Aktionskomitees als verpflichtend anerkennt. Trotz wiederholter Bitten weigerte sich der Sonderverband wiederum' wie bei früheren Gelegenheiten, eine offene und eindeutige Antwort auf diese Frage zu erteilen. : i Da eine befriedigende Erklärung trotz aller Bemühungen nicht erlangt werden konnte, hielt sich die Exekutive für verpflichtet, in Erfüllung des ihr vom Aktionskomitee (im Beschluß VII, 5) erteilten Auftrages, an den Ehrengerichtsanwalt die Bitte zur Einleitung der vom Aktionskomitee vorgeschriebenen Schritte zu stellen. Der Ehrengerichtsanwalt richtete am 6. November 1932, eine neuerliche Anfrage an den Sonderverband, auf die gleichfalls keine befriedigende Antwort zu erlangen war. Er hat infolgedessen am 30. November beim Ehrengericht die Anklage gegen den Sonderverband erhoben. 10. Der Vorsitzende des Ehrengerichtes verständigte den Sonderverband von der Anklage, stellte es ihm anheim, sich bis zum 15. Dezember auf die Anklageschrift zu äußern, und setzte nach Ablauf dieser Frist die Verhandlung für den 5. Januar in Berlin an. Der angeklagte Sonderverband beantragte inzwischen beim Vorsitzenden des Gerichtes eine Vertagung der Verhandlung, wurde von ihm aber aufgefordert, trotzdem bei der Verhandlung am 5. zu erscheinen. Dieser Aufforderung hat der Sonderverband nicht entsprochen und hat sich, obwohl mehrere führende Revisionisten im Gerichtssaale anwesend waren, bei der Verhandlung nicht vertreten lassen. 11. Nach durchgeführter Verhandlung hat das Ehrengericht folgendes Urteil gefällt: „Die Rechte des Sonderverbandes der Zionisten-Revisionisten werden bis zu der nächsten Sitzung des AC suspendiert. An die Exekutive der Zionistischen Organisation wird der Antrag auf Au£ lösung des Sonderverbandes der Zionisten-Revisionisten gerichtet." In der Begründung des Urteils erklärte das Ehrengericht folgendes: „Das Gericht spricht die Erwartung aus, daß diese Entscheidung die im revisionistischen Sonderverbande vereinigten Gesinnungsgenosisen dazu veranlassen wird, ihre grundsätzliche Stellung zu überprüfen und den Weg zur zionistischen Einheit zurückzufinden. Es wird nicht zum geringsten Teil von der jetzt einzunehmenden Haltung der Revisionisten abhängen, wann und in welcher Weise die Exekutive zu dem Antrage des Ehrengerichts auf Auflösung des Sonderverbandes Stellung nehmen wird." 12. Gegen dieses Gerichtsurteil wurde von der Union der Zionisten- Revisionisten eine heftige Kampagne eingeleitet, in welcher sowohl gegen die Exekutive, wie gegen die Mitglieder des Ehrengerichts die schwersten Angriffe gerichtet wurden. 13. Dessenungeachtet richtete die Exekutive am 14. März 1933 an die „schekelzahlenden" Revisionisten, die zu einer Tagung in Kattowitz zusammentraten, die öffentliche Aufforderung: „daß sie ihre grundsätzliche Stellung zur Zionistischen Organisation überprüfen und insbesondere ihr Verhältnis zu den Beschlüssen des Aktionskomittes revidieren, bezüglich deren Legalität das Urteil des Ehrengerichts jeden bei ihnen etwa früher bestandenen Zweifel aufgehoben hat. Die Exekutive spricht die

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