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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 41

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 41 (sequence 47)
Language
German
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41 desverbänden vollzogen und sind an die Gründung ihrer eigenen „Landesverbände" getreten. 4. Der „Weltverband der Zionisten-Revisionisten" hat von Zeit zu Zeit in illegaler Weise versucht, eine von der Zionistischen Organisation und den von ihr autorisierten Instanzen unabhängige außenpolitische Tätigkeit zu entwikkeln und eigenmächtige Schritte bei Regierungen, dem Völkerbund und sonstigen öffentlichen Körperschaften zu unternehmen. Diese Tätigkeit soll, falls die Beschlüsse von Calais verwirklicht werden, endgültig der Beeinflussung und Kontrolle der Zionistischen Organisation entzogen werden. III. Die Exekutive der Zionistischen Organisation sieht sich veranlaßt, gegenüber diesen Beschlüssen folgendes zu erklären: (1) Die Zugehörigkeit zur Zionistischen Organisation setzt die Unterordnung unter ihre Gesetze und Beschlüsse voraus und ist mit der Zugehörigkeit zu einer außenstehenden Organisation, die ihre Mitglieder einer Disziplin unterwirft, die mit der gegenüber der Zionistischen Organisation bestehenden Disziplinpflicht in Konflikt geraten kann und im Falle eines sochen Konfliktes ausschlaggebend sein soll, unvereinbar. (2) In Bezug auf außenpolitische Betätigung gilt in der Zionistischen Organisation der Grundsatz, daß Sonderverhandlungen mit Regierungen und dem Völkerbund von Zionisten und zionistischen Gruppen nur mit Genehmigung der Exekutive geführt werden dürfen und daß in besonderen Fällen auch außenpolitische Sonderaktionen anderer Art auf ihr Verlangen nur nach Verständigung mit ihr vorgenommen weden dürfen. Die von der Majorität des Kongresses gewählte, verantwortliche Leitung ist stets bereit, den einzelnen zionistischen Gruppen, soweit dies mit dem Gesamtinteresse verträglich ist, Aktionsfreiheit auch in Bezug auf politische Betätigung zu gewähren, sie muß sich aber das Recht vorbehalten, darüber zu wachen, daß vitale Interessen des jüdischen Volkes durch vorsätzliche Mißachtung dieser Grundsätze nicht gefährdet werden. (3) Innerhalb der Zionistischen Organisation, die auf demokratischer Grundlage aufgebaut ist, gibt es Raum, Gesinnung»- und Aktionsfreiheit für Zionisten der verschiedensten Anschauungen, die sich den Gesetzen und Beschlüssen der Zionistischen Organisation unterordnen. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht für Zionisten revisionistischer Gesinnung kein gesetzliches Hindernis, wenn sie es wünschen und den Bedingungen der Verfassung entsprechen, mit Zustimmung des Aktionskomitees innerhalb der Zionistischen Organisation einer Sonderverband zu bilden. Solange sie keinen anerkannten Sonderverband bilden, können Zionisten-Revisionisten nur durch die zionistischen Landesverbände (der Allgemeinen Zionisten) der Zionistischen Organisation angeschlossen sein, in deren Rahmen jedem Zionisten und jeder zionistischen Minorität ein weites Maß von Bewegungsfreiheit gesichert ist. Revisionistische Vereinigungen und Landesgruppen, die eigenmächtig außerhalb der zionistischen Landesverbände gebildet werden, sind nach dem Statut der Zionistischen Organisation (§ 3) unzulässig und haben kein Recht, sich als zionistisch zu bezeichnen oder die Rechte von zionistischen Landesverbänden oder Sonderverbandsgruppen für sich in Anspruch zu nehmen. IV. Die auf dem nationalen Solidaritätsbewußtsein begründete Einheit der Zionistischen Organisation und ihre in schwerer, mehr als dreißigjähriger Arbeit errungene Stellung im jüdischen Volke und in der Außenwelt, müssen mit aller Kraft gegenüber destruktiven Tendenzen geschützt, werden. Im Bewußtsein ihrer Verantwortung für die Wahrung dieser Einheit sieht sich die Leitung der Zionistischen Organisation, der jede Absicht einer Unterdrückung abweichender Anschauungen innerhalb der Organisation fremd ist, gezwungen, ihre warnende Stimme zu erheben und zu erklären, daß die Zioni-

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