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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 30

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 30 (sequence 36)
Language
German
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IRI
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30 würfen einer Wahlinstruktion, für die zwei Kategorien von Wahlgebieten erleichtert. Der Beschluß (Nr. 67 b) des XVII. Kongresses, welcher die Maximalvertretung einer Gruppe in der Hauptwahlkommission mit 45% festsetzte, ist nicht in Kraft getreten. Die Durchführung dieses Beschlusses sollte laut Erklärung des Kongreßpräsidenten (Protokoll S. 357) vor seinem Inkrafttreten vom AC behandelt werden. Da dies trotz Antrages des Organisationsdepartements in der Tagung des AC vom August 1932 nicht erfolgt war, konnte der Beschluß wegen der ihm innewohnenden Schwierigkeiten nicht in Kraft gesetzt werden. Bei den Wahlen zum XVII. Kongreß im Jahre 1931 war die Organisation in 41 Wahlgebiete, umfassend 54 Länder eingeteilt. In 10 Gebieten sind die Mandate ohne Abstimmung besetzt worden, in den restlichen 31 Wahlgebieten fanden Abstimmungen unter Beteiligung von 233.730 Wählern statt. Bei den bevorstehenden Wahlen zum XVIII. Kongreß wird eine bedeutend stärkere Wahlbeteiligung erwartet. Die Exekutive hat alle ihr zu Gebote stehenden Anstalten getroffen, um trotz des erregten Wahlkampfes den ordnungsgemäßen Verlauf des Wahlaktes zu sichern. Das Organisationsdepartement sorgte auch für die Durchführung der Bestimmungen betreffend die Weltwahlliste. Beim XVII. Kongreß wurden 16 Mandate auf Grund von Stimmenresten unter die Weltwahllisten von 5 Parteien verteilt. Im Zusammenhange mit dem XVIII. Kongreß hat die Exekutive wieder Herrn Dr. Leo Lauterbach zum Kommissär für die Weltwahlliste ernannt. C. Bestimmungen über Weltwahlliste. In Ausführung des Beschlusses Nr. 67 c) des XVII. Kongresses wurde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichts und dem Kongreßanwalt, Art. 9. der „Bestimmungen"' wie folgt neu formuliert: Art. 9. Die Reststimmen der in den einzelnen Ländern (Wahlgebieten) eingereichten Wahlvorschläge werden den einzelnen Weltwahllisten zugerechnet, und zwar in jedem Falle nur dann, wenn sich der Anischttuß an eine Weltwahlliste aus der Bezeichnung des betreffenden Wahlvorschlages klar ergibt oder wenn er vorher (spätestens einen Monat "vor Eröffnung des Kongresses) der Weltwahlkommission ausdrücklich angezeigt wurde. Im letzteren Falle ist auch dem Wahlvorschlag selbst bei dessen Einreichung und Bekanntmachung eine entsprechende Bemerkung anzufügen. D. Regelung der Sonder Sammlung en. Es war die Aufgabe der Exekutive, im Sinne der vom XVII. Kongreß erneuten Beschlüsse die Sondersammlungen für verschiedene zionistische Zwecke zu überwachen und zu regeln. Die bestehenden Sonderfonds wurden zur Einhaltung der vom XVI. Kongreß aufgestellten Bedingungen aufgefordert, die den Zweck haben, ihre Sammlungen mit denen des KH und KKL zu koordinieren. Die damit erreichten Resultate können nicht als vollkommen befriedigend bezeichnet werden. Es sind auch Fälle un autorisierter Sammelaktionen vorgekommen. Wir mußten wiederholt eingreifen, um in verschiedenen Ländern die vom XIV. Kongreß dem KKL vorbehaltenen Sammelmittel und traditionellen Aktionen vor unzuläs-

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