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Das jüdische Echo · 1932-03-04 · 10 (4.3.1932) · p. Seite 83

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
19 (1932)
Issue
10 (4.3.1932)
Date
1932-03-04
Page
Seite 83 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 10 Das Jüdische Echo 83 Brodetsky gesagt und gemeint hat. Und es ist sehr charakteristisch für die revisionistische Art, die wichtigsten Probleme des Zionismus zu behandeln, wenn Herr Jabotinsky es für richtig hält, diese in einem ganz anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen Brodelskys dazu zu benutzen, die neueste revisionistische Panikaktion durch sie zu stützen. Wir müssen die Bewegung auch bei dieser Gelegenheit vor dieser Stimmungs- und Panikmache warnen. Judengesetz>Entwurf beim Staatsrat Der Protest, den an der Spitze vieler interessierter jüdischer Kreise insbesondere der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden gegen den Entwurf des neuen Judengesetzes erhoben hatte, ist wirkungslos verhallt. Das Preußische Staalsministerium hat unter dem 16. Februar den im Kultusministerium entstandenen Entwurf dem Staatsrat zur gutachtlichen Äußerung übermittelt und wird ihn alsdann dem Landtag zur verfassungsgemäßen Beschlußfassung zuleiten. In diesem Stadium ist es noch einmal unsere Pflicht, dem Entwurf unsere Beachtung zuzuwenden — um so mehr, als auch der Preußischen Regierung bereits mitgeleill ist, daß die Judenschaft es sich Vorbehalt, den Entwurf auch dem Landtag gegenüber auf das Schärfste zu bekämpfen. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß jetzt alles wiederholt werden soll, was bisher zur Kritik auch an dieser Stelle angeführt worden ist. Die bisherige Kritik hat ihre Berechtigung nicht verloren; sie hat aber auch ihre Bedeutung nicht eingebüßt, weil die Regierung in keinem Punkte sich hat beiehren lassen und den Entwurf fast in unveränderter Form an den Staatsrat gebracht hat. Es sei daran erinnert, daß unser Angriff sich insbesondere — von vielen Einzelheiten abgesehen — nach drei Richtungen hin bewegt hat: Verletzung der Autonomie, Beseitigung der Gleichheit aller Juden im Wahlrecht, völliges Versagen gegenüber dem Austritt. In keiner Beziehung ist ein Wandel eingetreten. Auf die staatsrechtlichen Streitfragen über das Wesen der Autonomie braucht nicht eingegangen zu werden. Wenn aber der Staat das gesamte Recht der jüdischen Religionsgesellschaft einseitig kodifizieren will, wenn er dies mit Grundsätzen tut, die von der offiziellen Vertretung der Judenheit ausdrücklich abgelehnt sind, so ist dieses Verfahren in jedem Falle weit von der Autonomie entfernt, von der Artikel 137 der Reichsverfassung ausgeht. Tn der Frage des Wahlrechts weist der Text des § 8 allerdings eine gewisse Veränderung auf. Es sieht so aus, als oh das „allgemeine Stimmrecht“ zur Gemeindevertretung grundsätzlich gegeben wäre. Aber leider ist das, was mit diesen beiden Worten gegeben werden soll, praktisch völlig durch die Einschränkung aufgehoben, „sofern nicht die Verfassung (d. h. die Salzung der einzelnen Synagogengemeinde) aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.“ Wozu erst dieser Umweg? Man hätte schon den Mut haben sollen, offen zu gestehen, daß man das allgemeine Wahlrecht nicht haben will. Praktisch können die Gemeinden durch ihre Satzungen überall nichtstaalsangehörige Mitglieder entrechten. Die „besonderen Gründe“, die man dazu nötig hat, wird eine übelwollende Gemeindeverwaltung immer finden („Überfremdung“), zumal es ein Rechtsmittel gegen den Beschluß nicht gibt. Diese Einfügung der Worte „allgemeines Stimmrecht“ bedeutet in Wahrheit keine Verbesserung, sondern weit eher eine Verschlechterung des Wahlrechts. Jetzt erst die Gemeinden darauf hingewiesen, daß sie nur besondere Gründe vorzuschützen brauchen, die einer ernsthaften Kontrolle gar nicht unterzogen werden können, um das jüdische Gesetz der Gleichheit, das in Preußen anderen Religionsgesellschaften restlos zugebilligt ist, zu verletzen. Das Schlimmste leistet der Entwurf sich auf dem Gebiete des Austritts. Hier ist es ihm wirklich gelungen, mit einem Federstrich die Existenz eines einheitlichen preußischen Judentums zu vernichten. In der Begründung ist zwar gesagt, daß „nicht in die Bestimmungen über den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts eingegriffen werden soll“. Wenn diese Zusicherung gehalten wäre, wäre es schlimm genug um ein Gesetz mit dieser Verzichtstendenz bestellt. Die Austrittsfrage, die in ihrer gegenwärtigen gesetzlichen Regelung dauernd den Bestand der Gemeinden bedroht, erheischt dringend einer gesetzlichen Änderung. Der Landesverband hat der Gesetzgebung die Wege gewiesen, indem er durch Einführung einer Fortdauer der Steuer den leichtfertigen Austritt aus den Gemeinden zum Zwecke der Steuerflucht unmöglich macht. Wenn ein neues Gesetz, das, wie es in der Begründung heißt, Regelungen beseitigen will, die „den Zeilverhältnissen nicht mehr Rechnung tragen“, an der Austrittsfrage vorübergeht, so hat es schon durch diesen Verzicht auf gesetzgeberisches Eingreifen völlig versagt. Der Entwurf aber versagt nicht nur, sondern er bringt eine ungeheure Verschlechterung, die die gesamte Judenheit zu einem energischen Protest vereinigen muß. Im § 2 des Entwurfes ist bestimmt, daß der § 4 des jetzt geltenden Austrittsgesetzes vom 30. November 1920 unberührt bleibt. Dieser §4 enthält die Bestimmung des Austritts aus den Synagogengemeinden. Indem der § 4 aufrechterhallen wird, verbleibt es hei dem bisherigen Zustand des Austritts aus der Synagogengemeinde. Die Gemeinden sind durch die neu beabsichtigte Rechtslage in nichts gebessert. Alle Vorschläge, die von berufener jüdischer Seite gemacht sind, sind vollkommen unbeachtet und unberücksichtigt gehlieben. Der Entwurf aber erzielt eine Nebenwirkung, die für das gesamte Judentum als katastrophal empfunden werden muß. Die Funktionen, die das preußische Judentum hatte, waren auch bisher gering genug. Es wurde schon einmal in einem früheren Aufsatz darauf hingewiesen, daß das preußische Judentum gesetzlich nur insoweit anerkannt ist, als der Austritt aus ihm zugelassen ist. Indem der neue Entwurf vom Gesetz vom 30. November 1920 den § 4 und nicht auch die anderen Teile aufrecht erhält, beseitigt er auch das Austrittsrechl aus dem Judentum. Es würde also, wenn der Entwurf Gesetz werden sollte, nach ihm nur noch einen Austritt aus den Synagogengemeinden und keinen Austritt aus dem Judentum mehr geben. Der bisherige preußische Zustand, der insbesondere, durch die Äustrittsgeselzgebung der Jahre 1873 und 1876 begründet war, und von dem das Gesetz von 1920 auch ausgeht, der auch in dem Judentum eine mit Korporationsrechten bestehende Religionsgesellschaft anerkennt, wird dadurch beseitigt. Es soll in Zukunft in Preußen kein „Judentum“ mehr geben, sondern nur noch einzelne Synagogengemeinden. Der Prozeß der Auflösung des Judentums und der Atomisierung in lokale Gemeinden, der die älteste preußische Judengesetzgebung beherrscht hatte, wird fortgesetzt. Er wird auf eine besondere Höhe dadurch gebracht, daß nicht einmal die örtlichen Synagogengemeinden in ihrem Bestände geschützt werden, sondern daß auch noch innerhalb des Bezirks einer Synagogengemeinde neben dieser Gemeinde „Personalgemeinden“ errichtet werden könenn (§ 2 Abs. 2 und § 4 des Entwurfes), für deren Bildung der Entwurf keinerlei Erschwerungen Vorsicht. Hier ist die Möglichkeit zu unge-

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