Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 18 (1931)
- Issue
- 52 (25.12.1931)
- Date
- 1931-12-25
- Page
- Seite 697 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 52 Das Jüdische Echo 697 zu einem Kamj)l‘ gegen düonis tische Organisation ausgearUd und hat Ersciungen gezeitigt, denen die Zionistische Organlon nicht länger stillschweigend Zusehen kannnde September 1931 hat Das Exekutivkomitee deWe'Itverbandes der Zionixten-Revisionisten“, derch bis dahin als „integraler Bestandteil der Zislischen Organisation“ bezeiohnele, in einer in (iis abgehallenen Sitzung (Allseitig, d. h. ohne Rücchtiiahme auf die Verlassung der ZionislischeOrganisation und ohne Fühlungnahme mit da Leitung, Beschlüsse .schwerwiegender Natur »er das Verhältnis des „Wellverbandes der Ziisten-Revisionisien“ zur Zionistischen Organisalioangenommen, die einer für Dezember d. J. angeMiglen Tagung des Revisionistischen Parleiratemr Ratifikation vorgelegt werden sollen. Diese Beiliisse haben in der gesamten Zionistischen Orgisation eine einstimmige Ahle Im u ng ge f u i i d e n. Diese in der Presse wiergegebenen und seither von aulorilaliver rcvisioitischer Seite erläuterten Beschlüsse von Calais gi.dn in folgenden Hauptpunkten: ) 1. Es wird beabsichtig den „Weltverband der Zionislen-Revisionisten“ znner, zum Teil aus Nicht- Schekelzahlern zusamme'esetzlen, außerhalb der Zionistischen Organisalioj stehenden und von ihr unabhängigen, „souveräne* Organisation zu gestalten, die der Einwirkung er Zionistischen Organisation nicht imlenvorfei und niemandem außer ihrer eigenen Konferenz eliorsam oder Rechnung schuldig ist, sich dagegen is Recht vorbehält, durch ihre zionistischen Mitglied-, denen die Erwerbung des Schekels und die Betligung am Zionistenkongreß offenstehen sollen, tie Entschlüsse und die Tätigkeit der Zionistisch«! Organisation zu beeinflussen. 2. Der „WeRverband d« Zionisten-Revisionisten“ beabsichtigt, seine Mitgbder einer Disziplin zu unterwarfen, die hinsichtlh ihrer zionistischen Mitglieder im Falle eines Kafliktes den Vorrang vor der Pflicht der Disziplin ggenüber der Zionistischen Organisation haben soll. 3. Den Zionislen-Revisioisten wird gemäß diesen Beschlüssen bis auf w-eilrcs freie Hand gelassen, über ihr Verhältnis zu dei zionistischen Landesverbänden eigenmächtig zu bestimmen. In der Tat haben in einigen Ländern tie Zionisten-Revisionisten ihren Austritt aus den dorigen zionisfsehen Landesverbänden vollzogen und snd an die Gründung ihrer eigenen „Landesverbände“ getreten. 4. Der „Weltverband de Zionisten-Revisionisten“ hat von Zeit zu Zeit in illegaler Weise versucht, eine von der Zionistischen Orgaiisation und den von ihr autorisierten Instanzen unabhängige außenpolitische Tätigkeit zu entwickeln unö eigenmächtige Schritte bei Regierungen, dem Völkerbund und sonstigen öffentlichen Körperschaften zu unternehmen. Diese Tätigkeit soll, falls die Beschlüsse von Calais verwirklicht wanden, endgültig der Beeinflussung und Kontrolle der Zionistischen Organisation entzogen wanden. III. Die Exekutive der Zionistischen Organisation sieht sich veranlaßt, gegenüber diesen Beschlüssen folgendes zu erklären: 1. Die Zugehörigkeit zur Zionistischen Organisation setzt die Unterordnung unter ihre Gesetze und Beschlüsse voraus und ist mit der Zugehörigkeit zu einer außenstehenden Organisation, die ihre Mitglieder einer Disziplin unterwirft, die mit der gegenüber der Zionistischen Organisation bestehenden Dispiplinpflichl in Konflikt geraten kann und im Falle eines solchen Konfliktes ausschlaggebend sein soll, unvereinbar. 2. In bezug auf außenpolitische Betätigung gilt in der Zionistischen Organisation der Grundsatz, daß Sonderverhandlungen mit Regierungen und dem Völkerbund von Zionisten und zionistischen Gruppen nur mit Genehmigung der Exekutive geführt werden dürfen und daß in besonderen Fällen auch außenpolitische Sonderaktionen anderer Art, auf ihr Verlangen nur nach Verständigung mit ihr Vorgenommen werden dürfen. Die von der Majorität des Kongresses gewählte, verantwortliche Leitungist stets bereit, den, einzelnen zionistischen Gruppen, soweit dies mit dem Gesamtinteresse verträglich ist, Aklionsfreiheit auch in bezug auf " 'sehe Betätigung zu gewähren, sie muß sich aber das Recht Vorbehalten, darüber zu wachen, daß vital«1 Interessen des jüdischen Volkes durch vorsätzliche Mißachtung dieser Grundsätze nicht gefährdet w-erden. 3. Innerhalb der Zionistischen Organisation, die auf demokratischer Grundlage aufgebaut ist, gibt es Raum, Gesinnungs- und Aklionsfreiheit für Zionisten der verschiedensten Anschauungen, die sich den Gesetzen und Beschlüssen der Zionistischen Organisation unterordnen. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht für Zionisten revisionistischer Gesinnung kein gesetzliches Hindernis, wenn sie es wünschen und den Bedingungen der Verfassung entsprechen, mit Zustimmung des Aktions-Komitees innerhalb der Zionistischen Organisation einen Sonderverband zu bilden. Solange sie keinen anerkannten Sonderverband bilden, können Zionisten-Revisionisten nur durch die zionistischen Landesverbände (der Allgemeinen Zionisten) der Zionistischen Orgasation angeschlossen sein, in deren Rahmen jedem Zionisten und jeder zionistischen Minorität ein weites Maß von Bewegungsfreiheit gesichert ist. Revisionistische Vereinigungen und Landesgruppen, die eigenmächtig außerhalb der Zionistischen Landesverbände gebildet werden, sind nach dem Statut der Zionistischen Organisation (Par. 3) unzulässig und haben kein Recht, sich als zionistisch zu bezeichnen oder die Rechte von zionistischen Landesverbänden oder Sonderverbandsgruppen für sich in Anspruch zu nehmen. IV. Die auf dem nationalen Solidaritätsbewmßtsein begründete Einheit der Zionistischen Organisation und ihre in sclnverer, mehr als dreißigjähriger Arbeit errungene Stellung im jüdischen Volke und in der Außenwelt, müssen mit aller Kraft gegenüber destruktiven Tendenzim geschützt werden. Im Bewmßtsein ihrer Verantwortung für die Wahrung dieser Einheit sieht sich die Leitung der Zionistischen Organisation, der jede Absicht einer Unterdrückung abweichender Anschauungen innerhalb der Organisation fremd ist, gezwungen, ihre warnende Stimme zu erheben und zu erklären, daß die Zionistische Organisation einer auf organisatorischem und politischem Gebiet einreißenden Anarchie mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln entgegen!reten wird. Die Exekutive hält es für ihre Pflicht, auf die Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus der Verwirklichung der Beschlüsse von Calais ergeben müßten. Sie behält sich vor, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen und dem Aktions- Komitee entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, um die Einheit und Unverserlheit der Zionistischen Organisation gegen jeden Angriff zu schützen. London, 7. Dezember 1931. hhvekutioc der Zionistischen Organisation. 4