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Das jüdische Echo · 1931-11-13 · 46 (13.11.1931) · p. Seite 625

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
18 (1931)
Issue
46 (13.11.1931)
Date
1931-11-13
Page
Seite 625 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 46 Das Jüdische Echo 625 Ein neues Judengesetz In Preußen Berlin, 8. November. (JTA.) Im Preußischen Ministerium für Kultus und Unterricht ist der Entwurf eines „Gesetzes über die Synagogengemeinden“ fertiggestellt, der nach Billigung durch das Staalsministerium dem Landtag noch vor Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode vorgelegt werden soll. I)r. Max Kollenscher sagt in einem in der „Jüdischen Rundschau“ (Nr. 86) erschienenen Aufsatz einiges Grundsätzliche zu dem Entwurf. Jedes neue Judengesetz, schreibt Dr. Kollenscher, wird sich mit der Frage der Autonomie der Gemeinden, wie sie im Artikel 137 der Reichsverfassung festgelegt ist, abzufinden haben. In dieser Beziehung ist der preußische Staat mustergültig vorgegangen, als er die Kirchenverfassung der evangelischen Landeskirchen staatlich geregelt hat: Die Kirchen haben sich selbst Verfassungen autonom gegeben, die der Staat anerkannt hat. Die preußische Judenheit muß verlangen, daß auch die von ihr beschlossene Gemeindeverfassung in gleicher Weise die staatliche Anerkennung findet. Im Frühjahr 1928 hat der preußische Landesverband jüdischer Gemeinden in seltener Einmütigkeit ein Judengesetz beschlossen und es der Staatsregierung zur verfassungsmäßigen gesetzlichen Verabschiedung vorgelegt. Der Einwand, daß die Judenheit Preußens nicht eine Einheit darstelle, sondern in einzelne Gemeinden aufgelöst sei, greift nicht durch. Die Tendenz des Judengesetzes von 1847 war allerdings die Atomisierung der Judenheit in einzelne Gemeinden. Die inneren Kräfte der Judenheit haben jedoch immer schon auf Vereinigung gedrängt. In der Frage des Austritts vertagt der neue Entwurf vollständig. Er bestimmt, daß der Austritt ohne Angabe von Gründen und mit einer völligen Steuerbefreiung schon vom Schluß des Steuerjahres an zulässig ist. Somit sind mittlere und Kleingemeinden unausgesetzt durch Austritte einiger wohlhabender Mitglieder aus dem Grunde der Steuerflucht Gefahren ausgesetzt. Es besteht die w-eitere Gefahr, daß durch andauernde Drohungen mit dem Austritt Menschen aus eigennützigen oder parteimäßigen Gründen die Verwaltung der Gemeinden in bestimmte ihnen genehme Bahnen zu lenken sich bemühen. Auch hier liegt eine privilegium odiosum für die Juden vor. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften gibt es den Austritt aus der Gemeinde ohne den gleichzeitigen Austritt aus der Religionsgesellschaft nicht. Der Referentenentwurf sieht für die Wahlen in den Gemeinden nur gleiche, unmittelbare und geheime Wahl vor. Ob die Wahlen auch allgemein sein sollen, ist der Satzung der einzelnen Gemeinde überlassen. Es wird somit jeder Gemeinde überlassen, das aktive oder passive Wahlrecht der Ausländer zu beseitigen oder zu beschränken. In den christlichen Religionsgemeinschaften ist das Wahlrecht der Ausländer gesetzlich festgelegt. Dr. Kollenscher wreist auf einige andere Fehler des Entwurfes hin, so u. a. auf die Bestimmung, daß der Rabbiner grundsätzlich die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen muß, und schließt: „Man überschreibt das Gesetz als „Gesetz über die Synagogengemeinden“. Indem man hier — und leider nur hier in der Überschrift — Synagoge und Kirche gleichstellt, übersieht man die Fülle der Kompetenzen, die jeder jüdischen Gemeinde außerhalb der Synagoge (des Gotteshauses) zusieht. Die preußische Judenheit wird diese „oktroyierte Verfassung“ ablehnen.“ Wintersport-Ausrüstung wird verschenktwenn Sie die Preisfrage lösen, die das Sporthaus Schuster, München 2 C 7, Rosenstraße 6, als großes und führendes Fachgeschäft für jeden Sport, im neuen Wintersport- Katalog 1931/32 bringt. 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Fr ist unter völliger Mißachtung des einhelligen Votums der berufenen Vertretung der preußischen Juden zustande gekommen. Die Einheit der Judenheit wird zerschlagen, indem noch stärker als bisher die Bildung von Sondergemeinden zugelassen wird. Die Erleichterung des Austritts bedroht den Bestand, die äußere Sicherheit und die innere Entwdcklungsmöglichkeit der Gemeinden. Die Gleichberechtigung aller Gemeindemitglieder, diese für uns niemals aufzugebende Grundlage einer jüdischen Gemeinde, wird durch den Entwurf aufs schwerste gefährdet. Der Entwurf macht es Gemeinden möglich, Juden nichtdeutscher Staatsangehörigkeit als Gemeindemilglieder zu entrechten. Wir erblicken in diesem Entwurf eine gegen den Bestand und die Entwicklung des Judentums gerichtete Vorlage und werden ihn entschieden bekämpfen. Wir stellen fest, daß der Wille der preußischen Juden in den Beschlüssen des Landesverbandes vom Jahre 1928 niedergelegt ist.“ Austauschstudenten an die Hebräische Universität Schon vor zwei Jahren ist von Dr. S. Ucko-Mannheim in der deutsch-jüdischen Öffentlichkeit angeregt worden, Maßnahmen zu ergreifen, die das S t u d i u m jüdisch e r S t u d e n I e n a u s Deuts e h 1 a n d a n d e r H e b ä i s e h e n Universität in Jeru s a 1 e m für ein oder einige Semester erleichtern könnten. Infolge, der wirtschaftlichen Lage war es weder in Deutschland noch in Palästina möglich, praktische Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen. Einzelne fanden dennoch ihren Weg; so haben allein auf dem verhältnismäßig entlegenen Gebiet der Mathematik im letzten Jahre drei Studenten aus Deutschland in Jerusalem gehört. Welche Bedeutung solche Studiensemester nicht nur für die Betreffenden und für die Hebrä-

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