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Das jüdische Echo · 1931-06-19 · 25 (19.6.1931) · p. Seite 366

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
18 (1931)
Issue
25 (19.6.1931)
Date
1931-06-19
Page
Seite 366 (sequence 6)
Language
German
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366 Das Jüdische Echo Nr. 25 len, zu deren Wahrnehmung er als Ortsgruppenvertreler befugt war. Hinzu kommt, daß er in der Wahlversammlung die Versammlung leitete und als solcher die Wahlinteressen seiner Partei wahrnehmen konnte. Seine Äußerung war subjektiv und objektiv geeignet, den Interessen seiner Partei zu dienen. Dies wollte der Angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts und hierzu war er seiner Stellung in der Partei nach berechtigt. Dem Angeklagten war daher der Schutz des § 193 Str.G.B. zuzubilligen. Er hat sich mithin durch die von ihm über den Privatkläger verbreitete, nicht erweislich wahre, ehrenkränkende Tatsache nicht strafbar gemacht.“ Dem juristisch unverbildeten Laien will es so scheinen, als ob nach den Rechtsauffassungen dieses Urteils die Verbreitung von Verleumdungen grundsätzlich für straffrei erklärt sei. Oder gilt dieses Prinzip nur für Nationalsozialisten? Und nur gegen Juden? Dieses Urteil ist ein Symptom für den deutschen Geisteszustand der Gegenwart und das Ungeheuerliche daran ist nicht, daß irgendein Mensch und sei er auch ein Richter, so denkt, sondern daß solche Grundsätze im Namen des Rechts verkündet werden können und daß wahrscheinlich diejenigen, die dies tun, dabei noch ein reines Gewissen haben. „Juden sind vogelfrei“; das scheint eben deutsches Recht zwar nicht zu sein, aber mehr und mehr zu werden. Friede an der Klagemauer Die internationale Klagemauerkommission, bestehend aus den Herren Loefgren, Barde und Van Kempen, die auf Vorschlag der englischen Regierung vom Völkerbund nach Palästina entsandt worden war, um den Status an der Klagemauer feslzuslellen, hat ihren Bericht erstattet. An anderer Stelle geben wir einen Auszug aus dem 75 Seiten langen Dokument, dem inzwischen durch eine Proklamation des High Commissioners bereits Gesetzeskraft verliehen wurde. Die Lösung, die die Kommission für die strittigen Fragen gefunden hat, ist eine Mittellösung; sie gibt beiden Teilen Recht und Unrecht. Sie erkennt das Eigentumsrecht der Moslems an der Klagemauer an, stellt aber fest, daß die Juden das Recht haben, dort Gottesdienst zu halten. Jedoch bestreitet sie, daß dieses Recht soweit gehe, auch die Form der Gottesdienste zu bestimmen und so verbietet sie das Schofarblasen, gestattet die Aufstellung einer Thoralade nur an bestimmten Feiertagen, untersagt überhaupt Aufstellung von Stühlen und Geräten. Den Moslems wird die Abhaltung der lärmenden Zikr- Zeremonie in der der Klagemauer unmittelbar benachbarten Moschee während der jüdischen Gebetsstunden untersagt. Die Vornahme baulicher Veränderungen innerhalb des Horam-Bezirks, durch die die Juden am freien Zugang zur Klagemauer verhindert werden können, ist verboten; mit der Erhaltung der Mauer wird die Palästinaverwaltung betraut. Die jüdischen Wünsche sind keineswegs restlos befriedigt worden. Im besonderen hat es Unzufriedenheit erregt, daß das Schofarblasen nicht erlaubt und die Abhaltung von Gottesdiensten durch das Verhol der Aufstellung von Stühlen und Geräten erschwert wurde. Trotzdem haben sich die maßgebenden jüdischen Körperschaften Palästinas, Jewish Agency, Waad Leumi, Agudas Jisroel und Oberrabbinat entschlossen, die Entscheidung der Klagemauerkommission. anzunehmen. Über die Haltung der Araber liegen Nachrichten noch nicht vor; immerhin ist auch durch die Verhandlungen vor der Kommission, der Beweis unzweideutig erbracht, daß nicht die Juden es sind, die den jetzt und hoffentlich für immer geschaffenen Frieden an der Klagemauer stören wollen. Die Klagemauer war lange Zeit ein Zankapfel und hat den Stoff für alle möglichen Konflikte, religiöser, politischer, priva(rechtlicher und öffentlicher Art abgegeben, und sie ist zweifellos hierzu aufs beste vom Groß-Mufti verwertet worden. Vielleicht bewirkt dieser Bericht, daß wenigstens religiöse Konflikte nicht mehr künstlich erzeugt werden können; dann wäre er ein verheißungsvolles Vorzeichen für die endgültige Befriedigung Palästinas. Der Spruch der Klagemauerkommission Genaue Regelung des Andachtsrechtes der Juden vor der Klagemauer London, 9. Juni. (JTA.) Der am 8. Juni veröffentlichte Bericht der Klagemauerkommission enthält eine genaue Beschreibung der Klagemauer und ihrer Umgebung sowie einen geschichtlichen Überblick, in dem nachgewiesen wird, daß die Juden von den ältesten Zeiten an an den Überresten des Tempels Gebete zu verrichten pflegten. Nach einer ausführlichen Darstellung der vor der Kommission von jüdischer und arabischer Seite vorgebrachten Ansprüche bezüglich der Klagemauer werden die Ansichten und Schlüsse, zu denen die Kommission gelangt ist, in sechs Kapiteln wiedergegeben und zum Schlüsse folgendermaßen kurz zusammengefaßt: A. Den Moslems steht das alleinige Eigentumsrecht auf die Westmauer (Klagemauer) im Hinblick darauf zu, daß sie einen integrierenden Teil des Haram-esch-Scherif-Gebietes, das Wakfeigentum ist, bildet. Eigentum der Moslems ist auch der gepflasterte Platz vor der Mauer und das anschließende sogenannteMoghrabi (marokkanische) Viertel, um so mehr, als der letzterwähnte Besitz unter dem mohammedanischen Schariagesetz Wakfeigentum wurde und wohltätigen Zwecken gewidmet worden ist. Aus der den Juden auf Grund des vorliegenden Verdikts oder eines eventuellen Abkommens zwischen den Partein zustehenden Berechtigung zur Aufstellung von Kultgeräten oder anderen Gegenständen an der Mauer darf keinesfalls irgendein Eigentumsrecht an der Mauer oder an dem angrenzenden Platz abgeleitet werden. Anderseits sollen die Mohammedaner verpflichtet sein, innerhalb des an die Mauer angrenzenden Wakfgebietes (Haram-Gebiet und Moghrabi-Viertel) keine Gebäude zu errichten oder zu demolieren oder Reparaturen an solchen Gebäuden in solcher Weise vorzunehmen, daß sich diese Arbeiten auf den Platz vor der Klagemauer erstrecken, den Zugang der Juden zur Mauer hindern oder die Juden wärend des Betens vor der Mauer stören, wenn dies irgendwie vermieden werden kann. B. Die Juden sollen jederzeit zu Andachtszwecken freien Zugang zur Mauer unter folgenden Bedingungen besitzen: 1. Die von der Palästinaverwaltung Ende September 1929 erlassenen zeitweiligen Verordnungen bezüglich „gottesdienstlicher Geräte“ werden in definitive Verordnungen umgewandelt und nur insofern modifiziert, als es zulässig sein soll, vor der Mauer einen die Thorarollen enthaltenden Thoraschrein, einen Tisch, auf dem der Schrein steht, und ein Pult, auf das die Thorarolle bei der Vorlesung gelegt wird, aufzustellen, jedoch nur bei folgenden Gelegenheiten: a) Anläßlich außerordentlicher Fasttage oder öffentlicher Gebete, die von den Oberrabbinern

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