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Das jüdische Echo · 1931-06-19 · 25 (19.6.1931) · p. Seite 365

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
18 (1931)
Issue
25 (19.6.1931)
Date
1931-06-19
Page
Seite 365 (sequence 5)
Language
German
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.Nr. 25 Das Jüdische Echo 365 Verlauf der Diskussion wurden die Möglichkeiten einer Verstärkung der Arbeit für den Keren Hajessod in Deutschland erörtert. Zu dieser Frage sprachen u. a. Dr. Wolf (Frankfurt), der organisatorische Vorschläge zur Heranziehung der Juden in den mittleren und kleinen Städten machte, Dr. Strauß, der eine systematische Informationsarbeit der Zentrale in Form von Informationskursen wünschte und Kurt Blumenfeld, der auf die Notwendigkeit der Schaffung einer für die Palästinaarbeit günstigen Atmosphäre als Voraussetzung für eine erfolgreiche Keren-Hajessod-Arbeit hinwies. Politische Fragen, insbesondere das Problem der jüdisch-arabischen Beziehungen, wurden von verschiedenen Rednern, darunter Direktor Oscar Wassermann, der auf die Notwendigkeit einer Annäherung zwischen Juden und Arabern ohne weitgehende Konzessionen und Anbiederungsversuche zu ungeeigneter Zeit hinwies, und Legationsrat Prof. Dr. M. Sobernheim, gestreift und von Prof. Georg Bernhard in längerer Rede behandelt. Prof. Bernhard erklärte, die Juden würden das Recht, für den Pazifismus zu arbeiten, verwirken, wenn es ihnen nicht gelänge, in Palästina eine Einigung mit den Arabern herbeizuführen. In Palästina müsse eine Gemeinschaftspolitik betrieben werden, die darauf abzielt, auch den Arabern Boden zu verschaffen. Innerhalb der Jewish Agency sollten Zionisten und Nichtzionisten nicht versuchen, einander zu bekehren, sondern unter Wahrung der verschiedenen ideologischen Einstellungen gemeinsame Arbeit leisten. Es sei wünschenswert, daß außer der Jewish Agency noch andere Gremien entstehen, in denen Juden verschiedener Auffassung Zusammenarbeiten. Rabbiner Dr. Unna und Dr. Wolfsberg sprachen über die Bedeutung der Wahrung der Tradition beim Palästinaaufbau. ln der Diskussion ergriffen noch Dr. Brodnitz, Rabbiner Dr. Baeck, Dr. Gronemann, Alfred Berger, Dr. Felsenthal, Alfred Leonhard Tietz, Dr. Goldmann und Dr. Martin Rosenblüth das Wort. Im Hinblick auf einige Anregungen, die bezüglich einer Reform der organisatorischen Grundlage der Jewish Agency in Deutschland und des Modus der Wahlen in den Council der Jewish Agency gegeben worden waren, wurde eine Kommission, bestehend aus den Herren Rabbiner Dr. Leo Baeck, Dr. Strauß, Dr. Wolf, Dr. Berlak, Dr. Schwarzschild, Kurt Blumenfeld und Dr. Nalium Goldmann gewählt, die diesbezügliche Vorschläge ausarbeiten soll. Bei der nunmehr folgenden Wahl der Delegierten in den Council der Jewish Agency wurden die bisherigen Mitglieder des Councils Stadtkämmerer Bruno Asch, Rabbiner Dr. Leo Baeck, Justizrat Dr. Blau (Frankfurt), Dr. Bernhard Kahn, Rabbiner Dr. Isak Unna (Mannheim) und Direktor Oscar Wassermann, ferner die Ersatzmitglieder Prof. Georg Bernhard, Dr. Friedrich Brodnitz, Willi Dreyfus, Rabbiner Dr. Hahn (Essen), Jakob Heckscher (Hamburg), Ministerialrat Dr. Otto Hirsch (Stuttgart), Rabbiner Dr. Jakob Horovitz (Frankfurt), Berthold Israel, Oberstlandesgerichtsrat Dr. Neumayer, Leo Simon, Professor Dr. M. Sobernheim, Dr. Albert Sondheimer (Frankfurt), Dr. Ludwig Tietz und Frau Margarete Tietz (Köln), wiedergewählt, sowie Herr R.-A. Dr. Felsenthal (Düsseldorf) neugewählt. Bemerkungen Deutsches Recht? Durch eine kleine Anträge des sozialdemokratischen Landlagsabgeordneten Dr. Hamburger im preußischen Landtag wird ein geradezu unglaubliches Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Glatz bekannt, das in der Beleidigungsklage eines jüdischen Kaufmanns gegen einen nationalsozialistischen Agitator ergangen ist und wieder einmal beweist, daß in jüdischen Angelegenheiten ein Teil der deutschen Richlersehaft offenbar zu Gedankengängen. neigt, die wenig mehr mit Recht, um so mehr aber mit Parteileidenschaft zu tun haben. Der nationalsozialistische Stadtrat Köhler in Glatz halle als Vorsitzender in einer öffentlichen Wahlversammlung der nationalsozialistischen Partei behauptet, die Zusammenrottung einer lärmenden Menge vor dem Versammlungslokal sei auf Ansliften des Glatzer Kaufmanns Ellgufher erfolgt, der „dem Mol) 200 RM. gegeben habe, um die nationalsozialistische Versammlung zu sprengen“. Das Amtsgericht in Glatz hatte Köhler daraufhin zu 70 RM. Geldstrafe verurteilt, die erwähnte Strafkammer aber das Urteil im Berufungsverfahren aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Aus der Urteilsbegründung gebt hervor, daß auch die Strafkammer die Äußerung des Angeklagten als eine üble Nachrede im Sinne des § 180 Str.G.VB. anerkennt. Es heißt darin: „Die von dem Angeklagten verbreitete Tatsache ist auch nicht erweislich wahr. Sein von ihm angetretener Wahrheitsbeweis ist völlig mißglückt. Der Angeklagte war sich auch nach der Überzeugung des Gerichts bei seiner Gewandtheit und politischen Erfahrung des ehrenkränkenden Charakters der von ihm über Ellguther verbreiteten Tatsache bewußt, so daß sämtliche Tatbeslandsmerkmale des § 1'80 Slr.G.B. vorliegen.“ Das Gericht hat dem Angeklagten dennoch für seine Äußerung den Schutz des § 193 Slr.G.B. zugebilligt, die Wahrnehmung berechtigter Interessen anerkannt und dazu folgendes in der Urteilsbegründung ausgeführt: „Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte glauben, daß die Versammlungsteilnehmer ein berechtigtes Interesse daran hätten, zu erfahren, wem sie die Angriffe gegen ihre Person und die Behelligung ihrer Versammlung verdanken, und daß er dadurch seiner Partei nützen werde. Als Leiter der Versammlung war daher der Angeklagte derjenige, der dieses Interesse der Versammlungsteilnehmer wahrzunehmen halle. Außerdem lag die Mitteilung des Gerüchts aber auch im Interesse der Partei des Angeklagten. Als Leiter der Ortsgruppe Glatz der nationalsozialistischen Arbeiterpartei war der Angeklagte berechtigt, die Interessen seiner Partei wahrzunehmen. Diese steht im offenen Kampf gegen alles Jüdische. In diesem Kampfe lieferte der Angeklagte eine neue Waffe, indem er über einen Juden ein Gerücht verbreitete, wonach dieser sich einer schändlichen und strafbaren Handlung schuldig gemacht habe. Freilich schädigte er durch die Äußerung einen angesehenen jüdischen Kaufmann moralisch und geschäftlich. Letzteres war aber nicht Alleinzweck seiner Äußerung. Es muß daher dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte insoweit berechtigte Interessen wahrnahin und nicht der Wahrnehmung dieser Interessen die guten Sitten entgegenstanden. Die guten Sitten standen dem Angeklagten insoweit entgegen, als er im Wahlkampfe — es war die letzte Woche vor der Wahl — seiner Partei neue Anhänger für die bevorstehenden Wahlen zuführen wollte, indem er durch diese Äußerung den Versammlungsteilnehmern vor Augen führte, wie berechtigt und begründet der von seiner Partei gegen das Judentum geführte Kampf sei. Das war der Hauptzweck seiner Äußerung. Nicht aber war es Hauptzweck, den Privatkläger lediglich herabzuwürdigen. Die Kundgabe des Gerüchts, an das er glaubte, entsprach daher den berechtigten Interessen der Partei des Angeklag-

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