Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 18 (1931)
- Issue
- 8 (20.2.1931)
- Date
- 1931-02-20
- Page
- Seite 117 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 8 Das Jüdische Echo 117 Landentwicklungsplan (Development Scheme) eine sichere Grundlage zu geben. Die in Aussicht genommene Kompetenz ist eine regulierende und nicht etwa eine prohibitive, obwohl sie ein Recht einschließt, solche Transaktionen zu verhindern, die mit dem Tenor des Planes nicht zu vereinen sind. Aber die Ausübung dieses Rechtes ist beschränkt und in keiner Weise willkürlich. Sie ist in jedem Falle bedingt durch Erwägungen, wie den Zwecken des Mandats am besten entsprochen werden kann. Jegliche Kontrolle soll mit gehörigen Schutzbestimmungen umgeben werden, um die Gewähr zu geben, daß sowenig wiemöglich in den freien Grundstücksverkehr eingegriffen wird. Die Zentralkontrolle wird erst dann in Kraft treten, wenn die Behörde zur Durchführung der Landentwicklungspolitik ihre Arbeit aufnimmt. Der High Commissioner wird bis zur Errichtung dieser zentralisierten Kontrolle das volle Recht haben, alle notwendigen Schritte zu tun, um die Rechte der Pächter und Okkupanten einschließlich der Rechte der Squatters (mehrjähriger unrechtmäßiger Okkupanten) in Palästina zu schützen. (13) Ferner enthielt die Erklärung über die Politik der Regierung kein Verbot der Erwerbung von weiteren Ländereien durch Juden. Weder enthält sie eine solche Behinderung, noch ist eine solche beabsichtigt. Was in Aussicht genommen wird, ist solche zeitweilige Kontrolle von Landdispositionen und Übertragungen, wie sie notwendig ist, um die Harmonie und Wirksamkeit des in Aussicht genommenen Plans für die Landsiedlung (Landsettlement) vor Störung zu schützen. Die Regierung fühlt sich verpflichtet, hervorzulieben, daß sie als einzige von allen Regierungen, die seit der Übernahme des Mandats für dessen Verwaltung verantworlich waren, ihre definitive Absicht, eine aktive Entwicklungspolitik einzuleiten, bekundet hat, von der sie glaubt, daß damit sowohl Juden wie Arabern greifbarer und dauernder Nutzen erwachsen wird. (14) Hiermit steht die Frage der Kontrolle der Einwanderung im Zusammenhang. Es muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß eine solche Kontrolle in keiner Weise eine Abkehr von der früheren Politik darstellt. Von 1920 an, als die ursprünglichen Einwanderungsbestimmungen (Immigration Ordinance) in Kraft traten, wurden von Zeit zu Zeit Bestimmungen über die Kontrolle der Einwanderung erlassen, um unrechtmäßige Einwanderung zu verhindern und die legale Einwanderung zu definieren und zu erleichtern. Dieses Recht der Regulierung ist zu keiner Zeit in Frage gestellt worden. (15) Aber die Absicht der Regierung scheint so dargestellt worden zu sein, als besage sie, daß „keine fernere Einwanderung von Juden zugelassen werden darf, solange als sie irgendeinen Araber daran verhindert, Beschäftigung zu finden“. Die Regierung hat niemals beabsichtigt, eine solch ePolitikzu verfolgen. Es lag der Regierung daran, zu erklären, daß bei der Regulierung der jüdischen Einwanderung die folgenden Grundsätze Anwendung finden müssen, nämlich: „es ist wesentlich, Sicherheiten zu schaffen, daß die Einwanderer der palästinensischen Bevölkerung als einer Gesamtheit nicht zur Last fallen und daß sie nicht irgendeinen Teil der gegenwärtigen Bevölkerung seiner Beschäftigung berauben“. (Weißbuch 1922.) Auf der einen Seite muß die Regierung ihrer Verpflichtung eingedenk sein, die jüdische Einwanderung unter angemessenen Bedingungen zu fördern und eine geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande zu erleichtern, auf der anderen Seite hat sie gleichfalls ihrer Pflicht eingedenk zu sein, Sicherheiten zu schaffen, daß den Rechten und der Stellung der nichtjüdischen Gemeinschaften kein Schaden zugefügt wird. Wegen dieses an scheinenden Konfliktes der Pflichten hat die Regierung sich gezwungen gesehen, die Notwendigkeit der sorgsamen Anwendung des Prinzips der Aufnahmefähigkeit zu betonen. Dieses Prinzip ist von vitaler Bedeutung für jeden Plan der Landentwicklung, dessen hauptsächlicher Zweck die Ansiedlung von Juden und dislozierten Arabern auf dem Lande sein muß. Aus diesem Grunde hat die Regierung darauf bestanden und ist verpflichtet, darauf zu bestehen, daß die Einwanderungsbestimmungen der Regierung ordnungsmäßig angewendet werden müssen. Die Erwägungen in bezug auf die Grenzen der Aufnahmefähigkeit des Landes dürfen nur von rein Ökonom i s c h e n Gesichtspunkten aus aufgestellt werden. (16) Die Regierung hat irgendwelche Unterbrechung oder Verhinderung jüdischer Einwanderung in irgendeiner der Kategorien weder vorgeschrieben noch beabsichtigt. Die Praxis der Bestätigung einer Arbeiter-Einwanderungsliste (Labour Schedule) für einwandernde Lohnempfänger wird fortgesetzt werden. In jedem einzelnen Fall werden Arbeiter-Anforderungen berücksichtigt werden für solche Arbeiten, die von jüdischem oder hauptsächlich jüdischem Kapital abhängig sind und die nicht vorhanden wären oder nicht unternommen worden wären, wenn nicht jüdische Arbeiter zur Verfügung stehen würden. Mit Bezug auf die öffentlichen und städtischen Arbeiten, die aus öffentlichen Fonds finanziert werden, ist der Anspruch jüdischer Arbeiter auf einen gehörigen Anteil an der vorhandenen Arbeitsgelegenheit in Betracht zu ziehen, wobei man die jüdischen Beiträge zu den öffentlichen Einnahmen in Rechnung zu setzen hat. Was andere Arten der Beschäftigung betrifft, wird es notwendig sein, in jedem Fall die Faktoren zu berücksichtigen, die der Nachfrage nach Arbeitskräften zugrunde liegen, einschließlich des Faktors der Arbeitslosigkeit unter Juden und Arabern. Einwanderer mit Aussicht auf Beschäftigung (außer Beschäftigungen von nur ganz vorübergehendem Charakter) dürfen nicht ausgeschlossen werden, nur aus dem Grunde, weil ihre Beschäftigung auf unbeschränkte Zeit nicht garantiert werden kann. (17) Bei der Bestimmung des Ausmaßes, zu dem die Einwanderung zu irgendwelcher Zeit erlaubt wird, ist es notwendig, die Politik der Jewish Agency in Betracht zu nehmen, nach der „in allen Arbeiten oder Unternehmungen, die durch die Agency ausgeführt oder gefördert werden, der Grundsatz gelten soll, daß die Arbeit durch Juden ausgeführt wird“. Die Regierung greift in keiner Weise das Recht der Agency an, eine solche Politik zu formulieren, oder zu billigen und zu bestätigen. Das Prinzip vorzugsweiser oder sogar ausschließlicher Beschäftigung jüdischer Arbeiter durch jüdische Organisationen ist ein solches, das die Jewish Agency berechtigt ist, auf-