Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 18 (1931)
- Issue
- 8 (20.2.1931)
- Date
- 1931-02-20
- Page
- Seite 116 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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116 Das Jüdische Echo Nr. 8. Die Regierung schätzt den Wert der Arbeiter- und Gewerkschaftsorganisationen in Palästina und hat den Wunsch, dieselben in jeder Weise zu fördern. (6) Man hat gefragt nach der Bedeutung der Worte „Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas ohne Unterschied von Abstammung und Religion“, die im Art. 2 Vorkommen, und der Worte „wobei gewährleistet werden soll, daß die Rechte und die Stellung (rights and Position) der anderen Teile der Bevölkerung nicht präjudiziert werden sollen“, die im Art. 6 des Mandats enthalten sind. Die Worte „Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte“, im Art. 2 können nicht so verstanden' werden, daß die bürgerlichen und religiösen Rechte der einzelnen Individuen unverändert bleiben müssen. In dem Fall von Suleiman Murra, auf den Bezug genommen worden ist, sagt der Privy Council in Auslegung dieser Worte aus dem Artikel 2: „Das bedeutet nicht, .... daß alle bürgerlichen Rechte jedes Einwohners von Palästina während der ganzen Dauer des Mandats unverändert bleiben können, wie sie es beim Inkrafttreten des Mandates waren; denn wenn dies eine Bedingung für die Jurisdiktion der Mandatarmacht wäre, würde überhaupt keine wirksame Gesetzgebung möglich sein.“ Diese Worte müssen demnach in einem anderen Sinne gelesen werden, und der Schlüssel zu der wahren Absicht und Bedeutung des Satzes ist in den Schlußworten des Artikels zu finden: „Ohne Unterschied von Abstammung und Religion.“ Diese Worte bedeuten, daß in bezug auf die bürgerlichen und religiösen Rechte der Mandatar keinen Unterschied zwischen Personen auf Grund ihrer Religion und Nationalität machen darf und diese Schutzbestimmung bezieht sich gleichmäßig auf Juden, Araber und alle Teile der Bevölkerung. (7) Die Worte „die Rechte und die Stellung (rights and Position) anderer Teile der Bevölkerung“, die im Artikel 6 enthalten sind, beziehen sich deutlich auf die n i c h t j ü d i s c h e Bevölkerung. Diese „Rechte und Stellung“ dürfen nicht präjudiziert werden, d. h. nicht beeinträchtigt oder verschlechtert werden. Die Auswirkung der Einwanderungs- und Ansiedlungspolitik auf die ökonomische Lage der nichtjüdischen Bevölkerung darf nicht außer Betracht bleiben. Aber die Worte dürfen nicht so aufgefaßt werden, als ob sie bedeuten, daß die bestehenden ökonomischen Bedingungen in Palästina zum Erstarren gebracht („crystallised“) werden sollen. Im Gegenteil, die Verpflichtung, jüdische Einwanderung zu erleichtern und geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande zu fördern, bleibt eine positive Verpflichtung des Mandats, und sie kann erfüllt werden, ohne die Rechte und Lage anderer Teile der Bevölkerung Palästinas zu beeinträchtigen. (8) Wir können nun übergehen zu der Behauptung, daß das Mandat in einer den jüdischen Interessen in den wichtigen Angelegenheiten von Ansiedlung und Einwanderung höchst schädlichen Weise neu interpretiert worden ist. Man hat gesagt, daß die Politik des Weißbuches der Einwanderung einen Riegel vorschieben und geschlossene Ansiedlung der Juden auf dem Lande, die eine primäre Aufgabe des Mandats ist, suspendieren, wenn nicht völlig unmöglich machen würde. Zur Unterstützung dieser Behauptung wurde besonders Nachdruck gelegt auf den Passus in dem Weißbuch, der sich mit den Staatsländereien beschäftigt, und in dem gesagt worden ist, „es würde nicht möglich sein, solche Landstrecken für jüdische Siedlung zur Verfügung zu stellen im Hinblick darauf, daß sie gegenwärtig von arabischen Bearbeitern besetzt sind, und im Hinblick darauf, daß es wichtig ist, zusätzliches Land verfügbar zu machen, auf dem man die jetzt landlosen arabischen Bauern seßhaft machen kann“. (9) Dieser Satz muß im Lichtder Gesamtpolitik beurteilt werden. Es ist wünschenswert,, klarzumachen, daß die landlosen Araber, auf die sich dieser Passus beziehen sollte, solch e Araber sind, bei denen gezeigt werden kann, daß sie von den von ihnen okkupierten Ländereien infolge des Überganges der Böden in jüdischen Besitz verdrängt wurden und die weder anderen Boden, auf dem sie seßhaft werden konnten, noch eine andere gleiche Beschäftigung finden konnten. Die Anzahl dieser so dislozierten Araber muß sorgfältig festgestellt werden. Den landlosen Arabern dieser Kategorie gegenüber fühlt die Regierung sich verpflichtet, ihre Ansiedlung auf dem Lande zu fördern. Die Anerkennung dieser Verpflichtung ist keineswegs eine Abweichung von den weiter gesteckten Zielen der Landentwicklung, welche die Regierung als das durchgreifendste Mittel für die Förderung der Errichtung eines Nationalheimes für die Juden ansieht. (10) Bei der Formulierung einer Politik für ländliche Ansiedlung ist es wichtig, daß die Regierung: alle Umstände in Betracht zieht, die zu den Hauptzwecken des Mandates in Beziehung sind. Die Fläche des kultivierbaren Landes, die Möglichkeiten der Bewässerung, die Aufnahmefähigkeit des Landes in bezug auf Einwanderung, all dies sind Elemente der aufzuklärenden Probleme, und die Außerachtlasung eines dieser Punkte wäre schädlich für die Aufstellung von Richtlinien einer gerechten und stabilen Politik. Die Regierung beabsichtigt, so schnell wie möglich eine Untersuchung anzustellen, um unter anderem festzustellen, welche Staats- und anderen Ländereien für geschlossene Ansiedlung von Juden unter Bezug auf die Verpflichtung, die gemäß Artikel 6 des Mandats dem Mandatar obliegt, verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können. Diese Untersuchung wird umfassend sein und alle Landreserven Palästinas einschließen. Bei der Durchführung der Untersuchung wird vorgesehen werden, daß alle Interessenten, ob Juden oder Araber, die Möglichkeit haben, die von ihnen gewünschten Vorstellungen zu machen. (11) Die Regierung beschäftigt sich sorgfältig mit der Frage der räumlichen Zusammen - drängung unter den Fellachen in den Hügelgebieten von Palästina. Es sollen Maßregeln für die Verbesserung und Intensivierung des Landes getroffen werden und dafür, daß Landstrecken, die bisher unbearbeitet blieben, unter Kultur gebracht werden, um so den Fellachen einen besseren Lebensstandard zu sichern, ohne daß, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu dem Mittel der Umsiedlung gegriffen wird. (12) Um der Politik von ländlicher Ansiedlung, wie in Art. 11 des Mandats vorgesehen, Wirkung zu verschaffen, ist es nötig, um Desorganisation zu vermeiden und die Möglichkeit eines Erfolges zu haben, daß eine zentralisierte Kontrolle irgendwelcher Art für Transaktion enauf dem Gebiet der Erwerbung und Übertragung von Grund und Boden während der Übergangszeit bestehen soll, die vernünftigerweise erforderlich sein dürfte, um dem