Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 18 (1931)
- Issue
- 7 (13.2.1931)
- Date
- 1931-02-13
- Page
- Seite 102 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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102 Das Jüdische Echo Nr. 7 Habimah im Würzburger Stadttheater beteiligt hatten. Wie schon mitgeteilt, hatten die Nationalsozialisten anläßlich des Habimah-Gastspiels am 19. November 1930 wüste Exzesse vor dem Theatergebäude veranstaltet. Jüdische Theaterbesucher und jüdische Straßenpassanten, sowie mehrere jüdisch aussehende Nichtjuden wurden von den Hakenkreuzlern beschimpft und verprügelt. Polizeibeamte, die Ordnung schaffen wollten, wurden angegriffen. Die Hakenkreuzler versuchten, in das Theater einzudringen und die Aufführung zu stören, es gelang ihnen aber nur, den Beginn der Vorstellung um etwa eine Stunde aufzuhalten. Spät nachts, nach Schluß der Vorstellung, wurden heimkehrende jüdische Theaterbesucher abermals überfallen und mißhandelt. Vier der Angeklagten hatten sich wegen Verbrechens und sieben wegen Vergehens des Landfriedenbruchs zu verantworten. Vor Gericht leugneten sie ihre Teilnahme an den Skandalen, konnten aber durch Aussagen von Polizeibeamten und Straßenpassanten überführt werden. Als erster Zeuge wurde der Oberbürgermeister von Würzburg, Loeffler, vernommen. Er bekundete u. a., daß die Initiative zu dem Gastspiel der Habimah nicht, wie vielfach vermutet, von Würzburger jüdischen Kreisen, sondern von der Intendanz des Stadttheaters selbst ausgegangen ist. Er schilderte, wie er selbst an dem fraglichen Abend in der Nähe des Theaters von jungen Leuten als „Judenbürgermeister“ beschimpft wurde. Über das Maß der Beteiligung der Angeklagten an den Exzessen konnte der Oberbürgermeister nicht viel aussagen, da die Zahl der Exzedenten in die Hunderte ging. Es wurden insgesamt etwa 60 Zeugen vernommen, es kam zum Ausdruck, daß es bedauerlicherweise nicht gelungen ist, die Haupttäter zu fassen, die elf Angeklagten hatten nur Nebenrollen gespielt. Der Staatsanwalt beantragte Gefängnisstrafen von drei bis zehn Monaten gegen neun Angeklagte, gegen zwei auf Geldstrafen bis 50 RM. Das Gericht verurteilte den Kaufmann Otmar Holl und den Drogisten Heinrich Schaffer zu je sechs Monaten Gefängnis, den Arbeiter Wilhelm Ramig zu 3U Monaten Gefängnis wegen Vergehens des Landfriedensbruchs. Wegen groben Unfugs wurden zwei Angeklagte zu je 100 RM., zwei zu je 50 RM. Geldstrafe verurteilt. Die übrigen Angeklagten wurden freigesprochen. Den Angeklagten wurde Bewährungsfrist nicht zuerkannt. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, daß es dahingestellt bleiben müsse, ob im jetzigen Augenblick eine Theateraufführung durch eine ausländische jüdische Theatertruppe mit Rücksicht auf die wirtschaftlich schwere Lage und die bedauernswerte Zerrissenheit des deutschen Volkes am Platze war. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, darüber zu urteilen. Es wäre jedenfalls nichts zu beanstanden gewesen, wenn im Rahmen des Gesetzes protestiert worden wäre. * Dieser Prozeß und dieses Urteil sind wieder einmal symptomatisch für die heute in Deutschland grassierende Umkehrung des normalen Rechtsgefühls. Der Staatsanwalt, anstatt die Verrohung und Verhetzung gebührend zu tadeln, den brutalen politischen Eingriff in kulturelle Bezirke abzuwehren, bescheinigt den Jüngern vom Gummiknüppel ihre idealistische Gesinnung und zwar so, daß jüdische Hörer ihren Eindruck dahin zusammenfaßten: Hier sei den Juden wieder einmal demonstriert worden, daß sie sich als Staatsbürger dritten Ranges zu fühlen hätten. Und das Urteil ist eher noch schlimmer als besser: Gänzlich ungenügende Strafen und eine Begründung, die den Exzedenten Recht gibt und geradezu wie eine Belobigung der Ausschreitungen wirkt. Wenn dieses Urteil sagt, es müsse dahingestellt bleiben, ob das Gastspiel der jüdischen Truppe am Platze war, so hat es dieses Gastspiel schon verurteilt. Daß die eigentlichen Hetzer bei diesem Prozeß überhaupt nicht zu fassen waren, ist ja selbstverständlich; daran hat man sich seit langem gewöhnt, daß die Drahtzieher im Dunkeln bleiben und daß der Polizei und den Gerichten entweder der Ernst oder der Wille oder die Fähigkeit fehlen, in dieses Dunkel hineinzuleuchten. Vertrag über Mossul~Oelleitimg unterzeichnet Jerusalem, 4. Februar. (JTA.) Die „Official Gazette“ veröffentlicht den Wortlaut des von der Palästinaregierung mit der Irak-Petroleum-Company geschlossenen Vertrages über die Durchleitung von Erdöl durch palästinensisches Gebiet. Der Vertrag wurde am 5. Januar vom High Commissioner Sir John Chancellor für die Palästinaregierung und von J. Skliros für die Irak-Petroleum-Company unterzeichnet. Der Text umfaßt etwa 5000 Worte. In dem Vertrag erklärt die Regierung sich im Hinblick auf die Vorteile, die dem Lande durch die Errichtung der Öllinie geboten werden, bereit, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen zu gewähren. Folgende Bestimmungen werden getroffen: Der Endpunkt der Ölleitung wird im Gebiet der Bucht von Acco (Haifa-Bucht), der Küstenstrecke zwischen Haifa und Acco, liegen. Das Abkommen wird auf die Dauer von 70 Jahren geschlossen. An Stätten von religiöser oder archäologischer Bedeutung dürfen keine Bauwerke der Company errichtet werden. Die Produkte der Company unterliegen im Inland denselben Zollgebühren wie importiertes Petroleum. Besondere Vergünstigungen werden jedoch im Hinblick auf den besonderen Charakter des Unternehmens hinsichtlich des Ladens und Ausladens der Schiffe der Company bei Tag und Nacht und an gesetzlichen Feiertagen gewährt. Für die Schiffe der Company werden die Krangerechtigkeiten und Löschgelder ermäßigt. Die Company erhält das Recht, eigene Hafenanlagen zu errichten, sowie eigene Bahnlinien und Straßen zu bauen. Im Hinblick auf die zu erwartende starke Inanspruchnahme wird ihr eine Ermäßigung der Frachtsätze auf den palästinensischen Bahnen gewährt. Die Company verpflichtet sich, zunächst nur inländische Arbeiter zu beschäftigen, ist jedoch, falls der inländische Arbeitsmarkt ihren Bedarf nicht decken kann, berechtigt, auch ausländische Arbeiter heranzuziehen. Die Gesellschaft ist von Besitz- und Einkommensteuer befreit. Die Regierung verpflichtet sich, der Gesellschaft den von ihr benötigten Boden durch Überlassung von Staatsland zu einem festen Tarif und durch Enteignung von privatem Boden zu beschaffen. Die Gesellschaft erhält das Recht, auf eigene Kosten eigene Erziehungseinrichtungen und eine eigene Polizei zu unterhalten, sowie sanitäre Einrichtungen, Wasserleitungen, Lichtanlagen und andere Anlagen, die in der Regel öffentliches Eigentum sind, herzustellen. Beim Erlöschen der Konzession nach 70 Jahren fallen, wenn die Konzession nicht vorher verlängert oder erneuert wurde, alle Rechte der Company, ihr unbewegliches Eigentum samt Zubehör an die Palästinaregierung. Falls im Verlaufe von