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Das jüdische Echo · 1931-02-13 · 7 (13.2.1931) · p. Seite 100

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
18 (1931)
Issue
7 (13.2.1931)
Date
1931-02-13
Page
Seite 100 (sequence 4)
Language
German
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100 Das Jüdische Echo Nr. 7 „Jewisli Chronicle“ — eine Überraschung für die Minister ebenso wie für die zionistischen Führer in London gewesen. Der Henderson-Brief, erklärt „Jewisli Chronicle“, sei von dem Lord-Advokat für Schottland, Mr. A i t c h i n son, entworfen, der auch während der Verhandlungen als Rechtsberater des Kabinett- Komitees fungierte und eine Reihe langer und umfassender Besprechungen mit Dr. Weizmann hatte, bei denen auch Malcolm MacDonald, der Sohn des Premierministers, anwesend war. Was die Frage des Legislative Council betrifft, so ist — nach „J. Chr.“ — der Plan nicht fallen gelassen worden, doch ist man in Regierungskreisen der Ansicht, daß infolge der von den Arabern erhobenen Einwendungen der Gesetzgebende Rat gar nicht zustande kommen wird. Dr. W e i z m a n n habe anfänglich starke Bedenken gegen die geplante Regierungs-Anleihe zur Finanzierung des Landerschließungsplanes gehabt, habe aber auf Grund der Darlegungen der Regierung seinen Widerstand fallen gelassen. Von einem „sehr bedeutenden Parlamentarier“, der eng mit den Verhandlungen verbunden gewesen sein soll, will der Mitarbeiter des „J. Chr.“ folgende Charakterisierung des Erfolges erhalten haben: „Nicht nur ist das Weißbuch beseitigt worden, sondern es wurden neue Pläne von der Regierung aufgestellt, welche den Juden so g e - waltige Vorteile bezüglich Bodenerwerb und Immigration bieten, wie sie sie noch niemals bisher besessen haben. Die Regierung machte einen schrecklichen Fehler durch die Veröffentlichung des Weißbuches, aber wenn die neuen Projekte veröffentlicht sind, wird man sehen, daß große Verbesserungen zugunsten Frlck hat Es ist nicht gut, wenn man sich Selbsttäuschungen hingibt. Aus diesem Grunde verlohnt es sich, die Vorgänge vom 5. d. M. im deutschen Reichsrat bei der Behandlung der hauptsächlich von Juden aus dem Osten Europas eingereichten Einbürgerungsgesuche einer Analyse zu unterziehen. Wie aus den Tageszeitungen bekannt ist, handelte es sich in jener Sitzung um die Entscheidung über 363 Gesuche, welche vor langer Zeit hauptsächlich bei preußischen Verwaltungsstellen eingebracht worden waren, ln Deutschland bestand niemals eine gesetzliche Bestimmung über die Karenzzeit, die als notwendige Voraussetzung bei der Aufnahme in den Reichsverband als Staatsbürger verpflichtend wäre. Im Gegensatz zu Amerika und zu Frankreich, wo bereits zweijährige Anwesenheit im Lande und zu England, wo fünfjährige Seßhaftigkeit notwendig ist, um das Ansuchen auf Einbürgerung in den betreffenden Ländern zu stellen, hatte sich in Deutschland ohne eine ausgesprochene gesetzliche Regelung der Brauch herausgebildet, daß vor dem Kriege 25jährige Anwesenheit in Deutschland gefordert wurde, ehe man das Gesuch eines Petenten um Gewährung der deutschen Staatsbürgerschaft einer Behandlung unterzog. Allerdings galt diese Praxis fast ausnahmslos nur für Juden. Nichtjuden konnten auch viel früher als nach fünfundzwanzigjähriger Anwesenheit im Lande auf eine Berücksichtigung ihres Einbürgerungsgesuches rechnen. Nach dem Entstehen der deutschen Republik und nach der Bildung von linksgerichteten Regierungen in den größten deutschen Bundesstaaten, der Juden vorgenommen wurden. Der Zionismus könnte jetzt viel schnellere Fortschritte machen, aber ich muß aufrichtig sagen, daß neue Komplikationen entstehen können, wenn nicht Sir John Chancellor und Lord Passfield auf andere Posten versetzt werden. Die Juden haben sehr wenige Freunde im Kolonialamt und in der Palästina- Administration, vielleicht gar keinen.“ Letzte Meldung London, 10. Februar. (JTA.) Am Montag, den 9. Februar, hat in London eine Sitzung des Ministerrates stattgefunden. Es verlautet, daß sich das britische Kabinett im Hinblick darauf, daß Kolouienminister Lord Passfield Bedenken bezüglich der Veröffentlichung der Regierungserklärung in der geplanten Form geäußert hätte, dahin geeinigt hat, daß die Regierungserklärung im Parlament in Form einer Mitteilung über die gegenwärtige Lage in Palästina verlesen werden, daß aber von einer Veröffentlichung des Dokuments in der ursprünglich beabsichtigten Form Abstand genommen werden soll. Eine authentische Bestätigung eines derartigen Ministerratsbeschlusses steht noch aus. Jedenfalls steht es noch nicht fest, ob die in der Sitzung der Regierungssubkommission vom 6. Februar beschlossene Erklärung am Donnerstag, den 12. Februar, veröffentlicht werden wird. * Offenbar schwebt also die Angelegenheit noch; bis zum Eingang der offiziellen Mitteilungen wird man die Situation mit aller Reserve beurteilen müssen. gesiegt! in Preußen und in Sachsen, erkannte man, daß die auf kein Gesetz gestützte Praxis, welche von jedem Anwärter auf Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft einen Aufenthalt von fünfundzwanzig Jahren in Deutschland verlangte, unzeitgemäß sei. So bildete sich in Preußen die Praxis heraus, daß bereits zehnjährige Seßhaftigkeit im Lande als zureichende Voraussetzung für die Einbringung eines Gesuches um Einbürgerung betrachtet wurde. Auch diese Frist übertrifft die Fristen in anderen Ländern um das Fünffache, bzw. um das Zweifache. Trotzdem bedeutete sie gegenüber dem früheren Brauche einen unbedingten Fortschritt. Zu bemerken ist, daß in sehr vielen Fällen Ausnahmen gemacht wurden und die deutsche Staatsbürgerschaft an Anwärter verliehen wurde, die nur ganz kurze Zeit in Deutschland ihren Aufenthalt hatten. (Ein Beispiel für viele: der deutschnationale Antisemit Reichstagsabg. Freytag von Loringhofen.) Nach den geltenden Bestimmungen ist jeder deutsche Bundesstaat gehalten, von jeder durch ihn ausgesprochenen Einbürgerung die anderen Staaten zu verständigen. Das war Jahrzehnte hindurch eine reine Formalität. Die anderen Staaten haben das Recht, sofern ihnen irgendwelche die Einbürgerung als unerwünscht erscheinenden Tatsachen aus dem Leben irgendeines Anwärters bekannt sind, gegen die durch einen anderen Mitgliedsstaat ausgesprochene Einbürgerung Einspruch zu erheben. Derartige Einsprüche gelangen vor den deutschen Reichsrat, der über das Gesuch des beanstandeten Anwärters mit einfacher Stimmenmehrheit entschied. Als in Bayern nach der Rätezeit das Kahr-Regime die Staatsge-

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