Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- 9 (1.3.1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 134 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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134 Das Jüdische Echo Nr. 9 Münchener Stadtrat und Schächtfrage Den Nationalsozialisten kommt es, wo immer sie tätig sind, nicht darauf an, positive Arbeit zu leisten, sondern nur immer darauf, möglichst viel zu hetzen, Staub aufzuwirbeln und Unruhe zu stiften. Und da ihnen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften durchaus keine Handhabe bieten, ein Schächtverbot durch die Städte zu erreichen, stellen sie, anscheinend systematisch, in gemeindlichen Gremien Demonstrationsanträge und entfesseln damit Debatten, die leicht allzudeutlich verraten, daß das antisemitische Gift in vielen Köpfen bereits gewirkt hat. Das wird man auch aus dem Bericht über die kürzlich im Hauptausschuß des Münchener Stadtrats stattgehabte Aussprache ersehen, den wir unverändert den „M. N. N.“ entnehmen und den wir nur noch nach einer Meldurg der „M. A. Z.“, mit dem Hinweis auf die Meinung des Herrn Stadtrat Fischer (Freie Arbeitsgemeinschaft) ergänzen, der bemerkte, daß mindestens zwei Drittel der Juden mit der elektrischen Betäubungsmethode einverstanden wären; „nur die Zionisten, eine kleine Minderheit, wollen an dem Brauche unentwegt festhalten“. Nachdem also die Sachkunde und Gewissenhaftigkeit der meisten Redner dadurch genügend beleuchtet ist, mag man dann den Bericht selbst über sich ergehen lassen — nicht ohne ein bedauerndes Kopfschütteln darüber, wie leicht man heute noch oder wiederum geneigt ist, die Gewis¬ PB L ZAAODBN ■BSRNHARD BAUCH MÜNCHEN SCHÄFFLERSTRASSE 3 KAUFINGERSTRASSE 25 BRIENNERSTRASSE 8 sensfreiheit anderer gröblichst zu mißachten und die Ausübung religionsgesetzlicher Vorschriften durch Verwaltungsmaßnahmen zu verhindern. „Die nationalsozialistische Stadtratsfraktion hatte, wie schon mitgeteilt, in einem Antrag nachstehende Forderungen gestellt; Zu den Hilfsarbeiten beim rituellen Schächten dürfen ausschließlich nur jüdische Personen verwendet werden, da es sich hierbei nach Auffassung der Juden selbst um eine religiösen Akt handle. Das Fleisch der geschächteten Tiere, das von den Juden als Treter erklärt wird, darf nur an einem besonders gekennzeichneten Stand der Freibank verkauft werden. Die Hinterviertel sämtlicher geschächteten Tiere, die von den Juden selbst als für sie unrein bezeichnet werden, dürfen nur von nichtjüdischen Metzgern verkauft werden, wenn sie als von geschächteten Tieren stammend besonders gekennzeichnet sind. Im städtischen Hauptausschuß erklärte hierzu R.-R. Dr. Helmreich, daß das Fleischbeschauergesetz keine Möglichkeiten gebe, im Sinne des Antrages zu verfahren. Denn dieses Gesetz enthalte keine Vorschrift, wonach Stücke von Schlachttieren als Trefer zu bezeichnen sind. Dem S'tadtrat stehe keine rechtliche Möglichkeit zur Seite, eine solche Vorschrift zur Durchführung zu bringen, selbst wenn man sie für berechtigt hielte. Da es sich um die Änderung eines Reichsgesetzes handle, wäre der Reichstag die gegebene Stelle für die Einbringung und Behandlung solcher Anträge. Was die Verwendung nichtjüdischer Personen beim Schächten anlange, so werde nur der eigentliche Schächtschnitt als rituelle Handlung betrachtet, nicht aber das Niederlegen der Tiere und andere Vorbereitungsmaßnahmen, die auch von anderen Personen als von jüdischen Kultusbeamten vorgenommen werden können. Das Schächten ist seit 1924 nur mehr in einer bestimmten Abteilung des Schlachthofes gestattet. Die Vorarbeiten werden durch geschulte Lohiischlächter unter Aufsicht der Hallenmeister durchgeführt. Eine Änderung in dieser Hinsicht würde die sachgemäße Durchführung des Schächtens gefährden. St.-R. F i e h 1 e r (N.S.) bemerkte, daß die Tierquälerei beim Schächten gerade auch in den Vorbereitungsmaßnahmen läge, die den Tieren viele Qualen auferlege. St.-R. Würz (B.Vp.) erinnerte daran, daß während des Krieges die Einstellung des Schächtens vom Stadtrat beschlossen wurde, daß aber das Verbot von der Kreisregierung sofort aufgehoben wurde. Die Schlachthofdirektion könne nicht anders als sich auf die gesetzlichen Bestimmungen stützen, wonach es nicht statthaft ist, solches Fleisch als minderwertig zu erklären. Die Stadt würde sich einer Unzahl von Prozessen und Schadenersatzansprüchen aussetzen, wenn sie im Sinne des Antrages verfahren wollte. München habe als einzige Stadt die Kontingentierung der Schächtungen eingeführt, wie sie der Zahl der koscher lebenden jüdischen Familien entspräche. St.-R. Zuber (D.N.) erklärte das Schächten ebenfalls als eine Tierquälerei. Der Antrag der Nationalsozialisten sei durchaus begründet. St.-R. Fuchs (Fr.A.G.) hob hervor, daß bei einem Versuch mit dem elektrischen Betäubungsverfahren im Schlachthof 35 Rabbiner anwesend gewesen seien, die gegen die Anwendung dieser Methode beim Schächten nichts einzuwenden gehabt hätten. Nach seiner Auffassung wären gewiß mindestens zwei Drittel der jüdischen Bevölkerung mit der elektrischen Betäubungsmethode einverstanden. St.-R. Dr. B e r t h o 1 d (B.Vp.) machte darauf