Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- 4 (25.1.1929)
- Date
- 1929-01-25
- Page
- Seite 52 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/9072829-9103083-9158556--09109-9082016- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
52 Das Jüdische Echo Nr. 4 Bemerkungen Jüdisches Gemeinderecht Mit den rechtlichen Verhältnissen in den jüdischen Gemeinden Deutschlands hat es seine ganz besondere Bewandtnis: einem außenstehenden Betrachter, der die Entwicklung nicht historisch zu verstehen vermag, muß es tatsächlich so erscheinen, als ob man sich bemüht habe, möglichst in jeder Gemeinde eine ganz eigenartige Verfassung zu schaffen, um ein möglichst buntscheckiges Bild zustande zu bringen, um nur ja die im Grunde gleichartigen Angelegenheiten nicht so zu regeln wie eine Nachbargemeinde. In einigen deutschen Ländern hat man ja in den letzten Jahren energische Anstrengungen gemacht, diesen unwürdigen Zustand zu beseitigen; es sei hier nur an die Mustersatzungen des Verbands Bayerischer Israelitischer Gemeinden erinnert, die leider längst nicht allen Erfordernissen des jüdischen Gemeindelebens Rechnung tragen, aber doch einen wesentlichen Schritt vorwärts darstellen, wenn sie auch den großen Fehler haben, für die einzelne Gemeinde nicht verbindlich zu sein. So kommt es z. B., daß noch immer in einer der größten bayerischen Gemeinden, in Fürth, die Ostjuden völlig entrechtet sind und weder passives noch aktives Wahlrecht besitzen, daß sie in einer anderen bayerischen Gemeinde, in Bamberg, wie bis vor kurzem auch in München, nicht gewählt werden können. immerhin sind dies in Bayern vereinzelt dastehende Fälle und im ganzen ist ein Fortschritt unverkennbar; am schlimmsten scheinen die Verhältnisse in dieser Hinsicht heute in Sachsen zu liegen, wo die Ostjudenentrechtung offenbar von den liberalen Gemeindeführern mit einer boshaften Freude betrieben oder aufrechterhalten wird. „Es gibt keinen jüdischen Landesverband, in dem die mittelalterlichen Daumschrauben gegen die Ostjuden, wie Kuriensystem, Numerus clausus und Karenzzeit in so raffinierter Weise ausgeklügelt worden wären wie in Sachsen“ meint Dr. Harry Epstein, der in der „Jüdischen Rundschau“ diese Zustände bespricht und auch eine sehr interessante Liste über die verschiedenartigen Methoden dieser Entrechtung gibt. „In Dresden sind die Ostjuden nicht wählbar. Noch im November 1928 lehnten Rechtsanwalt Salinger und seine Freunde eine Änderung ab. In Leipzig werden die inländischen und ausländischen Wähler in zwei Wahlkurien geschieden. Durch Numerus clausus ist die Zahl der von den Ausländern zu Wählenden auf 8 begrenzt. Das Stimmrecht des Inländers ist etwa siebenmal so stark wie das des Ausländers. In den Vorstand sind Ausländer nicht wählbar. In Chemnitz gilt für das Stimmrecht zuungunsten der Ausländer zweijährige Wartezeit; inländische und ausländische Wahlkurie, Numerus clausus zuungunsten der Ausländer auf 4 Kandidaten, von denen 2 Ausländer sein müssen. Die Inländer dürfen keine Ausländer wählen. Das Stimmrecht des Inländers ist in Chemnitz fünfmal so stark wie das des Ausländers, abgesehen von den übrigen Beschränkungen in der Auswahl der Kandidaten. In dem sächsischen Gemeinde verband sind die Ausländer so gut wie unvertreten, da im Gegensatz zu anderen Landesverbänden der sächsische nicht durch Wahlen zustande kommt, sondern aus Delegierten der Gemeindevertretungen besteht. Während der preußische Landesverband der Regierung einen Vorschlag zum Erlaß eines Landesgesetzes eingereicht hat, nach welchem, wie nach den evangelischen und katholischen Kirchengesetzen, den jüdischen Gemeinden eine Differenzierung zwischen In- und Ausländern untersagt wird, hat der Sächsische Israelitische Landesverband die Regierung gebeten, in dem Kirchengesetz zu bestimmen, daß Ausländer Vorstandsämter nicht bekleiden dürfen. Die Regierung hat dieses Verlangen von Juden, Juden zu entrechten, als zu weitgehend abgelehnt. Der Gemeindeverband wehrt sich gegen den Beitritt zu einem jüdischen Reichsverband, der gleiches Wahlrecht für alle Juden vorsieht.“ Das dürfte wohl jedem Unvoreingenommenen genügen und niemand wird danach noch die Behauptung Epsteins bezweifeln wollen, daß die jüdischen Gemeinden des Freistaats Sachsens in der Tat — vielleicht mit der einzigen Ausnahme Fürths — bei weitem die rückständigsten in Deutschland sind. Das Unerhörteste dabei ist aber, wie Epstein ebenfalls nachweist, daß die Entrechtung der Ostjuden von den sächsischen Gemeindemachthabern prinzipiell bejaht wird und daß sie, die „Liberalen“, nicht nur nicht selbst daran denken, in den jüdischen Gemeinden dem Grundsatz, „Gleiche Rechte, gleiche Pflichten“/ zum Siege zu verhelfen, sondern auch, um die alten Verhältnisse aufrechtzuerhalten, sich nicht scheuen, ihre Haltung mit der Austrittsdrohung liberaler Kreise zu begründen, einer Drohung, die PCLZMODf-N ■BiRNHAkD BAUCH MÜNCHEN SCHÄFFLERSTRASSE 3 KAUFINGERSTRASSE 25 BRIENNERSTRASSE 8