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Das jüdische Echo · 1928-12-28 · 52 (28.12.1928) · p. Seite 831

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
15 (1928)
Issue
52 (28.12.1928)
Date
1928-12-28
Page
Seite 831 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 52 Das Jüdische Echo 831 gehalten1 in Neuyork am 20. und 21. Oktober 1928, Vorgelegen, auf welcher Resolutionen über den Report und die beabsichtigte Erweiterung der Jewish Agency angenommen wurden. In Verfolg dieser Resolutionen wurde ein Organisationskomitee eingesetzt, das unter anderem bevollmächtigt wurde — in der Annahme, daß die Erweiterung der Jewish Agency durchgeführt werden würde —, zusammen mit bevollmächtigten Vertretern der Zionistischen Weltorganisation alle Differenzen auszugleichen, die hinsichtlich der Interpretation, der Wirkung oder Ausführung irgendwelcher Empfehlungen der Joint Palestine Survey Commission entstanden sind oder in Zukunft entstehen mögen. Das Komitee hat mit den bevollmächtigten Vertretern der Zionistischen Weltorganisation konferiert, und es ist das folgende Einverständnis erzielt worden: 1. Es wird anerkannt, daß die verschiedenen Empfehlungen der Joint Palestine Survey Commission lediglich als eine Basis für zukünftige Aktionen zu betrachten sind. Es wird als wahrscheinlich angesehen, daß von Zeit zu Zeit Umstände hervortreten werden, die Modifikationen als ratsam erscheinen lassen. Es wird naturgemäß erwartet, daß nach Gründung der erweiterten Jewish Agency diese Körperschaft die ihrer Kompetenz unterliegenden Angelegenheiten in einer Weise behandeln wird, die geeignet ist, der Entwicklung Palästinas in wirtschaftlicher, geistiger und kultureller Beziehung bestens zu dienen. 2. Der Erwerb von Böden in Palästina aus Mitteln der Jewish Agency wird als eine grundsätzlich gesunde Politik betrachtet. Jedoch wird hiermit ausdrücklich festgestellt,' daß die Böden, nach Weisung der Jewish Agency, durch den Jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael) angekauft und daß die Eigentumstitel der erworbenen Böden auf den Namen des Jüdischen Nationalfonds eingetragen werden sollen, damit sie unveräußerliches Eigentum des jüdischen Volkes werden. Hierbei wird davon ausgegangen, daß die Bedingungen, unter denen das somit im Eigentum des Jüdischen Nationalfonds befindliche Land verwendet, besetzt, verpachtet oder von irgendeiner Person, Gesellschaft oder Korporation in Besitz gehalten werden soll, vorher durch die Jewish Agency gebilligt und bestätigt werden. Ebenso, daß irgendwelche Änderungen oder Modifikationen, die im Hinblick hierauf irgendwann gemacht werden sollten, in gleicher Weise der Genehmigung und Billigung der Jewish Agency unterliegen. Der Zweck dieser Maßnahmen soll nicht dahin verstanden werden, als sei beabsichtigt, den Erwerb von Boden aus privaten Mitteln zu entmutigen, solange die Erwerbung des Bodens nicht spekulativen Zwecken dient und keinen unfreundlichen Akt gegenüber Plänen des Jüdischen Nationalfonds oder der Jewish Agency darstellt. Die Jewish Agency soll berechtigt sein, einen Teil ihrer Mittel in den Erwerb vop Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder anderen Wertpapieren irgendeiner bestehenden oder in Zukunft zu gründenden Gesellschaft zu investieren, um auf diese Weise den Erwerb von Boden in Palästina durch Private zu erleichtern. Ebensowenig sollen die eingangs bezeichneten Maßnahmen dahin verständen werden, daß beabsichtigt sei, die Ausführung einer Politik zu hindern, die die Jewish Agency annehmen mag, um diejenigen zu unterstützen, die sich auf dem Boden mit eigenen Mitteln in einer Weise und unter Bedingungen ansiedeln wollen, die mit der hierin niedergelegten grundsätzlichen Politik nicht im Widerspruch stehen. 3. Ohne die S i e d 1 u n g s f o r m , die in Zukunft in Palästina angewandt werden soll (Moschaw, Kwuzah oder eine andere Form), bestimmen zu wollen, soll es dem Urteil der J t w i s h Agency ü bfe r 1 a s s e n bleiben, über die wirtschaftliche Eignung und Ausführbarkeit irgendeines vorgeschlagenen Siedlungs¬ oder Kolonisationsplanes zu entscheiden, bevor Mittel, die der Kontrolle der Agency unterliegen, für eine bestimmte Siedlung oder Kolonie angewiesen werden. 4. Was die Einwanderung von Juden nach Palästina anlangt, so ist es klar, daß sie sowohl durch die Jewish Agency wie die Regierung Palästinas in dem vollsten ausführbaren Ausmaße und in Übereinstimmung mit den allgemeinen, in den Empfehlungen der Joint Palestine Survey Commission niedergelegten Grundsätzen ermutigt und gefördert werden soll, wobei anerkannt wird, daß sowohl Arbeiterimmigranten wie Immigranten mit eigenen Mitteln in Betracht gezogen werden sollen. 5. In allen Arbeiten und Unternehmungen, die von der Jewish Agency ausgeführt oder gefördert werden, soll jüdische Arbeit verwendet werden. 6. Die hebräische Sprache und jüdische Kultur sollen gefördert werden. Neuyork, 20. November 1928. Louis Marshall. II. Auf der am 3. November 1928 abgehaltenen Sitzung der bevollmächtigten Vertreter der Zionistischen Weltorganisation und des Organisationskomitees der nichtzionistischen Konferenz amerikanischer Juden wurde die Aufmerksamkeit auf eine vom Zionistenkongreß in Wien im August 1925 angenommene Resolution gelenkt, nach der die in Betracht gezogene erweiterte Jewish Agency in provisorischer Weise so gebildet werden soll, daß sie nach drei Jahren erneuert werden müßte. Im Namen des Organisationskomitees wurde darauf hingewiesen, daß diese Maßnahme des Kongresses erfolgt ist, ohne daß vorher die Vertreter der sogenannten unparteiischen Konferenzen, die im Februar 1924 und März 1925 abgehalten waren, konsultiert worden wären. Es wurde ausgeführt, daß nach Ansicht des .Organisationskomitees eine provisorische Jewish Agency unzweckmäßig (impracticable) wäre und daß ein solcher Schritt die Festlegung und Ausführung wirksamer konstruktiver Maßnahmen stören und unvermeidlich dazu führen würde, die Verwirklichung der Ziele zu verzögern, die den Bemühungen um die Erweiterung der Jewish Agency Antrieb gegeben hatten. Im Laufe der Debatte stellte es sich heraus, daß die Zionistische Organisation es für notwendig hielt, für den Fall einer etwaigen Wiederauflösung der erweiterten Jewish Agency Vorsorge zu treffen, und zwar im Hinblick auf die rechtliche Wirkung einer solchen Wiederauf- I. MÜNCHENER PLISSEE-BRENNEREI FRANZ QRUBER, MÜNCHEN Hohlsaum, Knöpfe, Endeln, Kanten, KostOmetlckerelen Burgstraßei6/3 Knopflöcher Telephon 22975

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