Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- 45 (9.11.1928)
- Date
- 1928-11-09
- Page
- Seite 712 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Jüdische Echo Nr. 45 712 Die Exekutive weist auf das entschiedenste die Gerüchte, die man verbreitet hat, als falsch und verleumderisch zurück, wonach es die Absicht des jüdischen Volkes sei, die Unverletzlichkeit des mohammedanischen heiligen Ortes zu bedrohen, der die Aksa- und die Omar-Moschee umschließt. 8. Es ist die Forderung des jüdischen Volkes, daß es Freiheit erhalten soll gemäß seinen religiösen Gebräuchen, ohne Einschränkung von außen zu beten. Der Boden vor der Mauer ist ein Gebetplatz für die Juden und es muß einer Lage ein Ende gemacht werden, wonach eine einer andern Gemeinschaft angehörige Institution, in diesem Falle der Mohammedanische Höchste Rat, sich in die Art einmengen kann, wie die Juden ihren Gottesdienst an ihrem heiligsten Orte abhalten. 9. Ebenso glaubt das jüdische Volk, daß die Ständige Mandatskommission anerkennen wird, daß es mit dem Geist und dem Buchstabenvdes Mandats unvereinbar ist, daß die jüdischen Beter vor der Mauer auf einen engen Gang (28 Meter lang und 3,6 Meter breit) beschränkt bleiben müssen, nur weil auf dem Nachbargrundstück ein paar Hütten stehen, Eigentum des Wakf (mohammedanische kirchliche Stiftung), die aber keine religiöse Bedeutung haben. Diese Wohnungen sind von Mitgliedern der marokkanischen Gemeinde besetzt, welche über den Gebetplatz der Juden hin- und hergehen, oft Lasten tragen und manchmal beladene Maultiere treiben. 10. Der hier dargelegte Tatbestand ist für die ganze jüdische Welt schmerzlich und erniedrigend, und die Exekutive gestattet sich zu glauben, daß jr sowohl des Völkerbundes als auch der Mandatarmacht unwürdig ist, unter deren gemeinsamen Auspizien die Verwaltung Palästinas geführt wird. 11. Das jüdische Volk hat sich immer bemüht, die entsprechenden Bedingungen für freien und ungestörten Gottesdienst am Kotei Maarawi durch direkte Vereinbarung mit den mohammedanischen Behörden unter angemessener Entschädigung für alle etwa berührten Eigentumsrechte zu sichern. Die Exekutive steht auf dem Standpunkte, daß die Schaffung solcher Bedingungen für den jüdischen Gottesdienst an dem für das gesamte Judentum heiligsten Gebetplatze eine we- V Bei Kopfweh, Migräne, *0* fr wie insbefonöere bei €rhrcmhungen neuralgifcber unö katarrl)alifd)er flrt wirken prompt unö 3uverläffig Germosankapseln Die verblüffenöe Wirkung beruht auf Öer foe3ififd)en 3ufammenfet3ung: Amiöopkena3. 0,15 + Pbena3. fal. 0,45 + Chinin o,oi + Coffein o,i. ln allen Apotheken erltällllch Schachtel 1 DM Waffl/pf*Af* MOTORWAGEN fr/ fr/ m! M wV M m sind in Qualität und Leistung unerreicht. sentlicne Bedingung zivilisierter Regierung in Paj lästina ist. Daß unter den jetzigen Verhältnissen wirkliche Freiheit des Gottesdienstes unmöglich ist, sagt die Logik und bestätigt die Erfahrung. Die Exekutive bringt daher auf das dringendste ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß die Mandatarregierung ihre guten Dienste anwenden wird, um eine Vereinbarung herbeizuführen, welche die jetzigen Hindernisse für die freie Ausübung des Gottesdienstes an dieser heiligen Stätte beseitigt. Die Jewish Agency appelliert an die Ständige Mandatskommission und an die Mandatarmacht, dieses Ziel sicherzustellen. Ich bin, usw. F. H. K i s c h, für den Präsidenten der Zionistischen Organisation. Verfassungsänderung In der Münchener Kultusgemeinde Nach einer Debatte, die sich auf die Abgabe einer Erklärung durch Herrn Justin Lichtenauer als Vertreter der Zionistischen Fraktion beschränkte, der aber, wie man wohl annehmen darf, lange und nicht immer friedlich-schiedliche Erörterungen im Gemeindevorstand und zwischen den Vertretern der sämtlichen Parteien vorausgegangen waren, wurden in einer Sitzung des Vorstandes und der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem L November, zwei wichtige Änderungen der seit 1921 bestehenden vorläufigen Verfassung der Israelitischen Kultusgemeinde beschlossen: Die §§ 15, 16 und 17 dieser vorläufigen Verfassung wurden durch neue Bestimmungen ersetzt. Diese Paragraphen lauten in ihren wesentlichen Bestimmungen: „§ 15. Stimmberechtigt sind ohne Unterschied des Geschlechts alle Gemeindemitglieder, die a) am Tage der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben; b) im Jahre der Wahl und in dem diesem Jahr vorhergehenden Kalenderjahr Mitglieder der Gemeinde waren (§ 1); c) am Tage der Wahl Reichsangehörige sind oder mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung Mitglieder der Gemeinde waren. § 16. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. § 17. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied, das am Wahltage das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Reichsangehörigkeit besitzt. Der § 9 des neuen Entwurfs, der angenommen wurde, lautet dagegen: „(l.) Wahlberechtigt sind die volljährigen Gemeindeangehörigen, die seit mindestens einem Jahr Mitglieder der Gemeinde sind. Bei Nichtreichsangehörigen ist weitere Voraussetzung der Wahlberechtigung dreijähriger ununterbrochener Aufenthalt im Deutschen Reich. sind in Qualität und Leistung unerreicht. 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