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Das jüdische Echo · 1928-11-09 · 45 (9.11.1928) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
15 (1928)
Issue
45 (9.11.1928)
Date
1928-11-09
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Das jüdische Echo Nummer 45 9. November 15. Jahrgang Die Petition der Zionistischen Weltorganisation an den Völkerbund wegen der Vorfälle an der Klagemauer An Seine Exzellenz, den stellvertretenden Leiter der Palästina-Regierung, Jerusalem! 1. Namens der Exekutive der Zionistischen Organisation, die im Artikel 4 des Palästinamandates als die Jewish Agency für Palästina anerkannt ist, habe ich die Ehre, zu ersuchen, diese Petition auf dem gehörigen Wege dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Information der Ständigen Mandatskommission zu übermitteln. 2. Die Petition bezieht sich auf einen bedauerlichen Vorfall, der kürzlich am jüdischen Versöhnungstage in Jerusalem geschehen ist und den schmerzlichsten Eindruck in der ganzen jüdischen Welt gemacht hat. Etwa um 9 Uhr vormittags am jüdischen Versöhnungstage, der auf den 24. September 1928 fiel, drang britische Polizei auf Grund von Weisungen des stellvertretenden Distriktskommissärs von Jerusalem in eine Ansammlung von Betern am Kotei Maarawi, gewöhnlich Klagemauer genannt, ein und erzwang die Entfernung einer tragbaren Wand, die am Abend vorher aufgestellt worden war. Die Wand trennte gemäß traditionellem jüdischem religiösem Gebrauch die betenden Männer und Frauen, beeinträchtigte jedoch nicht das Wegerecht. Die Vorstellungen der Beter, die Entfernung der Wand bis zum Ende des Gottesdienstes und des Fastens am Versöhnungstage zu verschieben, blieben unbeachtet. Bei der Durchführung des Befehls zur Entfernung der Wand stieß die Polizei mehrere bejahrte Beter, Männer und Frauen, beiseite und schlug, was vielleicht für die Ausführung des Befehls unvermeidlich war, einige von ihnen zu Boden. Ein Beter, der sich an die Wand klammerte, wurde auf dem Boden entlang geschleppt. Die gleiche Wand war in gleicher Stellung zehn Tage früher am jüdischen Neujahrsfeste in Gebrauch gewesen, ohne daß irgendeine jüdische Behörde eine Klage oder einen Protest erhalten hätte. 3. Die Palästina-Regierung hat in einem amtlichen Kommunique ihre Handlungsweise damit gerechtfertigt, daß die Wand und ihre Befestigung an dem Pflaster eine Störung des Status quo bedeute, die die Regierung nicht zulassen könne, und daß der mit den Maßnahmen für die Durchführung der Gottesdienste an der Mauer betraute „Kirchendiener“ am Abend vor dem Versöhnungstage instruiert worden sei, die Wand müsse vor dem Gottesdienste am folgenden Tage beseitigt werden. Die Exekutive kann zu ihrem Bedauern diese Erklärung nicht ausreichend finden und beharrt darauf, daß keine formelle Abweichung von früheren Gebräuchen mit Bezug auf die Zeremonien bei Gottesdiensten an der Mauer eine Rechtfertigung für die Anwendung von Polizei zu aggressiver Handlung an diesem Orte und an diesem Tage rechtfertigen kann. Die Zionistische Organisation kann auch nicht zugestehen, daß irgendein Irrtum von seiten eines bloßen Dieners, der oben als „Kirchendiener“ bezeichnet wird, die Handlung rechtfertigen kann, welche die Distriktsbehörden Vornahmen, ohne irgendeiner verantwortlichen jüdischen Behörde vorher Kenntnis zu geben. 4. Die Exekutive erinnert die Ständige Mandatskommission daran, daß dies nicht der erste Anlaß ist, bei dem die Palästina-Regierung es notwendig gefunden hat, am Katel Maarawi von der Polizei aggressiven Gebrauch zu machen. Der frühere Zwischenfall geschah ebenfalls am Versöhnungstage, als im Jahre 1925 von den Distriktsbehörden Polizei entsandt wurde, um Sitze und Bänke zu entfernen, die für den Gebrauch alter und kranker Beter während des Betens am Kotei Maarawi aufgestellt wurden, wie bereits in Absatz 9 des von Dr. Weizmann namens der Zionistischen Organisation an den High Commissioner für Palästina zwecks Übermittlung an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten Schreibens vom 3. Mai 1926 berichtet. Bei jenem wie beim jetzigen Anlaß wurde der Befehl zum Einschreiten der Polizei von dem betreffenden Verwaltungsbeamten infolge von Vorstellungen der mohammedanischen Behörden mit Bezug auf Vorkehrungen für die Durchführung jüdischer Gottesdienste erlassen. 5. Die Exekutive ist überzeugt, daß es der Wunsch sowohl der Ständigen Mandatskommission als auch der Mandatsregierung war, jede Wiederholung solcher Zwischenfälle, wie sie am Versöhnungstage im Jahre 1925 geschahen, zu verhindern. Die Tatsache, daß eine Wiederholung nicht verhindert wurde, ist ein Beweis für die Unmöglichkeit, den jetzigen Zustand bestehen zu lassen. 6. Damit die Ständige Mandatskommission würdigen kann, was ein solcher Zwischenfall für das jüdische Volk bedeutet, muß erklärt werden, daß der Versöhnungstag der heiligste Tag des jüdischen Jahres ist. Das Schmone-Esre-Gebet, währenddessen der Zwischenfall geschah und die Polizei in die Beterschar eindrang, ist das wichtigste Gebet des ganzen Festtages. Der Kotei Maarawi war immer der heiligste Ort für die jüdische Nation seit der Zerstörung des Tempels. 7. Anderseits ist der jüdische Gebetplatz an der Mauer für keine andere Nation oder Gemeinschaft heilig, und während die Juden seit vielen Generationen die schwierigsten Reisen unternommen haben, nur um an der Mauer, wenn auch nur ein paar Augenblicke, beten zu können, haben die mohammedanischen Nachbarn den Ort niemals zum Beten benützt und sich nicht gescheut, ihn in der beleidigendsten Art zu entweihen.

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