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Das jüdische Echo · 1928-08-17 · 33 (17.8.1928) · p. Seite 516

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
15 (1928)
Issue
33 (17.8.1928)
Date
1928-08-17
Page
Seite 516 (sequence 4)
Language
German
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516 Das Jüdische Echo Nr. 33 Der Fraktionszwang Von Justizrat Dr. Max Feuchtwanger Liber heißt „frei“. Das lernen unsere Buben, wenn sie das erste Jahr im Gymnasium sitzen. Liberalismus als politische Riphtung verlangt also das Eintreten für die Freiheit des einzelnen wie der Allgemeinheit. Diese Forderung dürfte wohl unbestritten sein. Man sollte demnach meinen, daß sie auch die Richtlinie für die praktische Betätigung der Liberalen in den jüdischen Gemeindestuben abgibt. Ein Prüfstein dafür ist die Einstellung der liberalen Fraktionen zur jüdischen Schule. Die wenigsten liberalen Väter werdenden Wunsch haben, ihre Kinder in eine jüdische Schule zu schicken, und doch werden in sehr vielen Gemeinden mit liberalen Mehrheiten jüdische Schulen unterhalten; wir nennen beispielsweise Berlin, Frankfurt a. M., Köln, Leipzig, Essen. Die dortigen Liberalen sind nämlich insofern wirklich liberal, als sie den orthodoxen und zionistischen Minderheiten das Recht zugestehen, ihren Kindern die Erziehung angedeihen zu lassen, welche sie für die wünschenswerte halten; und da die Erziehung in gleicher Weise wie auf dem Elternhaus, so auch auf der Schule beruht, so haben sie jüdische Volks- und Mittelschulen errichtet. Nicht so die Münchner Liberalen, die sich augenscheinlich als die Hüter des wahren Liberalismus in der deutschen Judenheit betrachten. Die gemeindlichen Vertretungskörper haben ein Gesuch des Vereins Ohel Jakob, welches lediglich die Gewährung einer Hypothek für den Ausbau der von ihm unterhaltenen, allgemein als mustergültig anerkannten Volksschule erbat, abgelehnt. Warum? Die liberale Mehrheit erklärte, daß durch den Besuch einer jüdischen Volksschule die staatsbürgerliche Erziehung der Kinder gefährdet werde. Ihr Redner, Herr Justizrat Dr. Adolf Strauß, hat dies ausgeführt und beigefügt, daß der ablehnende Beschluß in seiner Fraktion einstimmig gefaßt worden sei. Nun haben wir allerdings durch einige weniger „zielbewußte“ Fraktionsmitglieder erfahren, daß letzteres nicht zutreffend ist. Vielleicht erklärt es sich daraus, daß die entscheidende Sitzung von liberaler Seite sehr schwach besucht war. Die Mehrheit der liberalen Fraktionsmitglieder hält es also nicht für ein Gebot des Liberalismus, den nichtliberalen Minderheiten der Gemeinde für ihre Kinder eine Erziehungsmöglichkeit nach ihrer Einstellung zu geben. Nun hätten aber doch schließlich die anders gesinnten Fraktionsmitglieder ihrer abweichenden Anschauung durch ihre Abstimmung Ausdruck geben können? Wer dies glaubt, der weiß nicht, welch stramme Zucht in der Fraktion gehalten wird. Fraktionszwang! Die Münchner liberale Fraktion gesteht auch ihren einzelnen Mitgliedern nicht die Freiheit zu, eine von der Mehrheit nicht geteilte Meinung bei der Abstimmung zu vertreten. Nachdem die Folgen dieses Zwanges sich schon wiederholt gezeigt haben, wir möchten fast sagen, sich ständig zeigen, lohnt es sich wohl, zur Frage des Fraktionszwangs einmal Stellung zu nehmen. Es liegt uns ferne, die Berechtigung des Fraktionszwanges völlig verneinen zu wollen. Es kann Fragen geben, auf welche es vom Standpunkt der Parteizugehörigkeit nur eine Antwort gibt, so daß ein Parteimitglied, welches eine andere Antwort geben will, sich damit selbst außerhalb der Partei stellt. In solchen Fällen ist ein Fraktionszwang berechtigt. Er wird aber wohl unnötig sein, wenn die Partei nur solche Kandidaten aufstellt, die geistig in ihr verwurzelt sind. Im übrigen hat die Zusammenarbeit in den Gemeindestuben der Einheitsgemeinden es mit sich gebracht, daß solche Fragen kaum jemals zur Behandlung kommen. Um solche parteigrundsätzliche Fragen handelt es sich eben nicht. Es handelt sich hier darum, daß von der liberalen Fraktion gegenüber Anträgen anderer Parteien, welchen man ohne Verletzung von Parteigrundsätzen zustimmen könnte, Abstimmungszwang ausgeübt wird, sei es, weil man deren Charakter verkennt (siehe Schulfrage), sei es, daß man nach außen hin auf jeden Fall als geschlossene Partei erscheinen möchte. Ein solcher Zwang ist verwerflich, denn er ist schädlich für die Gemeinde, deren Wohl jede Fraktion und jedes Fraktionsmitglied zu fördern verpflichtet ist; er ist unklug, weil er die Partei selbst schädigt. Wir sagen: er schädigt die Gemeinde. Nach der Gemeindesatzung haben wir einen Vorstand vön 10, eine Vertretung von 24 Mitgliedern. Soviel Mitglieder, soviel Beratende, soviel Stimmberechtigte nicht nur, sondern auch Stimmverpflichtete. Fraktionszwang üben, heißt Stimmen verschwinden lassen; Stimmen verschwinden lassen von Personen, deren Befähigung, in gemeindlichen Angelegenheiten mitzureden, die Wähler durch ihre Wahl anerkannt haben, und denen sie durch die Wahl Auftrag gegeben haben, ihre Befähigung in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen. Der Fraktionszwang bedeutet also ein Unrecht gegenüber den Wählern und ein Unrecht gegenüber der Gemeinde. Er schafft eine Mehrheit für oder gegen einen Antrag, der bei Zuzählung der liberalen Fraktionsminderheit zu den orthodoxen und zionistischen Stimmen vielleicht anders verbeschieden worden wäre. ♦ V 7 StoüwercK —' GOLD 1 SCHOKOLADE- PRALINEN

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