Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- 12 (23.3.1928)
- Date
- 1928-03-23
- Page
- Seite 184 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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184 Das Jüdische Echo Nr. 12 wechselt werden, das sich nur aus Parlamentariern zusammensetzt und sich im wesentlichen darauf beschränkt, für die Information interessierter Politiker zu sorgen. Die „Palestine Mandate Society“ hat sich weitere Ziele gesteckt, und es ist kein Zweifel, daß die ausschlaggebende Bedeutung ihrer Gründer und Mitglieder die Haltung der gesamten englischen Öffentlichkeit aufs tiefste beeinflussen wird. Auch hierbei zeigt sich wieder, daß der zionistische Gedanke, heute wie je fähig ist, Menschen in besonderer Weise zu erfassen und wieder und wieder Nichtjuden in allen Ländern zum Einsatz ihres ganzen Ansehens, zu feierlichen Versprechungen zu veranlassen. Dieser Zusammenschluß hervorragender englischer Staatsmänner zu einer Gesellschaft von Palästinafreunden zeigt nicht nur, daß das Verständnis für den Zionismus und seine große, im wahrsten Sinne menschheitsfördernde Aufgabe ständig im Wachsen begriffen ist, sie legt auch in gewissem Maße die Palästinapolitik jeder möglichen Regierung für die Zukunft fest, und ihre Bedeutung kann deshalb nicht hoch genug angeschlagen werden. Die Tagung des Preußenverbandes Am 25. März tritt der Preußische Landesverband Jüdischer Gemeinden zu seiner Frühlingstagung in diesem Jahre zusammen. Abgesehen von laufenden Agenden, über die wohl innerhalb der einzelnen Richtungen auf der Tagung nur unterschiedliche Auffassungen untergeordneter Art bestehen können, wird der Landesverband zwei prinzipiell wichtigen Fragen sein Augenmerk zuwenden müssen. Diese zwei Punkte sind die Frage des Reichsverbandes und das Judengesetz für die preußischen Judengemeinden. In der Angelegenheit des Reichsverbandes ist durch die unlängst in Nürnberg konstituierte Arbeitsgemeinschaft eine vorläufige Entscheidung getroffen; innerhalb des Preußischen Landesverbandes sind sich jedoch Volksparteiler, Liberale und Orthodoxe darüber einig, daß der endgültige Reichsverband möglichst auf Grundlage allgemeiner Wahlen zustande kommen sollte. Im übrigen aber wird man zum Grundgesetz der Bestrebungen auf diesem Gebiete den Wunsch machen,, so rasch als möglich zu einer Gesamtorganisation der deutschen Juden zu gelangen. Der am meisten umstrittene Punkt der nächsten Tagung ist die Frage des neuen Judengesetzes. Auf der vorigen Tagung wurde gegen den Willen einer starken Minorität im Gesetzentwurf, der als Grundlage für Verhandlungen mit dem Halberstädter Verband und als Vorlage beim Preußischen Ministerium dienen soll, beschlossen, den Gemeinden den Beitritt zum Preußischen Landesverband freizulassen und den einzelnen Juden die Möglichkeit zu gewähren, aus ihren Gemeinden formlos auszutreten und sich, wenn sie es wünschen, zu Personalgemeinden zu verbinden, die Mitglieder aus verschiedenen, auch weit voneinander liegenden, Ortschaften umfassen können. Diese Austrittsfreiheit ist das Um und Auf der Differenzen zwischen der Mehrheit, bestehend aus liberalen Vertretern (wenn auch nicht allen) und der Minderheit, bestehend aus Volksparteilern und anderen Delegierten. Die Mehrheit beruft sich bei ihrer Stellungnahme auf die Reichsverfassung und führt das Argument des Fortschrittes an, welches verbietet, einen Zwang auf die Bekenner des Judentums auszuüben. Die Berufung auf die Reichsverfassung ist zweifellos irrig, denn diese gibt im Gegenteil gegenüber dem Judengesetze von 1847 die Möglichkeit, Gesamtorganisationen der Juden in Preußen zu schaffen und bezüglich der Juden, natürlich unbeschadet des staatlichen Aufsichts-? rechtes, alle Maßnahmen zu beschließen, um die Juden in Preußen zu gemeinsamen Leistungen und Arbeiten zu vereinigen. Das Judengesetz von 1847 stipulierte den Grundsatz, daß jede jüdische Gemeinde hinsichtlich ihrer Organisation autonom sei und daß die einzelnen Gemeinden sich nicht zu geschlossenen Verbänden zusammentun dürfen. Der damalige Gesetzgeber wollte verhindern, daß sich eine größere Körperschaft bilde, die in ihrer Vereinigung selbstverständlich eine größere Körperschaft darstellt, als die einzelnen Gemeinden, jede auf sich allein gestellt. Dieses Hemmnis ist durch die Reichsverfassung aus der Welt geschafft und eine Berufung auf die Reichsverfassung zur Stützung der Auffassung, daß man die Freiheit des Austrittes jedes einzelnen Juden beibehalten müsse und den einzelnen Gemeinden das Recht geben solle, ihren Aufbau selbständig zu bewerkstelligen, ist durchaus irrig. Es soll nicht geleugnet werden, daß man in nebensächlichen Angelegenheiten den einzelnen Gemeinden gewisse Freiheiten einräumen soll. In grundsätzlichen Dingen aber ist man es dem Gesamtinteresse der Judenheit und der jüdischen Ehre schuldig, daß man z. B. verhindere, daß einzelne Gemeinden nach ihrem Belieben jüdischen Gemeindemitgliedern das aktive oder passive Wahlrecht gewähren oder vorenthalten, daß sie eine Karenzzeit einführen usw. Es muß nicht ausführlich bewiesen werden, daß es in der Gegenwart tatsächlich nicht mehr angeht, Rechtsbeschränkungen für irgendeine Kategorie von Juden in der jüdischen Gemeinde aufrecht zu halten. Viel wichtiger noch ist die Frage des individuellen Rechtes, formlos aus der Judengemeinde auszutreten. Es ist zu verstehen, wenn man einem Juden, der seine Bindungen zum Judentum lösen will, nicht verbieten kann, das Judentum zu verlassen. Ein derartiger Austrittsjude hat eben die Bande zwischen sich und seiner Gemeinschaft zerschnitten. Er erklärt durch seinen Austritt, daß er nicht mehr die Last des Judeseins tragen will und darum auch auf die Vorteile verzichtet, die die Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft bietet. Diese Rechnung ist, so unangenehm sie für den Bestand der Judenheit auch sein mag, klar. Die Gewährung der Möglichkeit, aus der Judengemeinde auszutreten, ohne das Judentum zu verlassen aber ist ein leoninischer Vertrag. Das betreffende Gemeindemitglied, das aus der Gemeinde austritt, entzieht sich durch diesen Schritt allen Pflichten gegenüber der Gemeinde, Renault Audi die führenden Weltmarken Mototechnische Ges., K.-G. 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