Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- 4 (27.1.1928)
- Date
- 1928-01-27
- Page
- Seite 54 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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54 Das Jüdische Echo Nr. 4 harten Tagesarbeit doch darauf, daß mit kleinen Mittelchen das Judenproblem nicht angepackt werden kann. Das Maximalprogramm des Zionismus besteht zu Recht und erweist sich als das hervorragendste System der jüdischen Gegenwart, das sich auch in den Bestrebungen von Organisationen widerspiegelt, die sich mit einem Minimalprogramm zufrieden geben. M. W. Ein wichtiges Urteil Jüdische Gerichtsparteieil sind nicht verpflichtet, an jüdischen Feiertagen vor Gericht zu erscheinen Breslau, 18. Januar. (JTA.) Ein jüdischer Kaufmann ist am 15. August 1927 als Zeuge zum Hauptverhandlungstermin am 28. September 1927 vor die dritte Strafkammer des Landgerichts in Breslau geladen worden. Der Zeuge schrieb dem Landgericht, daß ihm infolge des jüdischen hohen Feiertags ein Erscheinen zum Termin nicht möglich sei. Er bat, seine Vernehmung an einem anderen Tage vorzunehmen. Der Vorsitzende der Strafkammer beschied den Zeugen dahin, daß er zum Verhandlungstermine, bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen des Nichterscheinens, kommen müsse. Der Zeuge legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein und überreichte dazu ein Gutachten des Gemeinderabbiners Dr. Hoffmann. Der Senat hat die Beschwerde verworfen. Im Hauptverhandlungstermin erschien der Zeuge nicht. Die Strafkammer legte ihm daraufhin eine Ordnungsstrafe von 20 RM., hilfsweise zwei Tage Haft, auf und verurteilte ihn in die durch sein Ausbleiben entstehenden Kosten. Gegen diesen Beschluß hat der Zeuge beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht entschied dahin, daß die Beschwerde nach § 304, Abs. 2 StPO, zulässig und begründet;st. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht u. a. wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer hat sich auf Art. 135, Satz 2 der Reichsverfassung berufen; diese Bestimmung ergibt die Gewährleistung der ungestörten Religionsübung, die unter staatlichem Schutze steht. Der Justizminister hat bereits durch Verfügung vom 12. April 1850 die Erwartung ausgesprochen, daß die Vorsitzenden der Gerichte mit umsichtiger Beachtung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse es so regulieren werden, daß in Ansehung der Religionsübung der Katholiken kein Anstoß gegeben wird. Art. 109 der Reichsverfassung spricht die Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetze aus. Art. 137 hat eine sogenannte Kirchenparität geschaffen. In Betreff der Juden hatte der Justizminister am 2. August 1873 angebrdnet, daß die Gerichte, soweit es die Umstände MODELLHAUS SOPHIE OELDENBERGER HAUS FÜR FEINSTE DAMENMODEN MÜNCHEN THEATINERSTRASSE 40 TELEPHON 27168 gestatten, nicht gerade die jüdischen Sabbat- und Festtage zu Termintagen wählen, wenn es sich um eine Sache von besonderer Bedeutung handelte, eine Schwurgerichtsverhandlung etwa mit mehrtägiger Dauer, die eine Terminverlegung schwer verträgt, dann ist von dem Zeugen zu verlangen, daß er selbst das religiöse Gebot dem überwiegenden öffentlichen Interesse unterzuordnen hat. Hier aber bot die Verlegung des Termins keinerlei Schwierigkeiten. Auf der anderen Seite ergibt das Gutachten des Gemeinderabbiners, daß der 28. September 1927 einen der höchsten Feiertage der jüdischen Religion darstellt. Dem Zeugen würde durch die Wahrnehmung des Termins die Teilnahme am Gottesdienst verwehrt gewesen sein. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände muß das Ausbleiben des Zeugen im Termin am 28. September 1927 als genügend entschuldigt angesehen werden, und das muß zur Aufhebung des angefochtenen Ordnungsstrafbeschlusses führen. Es ist dies die erste Entscheidung eines höheren Gerichtes, die sich auf Grund der neuen Reichsverfassung mit diesen Dingen auseinandersetzt. Straffreie Verleumdung Berlin. 23. Januar. (JTA.) Das Schwurgericht zu Nürnberg hat am 19. Januar die Schriftleiter des Nürnberger national-sozialistischen Hetzblattes „Der Stürmer“, den Landtagsabgeordneten Streicher und' den Stadtrat Holz, von der Anklage der Beleidigung des Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten, dessen Mitglieder in einem Artikel als Etappenschweine, Marketender und Zuhälter bezeichnet worden waren, freigesprochen, da der verantwortliche Redakteur, Reichstagsabgeordneter Dietrich (Koburg), die Aussage über die Urheberschaft des Artikels verweigerte. Am 20. Januar standen vor dem Nürnberger Gericht abermals Redakteure, Verleger und Drucker des „Stürmer“; diesmal wegen Beleidigung der jüdischen Religionsgemeinschaft (Religionsvergehen). In mehreren „Stürmer“-Artikeln war behauptet worden, daß der Ritualmord heute noch im Judentum üblich sei und sogar vom Talmud gestattet werde. Durch obszöne und aufreizende Bilder wurden diese Behauptungen unterstrichen. Ferner wurde das Verbrechen des Leiferder Eisenbahnattentäters Schlesinger, der als Jude bezeichnet wurde, als ein im Sinne des Judentums gottgefälliges Werk dargestellt. Auch für diese „Stürmer“-Nummer figurierte Reichstagabgeordneter Dietrich als verantwortlich. Trotz des wissenschaftlichen Gutachtens des als Sachverständigen vernommenen Würzburger Universitätsprofessors Geheimrat Dr. Hehn, der das Absurde der Ritualmordlegende darlegte und den Behauptungen über die angeblichen Irrlehren des Talmud entgegentrat, und trotzdem der Staatsanwalt den Angeklagten Holz für überführt hielt und zwei Monate Gefängnis gegen ihn beantragte, erfolgte wiederum Freisprechung aller Angeklagten. In der Begründung heißt es, daß die Urheberschaft nicht festgestellt sei, und außerdem nicht nachgewiesen werden könne, daß der Angeklagte Holz die jüdische Religionsgemeinschaft habe angreifen wollen, sondern daß er die jüdische Volksgemeinschaft treffen wollte. Es liege deshalb kein Religionsvergehen vor. Gegen beide Urteile wurde Berufung eingelegt.