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Das jüdische Echo · 1927-10-21 · 42 (21.10.1927) · p. Seite 691

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
14 (1927)
Issue
42 (21.10.1927)
Date
1927-10-21
Page
Seite 691 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 42 Das Jüdische Echo 691 Leutnant nach dem „Deutschen Tag“ gesagt haben soll, die Juden hätten die französische Besatzungsbehörde gebeten, die Demonstration zu untersagen, die Franzosen aber hätten an einem Verbot kein Interesse gehabt. Auf diese Aussage stützte sich vor allem der Verteidiger Justizrat Kohl. Der Vertreter der Kläger, Rechtsanwalt Levinger, stellte fest, daß sich lediglich einige Juden in Wahrung ihrer Rechte an die zum Schutze der Bevölkerung berufenen Behörden, Bürgermeisterei und Landrat gewendet hatten, daß sie sich aber zufrieden gegeben hätten, als man ihnen versicherte, es sei für genügenden Schutz gesorgt. Auch die Aussage des Zeugen Ilk erweise nicht, daß die Juden ein Verbot bei den Franzosen verlangt hätten. Die Klageberechtigung der Kläger erhelle aus zahlreichen Reichsgerichtsentscheidungen über Kollektivbeleidigungen. Das Amtsgericht sprach den Beklagten frei, mit der Begründung, die Ausführungen des Artikels könnten ihrer Natur nach nicht auf alle in dem Bezirke Nassau wohnenden Juden bezogen werden; sie vermieden den Gebrauch des Wortes „alle“ und bezögen sich nur auf den Teil der Juden, die sich an die französische Besatzungsbehörde gewandt habe oder gewandt haben soll. Welche Juden dies getan haben sollen, ließen die Ausführungen nicht erkennen, ebenso nicht, daß gerade die Privatkläger gemeint seien. „Es ist eine Vielheit von Personen beleidigt, die unter der Gesamtbezeichnung ,die Juden des ganzen Bezirkes Nassau4 zusammengefaßt ist. Die einzelne unter diese Vielheit fallende Person ist nur dann von der Beleidigung getroffen und zur Stellung des Strafantrags berechtigt, wenn der Angeklagte mit der Gesamtbezeichnung alle unter sie fallende, Personen treffen wollte. Das läßt sich nicht feststellen. Es ist nur ein Teil der unter die Gesamtbezeichnung fallenden Personen beleidigt. Es müßten deshalb die Privatkläger beweisen, daß der Angeklagte gerade sie mitgemeint hat. Ein solcher Beweis ist nicht angetreten worden, er ist wohl auch nicht erbringbar. Die Ausführungen enthalten keinerlei Namen der Privatkläger, sie enthalten auch keinerlei Wendungen, die gerade auf die Privatkläger hinweisen würden. Die Privatkläger sind deshalb zur Stellung des Strafantrags nicht berechtigt.“ Der Angeklagte sei deshalb freizusprechen, eine Erörterung über die Wahrheit des Zeugen Ilk habe bei dieser Rechtslage auszuschalten. So weit das TJrtel, das in einer geradezu unfaßbaren Naivität völlige Verleumdungsfreiheit herstellt. Wenn Herr Stolzing-Czerny bei seinen weiteren Schmähungen der Juden nur das Wort „alle“ vermeidet, dann ist nach Herrn Amtsgerichtsdirektor Frank weder die Gesamtheit noch irgend ein einzelner befugt, sich zur Wehr zu setzen, denn niemand kann beweisen, daß gerade er beleidigt sei. Ob sich Herr Amtsgerichtsdirektor Frank wohl nicht beleidigt fühlen würde, wenn man die Richter Deutschlands als Rechtsbrecher bezeichnen wollte? Ob er den Vertretern des Richterstandes nicht das Recht zugestehen würde, gegen solche Beleidigung Front zu machen? Ob er einen solchen Verleumder nicht mit schwerer Strafe belegen würde? Aber es ist eben unzulässig, die Juden mit den Richtern zu vergleichen. Wie wir hören, wird Herr Rechtsanwalt Levinger Berufung gegen das Urteil einlegen; man kann im Interesse des Ansehens der deutschen Rechtsprechung nur wünschen, daß dieser unverständliche Fehlspruch in der Berufungsinstanz eine Korrektur erfahren wird. Ämtsanwalt und jüdischer Verteidiger Ein interessanter Beleidigungsprozeß Wir entnehmen der „Nürnberger Zeitung“ vom 13. Oktober 1927 folgenden interessanten Prozeßbericht: Vor dem Schöffengericht Fürth stand Rehtsanwalt Dr. Kahn II (Nürnberg) wegen Beleidigung des Amtsanwalts Dr. Rudolph vom Amtsgericht Windsheim. Es handelte sich um einen Vorgang, der sich am 24. Juni vor dem Einzelrichter, Amtsrichter Dr. Dünnebier, am Amtsgericht Windsheim abspielte. Dr. Kahn II verteidigte damals einen Kraftwagenführer Lengefelder, der sich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten hatte. Die Anklage vertrat der 29 Jahre alte Amtsanwalt Dr. Rudolph. Schon während der VernehmungLengefelders und der Beweisaufnahme faßte Amtsanwalt Dr. Rudolph, wie er selbst zugibt, gegen den Verteidiger wegen dessen Fragestellung und nicht zuletzt wegen dessen Zugehörigkeit zu den Israeliten eine Antipathie, die während der Plaidoyers in rein persönliche Angriffe ausartete. Dr. Kahn II bezeichnete nach der Rede des Amtsanwalts dessen Ausführungen als unsachlich und unobjektiv, worauf ihm Dr. Rudolph, ohne das Wort vom Vorsitzenden erhalten zu haben, in die Rede fiel. Die Spannung wurde dadurch noch größer. Der Amtsanwalt unterbrach im folgenden den Verteidiger noch zweimal, wonach dieser in große Erregung geriet und dabei Ausdrücke gebrauchte, die der Anwalt als Beleidigung auffaßte. Wie Dr. Kahn selbst zugab, machte er dem Amtsanwalt den Vorwurf, unsinnige Ausführungen gemacht und sich nicht der Würde des Gerichts entsprechend benommen zu haben, als er ihm, dem viel älteren Anwalt — Dr. Kahn ist 48 Jahre alt — derartig ins Wort gefallen sei. Im Verlaufe der gegenseitigen persönlichen Angriffe äußerte der Amtsanwalt zu dem Verteidiger: „Sie sprechen ja nicht nur mit den Händen und Füßen, sondern auch mit dem ganzen Kopf!“, was Dr. Kahn als Ausbruch der antisemitischen Einstellung des Amtsanwalts betrachtete. Daraufhin kritisierte auch Dr. Kahn die Gesten des Amtsanwalts. Er sprach auch davon, daß der jugendliche Amtsanwalt nicht in dieser Weise auftreten und wissen sollte, wie er sich vor Gericht in seiner gehobenen Stellung be- Renault Audi die führenden Weltmarken Mototechnlsche Ges., K.-G. München / Odeonsplatz 12 Telephon 26 397 und 20654

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