Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Echo · 1927-08-12 · 32 (12.8.1927) · p. Seite 508

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Echo
Volume
14 (1927)
Issue
32 (12.8.1927)
Date
1927-08-12
Page
Seite 508 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9072829-9103079-9156825--07918-9080654
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

508 Nr. 32 Das Jüdische Echo Juden herunterzusetzen und zu beschimpfen; sie kommt den immer wachen antisemitischen Instinkten der Masse entgegen und hat deshalb auch in jedem Falle Erfolg. Diese österreichischen Vorgänge sollten auch den deutschen Juden zu denken geben: es ist zwar nicht wahrscheinlich, daß Ähnliches sich hier ereignet, aber ganz ausgeschlossen ist es auch nicht, zumal man die Überzeugung haben darf, daß eines Tages der Anschluß Österreichs an Deutschland Tatsache ist. Und bekanntlich verderben böse Beispiele gute Sitten. Die Lehre, die man'daraus zu ziehen hat: man muß einsehen, daß leider die Juden für vorläufig unabsehbare Zeit ein Spielball politischer Taktik bleiben, daß auf ihrem Rücken noch viele wirtschaftliche und soziale Machtkämpfe ausgefochten, daß sie noch immer und von allen Seiten zum Sündenbock erklärt werden. Nur die jüdische Selbsthilfe wird die Judenfrage lösen! I. E. Die jüdische Gemeindeordnung in Palästina Die Verordnung der Regierung Wie schon kurz mitgeteilt, hat die Palästinaregierung den vom britischen Kolonialamt genehmigten Text des Gesetzes über die Organisation der jüdischen Gemeinden in Palästina veröffentlicht. Das Gesetz wird im Laufe dieses Monats in Kraft treten. Es lautet in den Hauptstücken: Die Gemeinde umfaßt alle Juden, die gemäß den unten folgenden Vorschriften als Mitglieder der Gemeinde eingetragen sind. Als „erwachsen“ gelten Personen beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. „Jüdische Stadtgemeinde, Dorf oder Viertel“ bedeutet ein Gebiet, in welchem mindestens drei Viertel der Gesamtbevölkerung Juden sind. „,Kongregation“ bedeutet eine Vereinigung von Juden, die an eine besondere Synagoge gebunden sind. „Wohlfahrtszwecke“ und „Wohlfahrtsstiftungen“ bedeuten Anstalten für Armenunterstützung, für Förderung von Erziehung und Wissenschaft, Verbreitung der Kenntnis religiöser Sitten und Bräuche u. a. m. In Palästina besteht eine anerkannte jüdische Gemeinschaft, die sich aus den lokalen Gemeinden zusammensetzt. Organe der Gemeinschaft sind: ein rabbinischer Rat, ein rabbinisches Amt, eine gewählte Körperschaft (Elected Assembly), ein Generalrat (Waad Leumi), Ausschüsse der lokalen Gemeinden. Die Verordnung enthält sodann die Bestimmungen über den rabbinischen Rat, der aus zwei Oberrabbinern (einem Sepharden und einem Aschkenasen) und sechs Mitgliedern (drei Sepharden und drei Aschkenasim) besteht. Dieser Rat, dem in den einzelnen Gemeinden der Rabbiner und das rabbinische Bureau unterstehen, ist die anerkannte religiöse Vertretung gegenüber der Regierung. Jede lokale Gemeinde hat einen Rabbiner oder ein rabbinisches Bureau; die Zahl der Mitglieder jedes rabbinischen Bureaus wird durch das Komitee der lokalen Gemeinde bestimmt. Jedes rabbinische Bureau fungiert als ein rabbinisches Gericht erster Instanz und übt die Rechtsprechung und die Rechtsgewalt, die den jüdischen Gerichten in Palästina durch Kabinetts/mder oder durch Gesetzgebung der Regierung in Palästina übertragen wird, aus; es hat die Befugnis, Eigentumszueignungen zu charitativen Zwecken gemäß dem jüdischen Gesetz zu registrieren. Jedes solche Gericht hat die Befugnis, in gemeinsamer Beratung mit dem Komitee der lokalen Gemeinde Sachwalter des Eigentums minderjähriger Waisen und vom Lande abwesender Gemeindemitglieder zu ernennen. Der Rabbinische Rat fungiert als Berufungsgericht in allen Angelegenheiten, in denen die rabbinischen Gerichte Rechtsgewalt haben; der Rat ist die anerkannte religiöse Vertretung der Gemeinde gegenüber der Regierung; der lokale Rabbiner oder das lokale rabbinische Bureau sind anerkannte religiöse Vertreter gegenüber der Distriktsverwaltung. Bei Inkrafttreten der Gemeindeordnung sollen der Rabbinische Rat und der Generalrat (Waad Leumi) ein Reglement entwerfen, betreffend das Wahlsystem oder die Ernennung des Rabbinischen Rates, des lokalen Rabbineramtes und der Rabbiner der lokalen Gemeinden. Sollten der Rabbinische Rat und der Generalrat innerhalb sechs Monaten seit Veröffentlichung der Gemeindeordnung zu keinem Einvernehmen gelangen können, so sollen die in Erörterung stehenden Fragen einem Ausschuß überwiesen werden, der sich aus einem von der Jewish Agency ernannten Präsidenten, einem vom Waad Leumi und einem vom Rabbinischen Rat ernannten Mitglied zusammensetzt. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Für das Budget hat der Generalrat aufzukommen. Die Vertretung der jüdischen Gemeinschaft im Lande ist eine aus Wahlen hervorgehende Versammlung (Elected Assembly), deren Mitglieder für eine dreijährige Funktionsdauer gewählt werden. Innerhalb sechs Monaten seit Veröffentlichung der Gemeindeordnung hat der Generalrat (Waad Leumi) ein Reglement zu entwerfen und dem Oberkommissar zur Billigung zu unterbreiten, welches die Konstitution der Elected Assembly und das Wahlsystem bestimmt. Innerhalb sechs Monaten von der Verabschiedung dieses Reglements durch den Oberkommissär haben die Wahlen zum Elected Assembly stattzufinden. Die Elected Assembly wählt alljährlich aus ihrer Mitte einen Generalrat (Waad Leumi) und nimmt Entschlüsse an, die von dem Rate zu vollziehen sind. Solange eine Neuwahl nicht erfolgt ist, amtiert der Generalrat, auch wenn seine Frist abgelaufen ist. Die gewählte Versammlung berät und bewilligt ^as,,vom vorzuschlagende Jahresbudget betreffend die zur Erfüllung seiner Funktionen notwendigen Ausgaben, ferner die Ausgaben, die mit der Wahl und der Tagung der Assembly Zusammenhängen und Ausgaben, die eventuell zur Dekkung des Budgets des rabbinischen Rates, wenn dessen Konto ein Defizit aufweist, notwendig sind. Die Elected Assembly ist gesetzlich befugt, eine lokale Gemeinde aufzufordern oder zu ermächtigen, ihren Mitgliedern eine Steuer oder Beiträge für die folgenden Zwecke aufzuerlegen: Unterricht, Armenfürsorge, Krankenfürsorge, Waisenfürsorge, Zuschüsse zu den Ausgaben des lokalen Rabbinatsbureaus und des Rabbiners, Zuschüsse zum Budget des Generalrates, der lokalen Gemeinde und ihres Komitees; alles im Rahmen des vorbestimmten Budgets. Die Elected Assembly ist befugt, eine eventuelle Gebührenerhebung lokaler Gemeinden gutzuheißen: a) für rituelles Schächten; b) für Herstellung und Verkauf von ungesäuertem Brot; (Maz-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.