Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- 13 (1.4.1927)
- Date
- 1927-04-01
- Page
- Seite 200 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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200 Das Jüdische Echo Nr. 13 Bis zur etwaigen Änderung durch die betreffende Synagogengemeinde bleiben die bisherigen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung unberührt. § 14. 1. Haben Juden, die ihren Austritt aus einer Synagogengemeindc oder aus verschiedenen Synagogengemeinden wegen religiöser Bedenken erklärt haben, sich behufs dauernder Erfüllung der Aufgaben einer Synagogengemeinde vereinigt und eine Gemeindeverfassung beschlossen, so kann die Staatsregierung nach Anhörung der beteiligten Synagogengemeinden dieser Vereinigung die Rechte einer Synagogengemeinde verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet (Personalgemeinde). II. Staatsaufsicht. § 15. 1. Die Synagogengemeinden sind verpflichtet, der Staatsbehörde ihre Satzung sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen einzureichen. 2. Die Staatsbehörde kann innerhalb eines Monats nach der Einreichung gegen eine neue Satzung oder eine Satzungsänderung Einspruch erheben. 3. Der Einspruch ist nur aus dem Grunde zulässig, daß die beschlossene Satzung oder Satzungsänderung a) mit einem Staatsgesetz in Widerspruch steht; b) zu ihrer Durchführung einer staatlichen Mitwirkung bedarf; oder c) Bestimmungen enthält, durch die eine geordnete Vermögensverwaltung oder eine genügende Vertretung der Steuerpflichtigen nicht gewährleistet ist. III. Gemeindeverbände. § 21. 1. Ein durch Zusammenschluß mehrerer Synagogengemeinden oder anerkannter Synagogengemeinde-Verbände gebildeter Verband (Landesverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er darf auch außerpreußische jüdische Religionsgemeinden oder Verbände von solchen umfassen. 2. Der vollzogene Zusammenschluß ist der Staatsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Verzeichnis der Verbandsmitglieder und die Verbandssatzung beizufügen. 3. Die Staatsbehörde kann gegen die Satzung Einspruch erheben; § 15 findet entsprechende Anwendung. 4. Ist die Einspruchsfrist verstrichen oder auf ihre Einhaltung verzichtet, oder ist der Einspruch 1m Verwailtungsstreitverfahren zurückgewiesen worden, so hat die Staatsbehörde auf Ersuchen des Landesverbandes diesem eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen, welche die Eigenschaft des Landesverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts urkundlich feststellt. § 24. 1. Jede Synagogengemeinde muß einem anerkannten Landesverband (§ 21) angehören. 2. Eine Synagogengemeinde, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anerkannten Landesverbände nicht angehört, wird mit dem Ablauf von 6 Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden, falls sie nicht vorher die Mitgliedschaft eines anderen anerkannten Landesverbandes erworben und dieser Verband hiervon nicht dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden Mitteilung gemacht hat. Hierauf erfolgt die Aussprache über das Judengesetz, in der Lilienthal (liberal), Epstein (Jüd. Volkspartei), Hirschberg und Sobernheim (Religiöse Mittelpartei) das Wort ergriffen. Die Friedenshoffnungen unerfüllt — Wenig Einheitlichkeit bei den Abstimmungen — Erregter Schluß Berlin, 29. März. (JTA.) Die 3. Session des Verbandstages des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden, die am Sonntag, dem 27. März, nachmittag, begann, ist am Montag, dem 28. März, nach 9 Uhr abends zu Ende gegangen. Die gehegten Hoffnungen, es werde eine Friedenstagung sein, haben sich nicht ganz erfüllt. Bei den Abstimmungen über die einzelnen Artikel des Judengesetzes ergaben sich wesentliche Unterschiede in den Auffassungen zwischen der liberalen Mehrheit und der starken Minderheit der Volkspartei, der Konservativen und der Religiösen Mittelpartei; so insbesondere in den Fragen des Zwangscharakters des Verbandes, des Austritts, des Frauenwahlrechts und der Gleichstellung der Auslandsjuden. Bei manchen Punkten waren die Votierungen gemischt und nicht nach Fraktionen bestimmt. Zu einer erregten Szene kam es unmittelbar vor Schluß der Tagung, als über einen liberalen Antrag zum Etat, die Position von 3000 Mark für die Arbeiterkulturwereine zu streichen, abgestimmt wurde. Die Position wurde mit einer Stimme Mehrheit doch angenommen, da zwei Liberale und der Vorsitzende Stern für dieselbe stimmten. Dr. Klee warf von der Rats-Estrade aus den Liberalen Arbeiterfeindlichkeit vor, die Liberalen antworteten mit scharfen Gegenzurufen. Insbesondere spitzte sich die Kontroverse zwischen Dr. Klee und Dr. John Wertheim zu. Der Zwischenfall wurde schließlich durch eine Reihe persönlicher Erklärungen beendet. Aussprache über Zwangsverband, Austrittsfrage und Frauenwahlrecht Montag, 10,15 Uhr, eröffnet Präsident Heinrich Stern die Sitzung, das Haus geht sofort in die Spezialberatung des Judengesetzes ein. Die §§ 1 bis 9 wurden mit kleinen redaktionellen Änderungen meist einstimmig angenommen. Bei § 10 (Austrittsfrage) entspinnt sich eine eingehende Debatte. Bei den Abstimmungen wurde § 10 mit der Formel angenommen, daß der Austritt nur aus „religiösen Bedenken“ zulässig sei. Auch §11 wird bei Ablehnung eines Antrags der Volkspartei, dem Austretenden noch längere Zeit Lasten aufzueylegen mit 47 gegen 40 Stimmen angenommen. Über § 12 (Wahlrecht der Frauen und Ausländer) entspinnt sich eine lebhafte Debatte. Zu der Montag-Nachmittagssitzung werden nach Verweisung der § 12 und 14 an eine Kommission, die § 13, 15 bis 23 einstimmig (§ 22 mit geringen Änderungen) angenommen; § 24, der vorschreibt, daß jede Gemeinde einem anerkannten Verbände angehören müsse, wird mit 40 Stimmen der Liberalen gegen 31 Stimmen der Volkspartei, der Konservativen und der Mittelpartei abgelehnt. Die § 25 bis 28 werden angenommen, ein Antrag der Volkspartei auf Umbenennung des Gesetzes abgelehnt. Die Schlußsitzung Präsident Stern eröffnet nach einer Pause 6,50 Uhr. § 12 Abs. 1 und 2 werden angenommen. Der Antrag der Konservativen, den Abs. 3 (Proporzzwang) ganz zu streichen, wird abgelehnt. Beschlossen wird Zwangsproporz, wenn 10 Prozent, mindestens aber 20 Gemeindemitglieder das gleiche Proporzwahlrecht wollen. Deutsche Meuwäsch«*rei G.m.h.H. FELIX BRAXD\EIt . MCNCHEW Wittelsbacherplatz 21 o, Eing. 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