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Das jüdische Echo · 1927-04-01 · 13 (1.4.1927) · p. Seite 199

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
14 (1927)
Issue
13 (1.4.1927)
Date
1927-04-01
Page
Seite 199 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 13 Das Jüdische Echo 199 der Jüdischen Volkspartei, diese werde eine Verschlechterung gegenüber dem alten Judengesetz von 1847 in keinem Falle zulassen. Das Ziel ilst die Gesamtorganisation der deutschen Juden. Nur dem Reichsverband sollte die Behandlung großer Fragen des Judentums Vorbehalten bleiben; die Landesverbände hätten sich mit der Erhaltung und Verbesserung der Kleingemeinden, mit innergemeindlichen Angelegenheiten usw. zu befassen. 90 Prozent der deutschen Judenheit sind für einen Reichsverband auf demokratischer Basis. Darum muß der Reichsverband kommen. Wir wollen Frieden und gemeinschaftliche Arbeit, aber auch geistigen Kampf. Rechtsanwalt Dr. Horowitz (Frankfurt a. M.) (konservativ) stimmt mit den Liberalen überein, daß diese Aussprache nicht zu einer Tendenzdebatte werden möge, Überzeugungen müssen aber zum Ausdruck gebracht werden. Es wird viel verwaltet und wenig gearbeitet. Die wichtigsten Aufgaben sind die Schaffung der Lehrer- und Rabbinerbezirke. In den wichtigsten Fragen müssen wir mit dem Halberstädter Bunde zusammenzugehen versuchen. Auch wir treten für Frieden und für Bekämpfung der Spaltungserscheinungen ein. Dr. Wertheim (liberal) bedauerte es, daß aus der Aussprache dennoch eine Tendenzdebatte geworden ist. Wir würdigen den erfreulich gemäßigten Ton Dr. Sandlers; hier ist aber nicht der Ort für solche Auseinandersetzungen. Wir Liberalen erblicken nicht unsere Aufgabe d'arin, dem Zionismus Steine in den Weg zu legen. Leider setzen wir dem Zionismus zuweilen allzuwenig Widerstand entgegen. Was das Gemeindeleben betrifft, so haben sich die Liberalen ihrer Weltanschauung gemäß stets für Parität eingesetzt. Eines nur: die jüdischen Gemeinden müssen Religionsgemeinden bleiben! Es gibt keinen konzentrischen Angriff gegen den Palästina-Aufbau, sondern nur gegen die nationalpolitischen Aspirationen. Wir wünschen die persönliche Achtung vor der Überzeugung des Gegners nicht erst nach dessen Tode (Beifall bei den Liberalen). Das neue Judengesetz möge sich segensreich auswirken. Rabbiner Dr. Braunschweiger (Oppeln) (religiöse Mittelpartei) führte aus, die Not in den jüdischen Gemeinden ist groß, das Judentum in ihnen stirbt vor unseren Augen. Er appelliert an die allgemeine jüdische Opferwilligkeit und kennzeichnet den Austritt, aus Steuerrücksichten als größtes Verbrechen, als Verbrechen wider den Geist. Alfred Berger (Poale Zion) wendet sich sozialwissenschaftlichen Fragen zu und stellt fest, daß die antijüdische Boykottbewegung im Steigen begriffen ist; das hat eine ungeahnte Proletarisierung zur Folge. Die jüdischen Handwerker und jüdischen Gemeinden sollten die jüdischen Arbeitslosen bei Anstellungen zuerst berücksichtigen. Wenigstens in praktischen Fragen wird man sich leicht einigen können. Damit war die allgemeine Aussprache beendet. R.-A. Kollenseher nahm das Wort zu einer persönlichen Bemerkung und erklärt, Wertheims Hinweis auf die frühere Bekämpfung Sonnenfelds habe keine Widersprüche aufgedeckt; er sei bereit, heute ganz genau das zu sagen, was er im November gesagt hat. Wertheim erwiderte, er wollte weder Kollenseher noch einem anderen einen Vorwurf machen. Diese Vorgänge mögen die friedliche Auseinandersetzung nicht behindern. RESTAURANT SCHWARZ Schlosserstr. 2, am Stachus, Eingang Teppich-Horn, Tel. 50 7 56 Garantiert naturreine Schoppenu. Flaschenweine (Creszenzen) Die Weine sind ohne jeden Zusatz der reine Traubensaf^ Mittagu. Abend-Menu sowie ä la Carte Während der Pessach-Feiertage Kaffee mit Gebäck aus eigener Konditorei Einzeichnungsliste für den Seder-Abend liegt auf Aussprache über das Judengesetz Justizrat Makower referiert nun über das Judengesetz. Er gibt einen geschichtlichen Rückblick über die Judengesetzgebung in Deutschland, skizziert das Werden des vorliegenden Entwurfes und erläutert vom juristischen Standpunkt die einzelnen Bestimmungen. Die wichtigsten Punkte dieses Gesetzentwurfes sind: § 1. Die Synagogengemeinden (Synagogen-, jüdische, Kultus-, israelitische, israelitische Kultusgemeinden) sind: Körperschaften des öffentlichen Rechts. § 2. Mitglied der Synagogengemeinde ist jeder innerhalb ihres Bezirkes wohnende Jude, der nicht auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 oder auf Grund dieses Gesetzes ausgetreten oder nach Austritt aus der Synagogengemeinde Mitglied einer Personalgemeinde (§ 14) ist. § 10. (Austritts-Paragraph.) 1. Jeder Jude darf wegen religiöser Bedenken aus der Synagogengemeinde, der er durch seinen Wohnsitz angehört, austreten. 2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes. Die Erklärung muß die Versicherung enthalten, daß der Austritt lediglich auf religiösen Bedenken beruht. Sie muß zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten, sowie Eltern und Kinder können den Austritt aus derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt. § 12. 1. Die Synagogengemeinden ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbständig. Sie regeln insbesondere ihre Verfassung einschließlich der gesetzlichen Vertretung. 2. Die Synagogengemeinde muß einen Vorstand und eine von den Mitgliedern zu wählende Vertretung haben; in Synagogengemeinden, die nach der letzten Volkszählung weniger als 150 Seelen umfassen, kann an die Stelle der Vertretung die Versammlung der volljährigen Mitglieder treten. 3. Die Wahlen zur Gemeindevertretung erfolgen in gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl. Auf Antrag von mindestens vierzig stimmberechtigten Gemeindemitgliedern erfolgen die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 4. Verfassungsbestimmungen, die das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung oder die Zugehörigkeit zur Gemeindeversammlung von einer längeren als zweijährigen Mitgliedschaft in der Gemeinde, von einer steuerlichen Mindestleistung oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig machen, sind ungültig. § 13. Die Synagogengemeinden sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern zu erheben.

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