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Das jüdische Echo · 1926-02-19 · 6 (19.2.1926) · p. Seite 122

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
13 (1926)
Issue
6 (19.2.1926)
Date
1926-02-19
Page
Seite 122 (sequence 6)
Language
German
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122 Das Jüdische Echo Nr. 8 sein, wider gräfl. Herrschaft noch Unterthanen mit fremdem Gericht zu beladen, sondern sich mit jenem gräfl. Herrschaft-Canzleispruch zu begnügen, oder allenfalls einer Herrschaft freistehen soll, über solche Streitsachen anderweitig nach Belieben ein unparteiisch rechtlich Gutachten einzuholen, jedoch der hohen Obrigkeit des Dominiums in allweg superjudicirlich, daß also die Juden an keine hohe Obrigkeit, absonderlich an das kaiserl. Landgericht oder sonst nicht appelieren wollen, sich also aller darwider erdenklichen Ausflüchten gänzlich begeben. 4. Und so sie den hiesigen Unterthanen Geld vorstrecken, sollen sie von den leyhenden Geld einen billigen Zins nehmen, die Schuld aber bei Konfiskation nicht länger als % Jahr anstehen lassen u. da alsdann der Unterthan nicht bezahlen sollte, sollen sie es bei der Kanzlei anzeigen. 5. Hingegen ist ihnen Juden erlaubt, mit den Fremden in Kaufen u. Verkaufen Geld auf Zins zu nehmen nach ihrem Gefallen, jedoch wenn sie von Roß u. Vieh etwas hinausverkaufen, sollen sie es bei hochgräfl. Kanzlei anzeigen, u. das verkaufende Vieh dem Käufer nicht ausfolgen lassen, bis derselbe den gewöhnlichen Zoll, von jedem Gulden 1 Kreuzer, in die Kanzlei abgelegt hat. Wer aber den Kauf nicht anzeigen würde, soll nicht allein bestraft sondern auch den belaufenden Zoll selbst abstatten müssen. Von den an hiesigen Unterthanen verkauften Vieh sollen sie keine Tax oder Zoll abstatten schuldig sein. 6.. Wenn sie aber fremde Pferd in die Herrschaft bringen u. selbige auf die Gemeindeweid ausschlagen wollen, sollen sie solche Pferd durch hiesige geschworene Schaumeister beschauen und 2 Kreuzer Schaugeld ihnen zahlen vom Pferd. Da sie aber ein Pferd an einen hiesigen Unterthanen verkaufen, soll es gleichfalls beschaut, das Schaugeld aber vom Käufer bezahlt werden. 7. Wenn die allhiesigen Unterthanen an Fremde etwas verkaufen, so sollen die Juden das Einstandsrecht haben, das Verkaufende um den Preis auszulösen, wie es der Fremde gekauft hat. Jedoch will gr. Herrschaft immer das Vor- und Auslosungsrecht sich Vorbehalten haben. 8. Sollen die Juden versprechen, wenn sie etwas gr. Herrschaft Anständiges haben, sie solches derselben vor anderen anfeilen (anbieten) lassen. 9. Sollen sie dem hiesigen Wasenmeiser für die herrschaftl. Hunde die alten u. wasenmäßigen Pferd um den Preis zubringen, wie es andere Wasenmeister bezahlen. IO.. Sollen Sie bei Straf alles Brennholz von gr. Herrschaft nehmen um den Preis, wie es die Unterthanen hätten bezahlen, nicht weniger, ihre Früchte in hiesiger Mühl mahlen, jedoch ist ihnen erlaubt, wenn sie mit fremden Bauern handeln u. ihnen Bier in den Kauf gegeben wird, selbiges anzunehmen. dagegen aber das Umgeld, 1 Kr. die lote Maas, mitzuzahlen, ebenso bei fremden Müllern mit Mehl. 11. Ebenso sollen sie auf der Weid den gewöhnt. Hüterlohn zahlen, für Anlagen u. Kriegskosten jede Partei jährl. 1 Gulden, ebenso die Quartierlasten zahlen. 12. An ihren jiid. Ceremonien nicht gehindert, auch ihnen auf die Samstag zu zelten wie an anderen Orten (sofern sie bei gr. Herrschaft jedesmal unterthänig anhalten) sollten sie die Spielleut zu halten erlaubt sein, wenn anders keine herrschaftl. Trauer oder sonst etwas anderes inzwischen kommt. Nichts weniger soll ihnen ein Platz zur Synagog u. Begräbnis angewiesen u. zur Erbauung solcher Synagog das nötige Bauholz von der Herrschaft umsonst gegeben werden, was sie aber von anderen Materialien nötig haben, sollen sie bezahlen. Hingegen aber von einer 15jährigen oder darüber alten Person 2 Gulden, unter 15 Jahren 1 Gulden Todfall geben. 13. Ist ihnen vergönnt, in ihrer Synagog eine Wohnung für 2 Ehen, nämlich für einen Schulmeister u. Rabbiner oder Vorsänger zu erbauen' u. sollen diese vom Schutzgeld frei sein.. 14. Mögen sie, wenn zwischen ihnen Zwiespalt, so ihren Glauben betrifft, entstehen, solchen ihrem Rabbiner übergeben, was sie aber außer diesem Strafwürdiges passiert, sie bei hochgr. Kanzlei anzeigen müssen, davon bleibt der Herrschaft die Straf Vorbehalten, allmaßen sie in allen Verbrechen, Urteil u. Straf der gr. Herrschaft unterworfen sind. 15. Sollen sie mit der Leibeigenschaft, wie sie sonst mit den Unterthanen uralt Herkommen, nicht angefochten werden, nach Verfluß ihrer 15 Schutzjahre aber ohne Hindernis von hier abziehen. Auch sollen sie bei Verheiratung ihrer Kinder von dem Heiratsgut keinen Abzug schuldig sein. 16. Sollen die bei ihnen einkehrenden fremden Juden den gebührenden Zoll abstatten, arme aber davon befreit sein wie an anderen Orten. Anbei ihnen aber verboten tvird, verdächtige Personen zu übernachten. 17. Soll dieser Vertrag von der Ausfertigung an auf 15 Jahre continuiren, daß sie den Kontrakt in allen Punkten gut halten, haben sie bei ihrem Judeneid angelobt, hingegen soferne sie, zeitwährend ihrer verakkordierten 15 Schutzjahre sich also wohl verhalten, daß eine gr. Herrschaft sie noch länger in obrigkeitl. Schutz behalten mag, so versprechen gn. Herrschaft jenen Juden, welche sie nach gnäd. Belieben in Schutz behalten werde, mit dem jährl. Schutzgeld von 25 fl nicht zu steigen. Zur Festhaltung u. Verkündung sind 2 gleichlautende Akkordbriefe ausgefertigt u. der andere von der Judenschaft unterschrieben. Illeraichheim, d. l.März 1719. Hüzig Mayer. Baruch Salomon. (Izigj Die echt F “bilippoptL afschuK Vor minderwertigen Nachahmungen wird gewarnt. enthalten nur feinste Mischungen der edelsten bulgarischen Qualität stabake

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