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Das jüdische Echo · 1925-10-23 · 43 (23.10.1925) · p. Seite 806

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
12 (1925)
Issue
43 (23.10.1925)
Date
1925-10-23
Page
Seite 806 (sequence 6)
Language
German
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806 Das Jüdische Echo Nr. 43 Besitz einer größeren Geldsumme und gab an, nach Berlin zu reisen, wohin ihn ein dortiger Freund eingeladen hatte. Nach telegraphischer Rückfrage in Berlin sollen der Weiterreise nach Berlin keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt worden sein. Olszanski soll darauf vom 15. Oktober 1924 ah in Berlin ordnungsmäßig gemeldet gewesen sein und hier als polnischer Flüchtling das Asylrecht für sich in Anspruch genommen haben; wegen des unbefugten Grenzübertritts soll er lediglich mit einer geringen Geldstrafe belegt worden sein; Ich frage das Staatsministerium: Wieviel von dem vorstehend geschilderten Sachverhalt ist preußischen Polizeibehörden bekannt geworden? Ist Veranlassung genommen worden, diese Kenntnis an die polnische Regierung weiterzuleiten, und wann ist das geschehen? Ist beabsichtigt, falls die erwähnte Weiterleitung bisher noch nicht oder nur unvollkommen erfolgt sein sollte, sie mit tunlicher Beschleunigung nachzuholen, damit in Lemberg nicht inzwischen ein Unschuldiger zum Tode verurteilt, damit ferner vermieden wird, daß Unterlassungen preußischer Polizeibehörden für den Ausgang dieses zweiten Dreyfus-Prozesses mitverantwortlich gemacht werden? . . . Theophil Olszanski ist 20 Jahre alt, in Chyrow, Galizien, geboren und entstammt einer ukrainischen Popenfamilie. In Berlin, wo er bis zum 2. September gemeldet war, war er Hörer der Hochschule für Leibesübungen. Auch soll er in demselben Propagandabureau wie sein Freund, auf den er sich nach seinem Grenzübertritt berufen hatte, beschäftigt gewesen sein. Berlin (J.T.A.). Der J.T.A.-Vertreter nahm heute Veranlassung, den bekannten Berliner Verteidiger, Herrn Dr. Alfred Klee, in der Angelegenheit Steiger-Olszanski zu sprechen. Herr Dr. Klee führte aus: Auch mir war der Name des Täters Olszanski seit einiger Zeit bekannt. Wenn ich öffentlich darüber nicht sprach, so geschah es einerseits darum, weil ich die Berliner polizeilichen Maßnahmen durch vorzeitige Bekanntgabe nicht stören wollte, andererseits weil ich wußte, daß bei den Lemberger Gerichtsakten sich die Darstellung des Kattowitzer polnischen Grenzbeamten befand, wonach der Täter bei der Beuthener Polizei, als er die preußische Grenze überschritt, eine Darstellung des Vorfalles gegeben hatte, in der er sich selbst als denjenigen bezeichnete, der am 5. September 1924 die Petarde gegen den Wagen des Präsidenten Wojciechowski geworfen hat. Dieses Geständnis ist um so verständlicher, als nach meiner Rechtsauffassung der Täter in Deutschland keinerlei gefährliche Folgen für sich zu befürchten hat. Meines Erachtens fällt seine Tat unter diejenigen politischen Handlungen, die das Asylrecht schützt. Ich nehme deshalb auch an, daß der Täter sein Geständnis in Preußen wiederholen und sich den Behörden hier stellen wird. Dies um so mehr, als es ja gar keinen Zweck hätte, sich verborgen zu halten. Es kennen ihn, nachdem jetzt sein Name durch die Zeitungen gegangen ist, eine große Anzahl von Menschen, so daß an ein dauerndes Verborgenbleiben in Deutschland ja gar nicht zu denken ist. Der Gang der Sache wird nach meiner Ansicht der sein, daß die Akten der Beuthener Polizei von der zuständigen Berliner Behörde eingeholt werden, wenn sie nicht etwa schon eingeholt sein sollten, und daß der polnischen Regierung, wenn sie amtlich anfragt, der Inhalt dieser Akten, die nach Mitteilung des Kattowitzer polnischen Beamten das Geständnis enthalten, mitgeteilt werden wird. Zur Beschleunigung trägt selbstverständlich die kleine Anfrage des preußischen Landtagsabgeordneten Dr. Hermann Badt bei. Falsch ist die Nachricht, die in einigen in Polen erscheinenden Blättern erschienen ist, daß eine Deputation des Reichstags bei der Regierung vorstellig geworden sei und daß die Reichsregierung eine Prüfung zu gesagt hat. Das Reich ist mit der Angelegenheit, soweit ich erfahre, zunächst nicht befaßt. Es handelt sich da offenbar um eine Verwechslung. Zuständig sind allein die preußischen Stellen, d. h. als entscheidende Instanz die dem Berliner Polizeipräsidium letzten Endes Vorgesetzte Instanz, nämlich das preußische Innenministerium. Ich habe keinen Zweifel daran, daß das Innenministerium und die Berliner Polizei alles daransetzen werden, die Angelegenheit restlos und so schnell wie möglich aufzuklären. Unverständlich ist mir als Anwalt, wieso die Lemberger Staatsanwaltschaft der Spur nicht nachgegangen ist, die ihr der bei den Lemberger Gerichtsakten befindliche Bericht des Kattowitzer Grenzbeamten gewiesen hat. Nach deutschem Strafrecht — es wird nach polnischem Prozeßrecht nicht anders sein — hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Momente zu prüfen. Sie hätte deshalb m. E. sofort, als der Bericht zu den Gerichtsakten kam, direkt oder durch die Warschauer Zentralregierung den Kattowitzer Grenzbeamten vernehmen und dann an die preußische Regierung die sich von selbst ergebenden Anfragen richten müssen. Ich zweifle nicht, daß bei einer solchen Art des Vorgehens die Sache schon vor Monaten hätte geklärt werden können und der Prozeß Steiger sich erübrigt hätte. Dem unschuldigen Steiger wären die Not und Sorge dieses furchtbaren Prozesses erspart geblieben. Erfreulicherweise kommt ja nun die Feststellung der Wahrheit nicht zu spät. * * * ffizmjen^fchneklßBeL JßzasQrL-^ßhnekLeml

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