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Das jüdische Echo · 1925-09-25 · 39 (25.9.1925) · p. Seite 745

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
12 (1925)
Issue
39 (25.9.1925)
Date
1925-09-25
Page
Seite 745 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 39 Das Jüdische Echo 745 Gehallsbeziigen nach Maßgabe der vorgenommenen Eingrnppierung an. Ein Rechtsanspruch aus der Übernahme dieser Verpflichtung steht den Gemeinden, Distrikten und Anstalten nicht zu. 3. Der V.B.l.G. ist berechtigt, den Prozentsatz des Versicherungsbeitrags, der dem vom Feststellungsausschuß bestimmten Anteil der Gemeinde, des Distriktes oder der Anstalt am Gehalte des Beamten ■entspricht, von seinem Zuschuß in Abzug zu bringen. Dieser Betrag ist von der Gemeinde bezw. dem Distrikt oder der Anstalt neben ihrem Gehaltsanleil an den Beamten auszuzahlen. 4. Die Ruhegehaltsbezüge und die Hinterbliebenenversorgung von Ausländern, die dem Bayer. Versorgungsverband nicht angemeldet werden können, bleiben besonderer Regelung Vorbehalten. Lest jenes Protokoll nach und wieder eine Mahnung: „Jeder Kollege hat die Pflicht, als Beistand für den pensionierten Kollegen, für die Witwen und Waisen einzutreten, beratend und mahnend den Gemeinden den Weg zu weisen, daß Pensionisten, Witwen und Waisen ihr Recht finden!“ Die Hälfte der 375 Briefe, die Rosenfeld und ich seit der letzten Versammlung schrieben, ist der Fürsorge für die Invaliden und Hinterbliebenen gewidmet. Die Kollegen sollten nicht jede Arbeit auf die zwei Lastträger in München abladen und ablasten. Der Verband hat inzwischen die Beamten der Unterstützungsgemeinden beim Versorgungsverband angemeldet, es kann noch Monate dauern, bis die Einzelheiten geregelt sind — im Prinzip ist eine Einigung zwischen den beiden Verbänden erzielt. Nun habt noch einige Geduld — auch diese Sorge um Eure Zukunft und um das Schicksal der Pensionisten, Witwen und Waisen wird von den Herzen genommen. „Baruch meschane ittim“ mögen wir dann vereint sprechen. IT. Die „B eamtenor d n u n g des Verbandes“ soll die rechtliche Krönung der Verbandsfürsorge für ihre Beamten werden. Manchen Wunsch haben wir zu diesem großzügigen Werk, das wir später behandeln werden. Ich erfülle aber hier schon eine Dankespflicht, wenn ich dem Präsidenten des Verbandes für seine Initiative, dem Schöpfer des Entwurfes, Herrn Stadtsyndikus Dr. Ster n, für die Ausführung des Gedankens den Dank der iin Lehrerverein geeinten Beamten ausspreche. Das Beamtenrecht setzt B e a m t e n p f 1 i c h t e n voraus, solche, die im Gesetz niedergelegt sind, und ungeschriebene, die wir uns selbst geben. Das Gebot der Selb s l acht u n g gebietet dem Beamten, der gleich dem Staatsbeamten den Gehalt seiner Gruppe und Stufe bezieht, Ablehnung aller Einkünfte, für die er nicht entsprechende Dienste leistet. Jene Gaben, die an religiösen und familiären Festen dem Lehrer in die Hand gedrückt oder von Kindern und verständnisvoll lächelnden Dienstmädchen offen oder im Umschlag übergeben werden, gehören von Gottes und Rechts wegen den Armen. S i e bedürfen der Matonos. Der Beamte muß solche Zuwendungen ablehnen, nicht schroff, aber mit Würde. Etwa so, wie die Münchener Beamten in dem amtlichen Teil des Gemeindejahrbuches Verzicht leisteten: „Die Rabbiner, Kantoren und Lehrer bitten, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des bayerischen Beamtenrechts und gemäß ihrer Vereinbarungen mit der Gemeinde von jeglicher direkten Zuwendung abzusehen.“ EINLADUNG Frau Recha Freier spricht am Donnerstag, den i. Oktober, abends 8i/.2 Uhr, über Ein Jüdisches Härchen, am Donnerstag, den 8. Oktober abends 81/2 Uhr, über Koheleth im Bibliotheksaal der Jüd. Gemeinde Herzog-Max-Straße. Eintritt je i M. Für Angehörige von Jugendorganisationen 50 Pf. In Landgemeinden gibt es noch so manche unwürdige Honorare; ich nenne nur die 20 Pfg.-Taxen für den Mischeherach, die im umgekehrten Verhältnis stehen zu der Zahl der mit einem Segenswunsch Bedachten. Ich spreche nicht gegen den frommen Brauch, aber gegen die Würdelosigkeit, die in solcher Entlohnung liegt. Ich bin auch ein Gegner aller geschäftlichen Nebenberufe des Lehrers und hätte am liebsten die Bestimmung der Beamtenordnung, nach der der Beamte der E r 1 a u b n i s der Gemeindeverwaltung zu einem Nebenamt oder Nebengeschäft bedarf, „soweit es auf Dauer gerichtet, dem Amte wesensfremd und mit einer Entschädigung verbunden ist“, in ein Verbot zur Übernahme solcher Geschäfte verwandelt. Ich meine damit den Vertrieb von Ritualien und rituellen Lebensmitteln, die Lebens- und Feuerversieherungsagenluren, geschäftliche Vertretungen usw. Es gibt genug Geschäftsleute in den Gemeinden, denen der Lehrer neidlos solche Einkünfte überlassen sollte. Unter diesen Nebengeschäften muß der Beruf notleiden, die Zeit und Kraft, so verschwendet, wird dem Dienst in Gotteshaus und Schule abgespart und hindert die berufliche Forl- und Weiterbildung, in der ich eine Berufspflicht sehe. Diese Berufspflicht darf sich nicht auf die Pflichtstunden im Lehrer-, Vorbeter- und Schächteramt beschränken, sondern muß den Lehrer zum geistigen Führer und Berater der Gemeinde machen. Er fördere die Vereinigung der Jugend, die der Schule entwachsen ist, in Zirkeln zur Erweiterung und Vertiefung hebräischen Könnens und jüdischen Wissens, zur Einführung in die Geschichte unseres Volkes, zur Ausrüstung mit dem Abwehrmaterial gegen antisemitische Lüge und Verhetzung. Auch erwachsene Männer und Frauen werden dankbar sein, wenn der allsabbatliehe Schiur eine Erweiterung und Vertiefung dadurch erhält, daß er neben den oft ermüdenden moral-theologischen und rituellen Belehrungen Fragen der jüdischen Allgemeinheit von höherer Warte behandelt. So schlingt ein gemeinsames Interesse sein Band um Lehrer und Gemeinde, fördernd Schule und Gollesdiensl. Gott sei Dank gab es und gibt es noch genug Lehrer, die so ihres heiligen Amtes walten. Wo es anders ist, suche jeder die Schuld bei sich seihst. Zu den ungeschriebenen Gesetzen der Beamten gehören endlich die Verpflichtungen gegen seine S t a n d e s v e r e i n i g u n g und gegen seine Standesgenossen. Ich habe sie schon zu oft in Schrift und Druck, in persönlicher und öffentlicher Aussprache behandelt, manchen Erfolg erzielt, aber oft genug tauben Ohren gepredigt. Ich will nun zum zweiten Male in dieser Stunde an die Pflichten gegen Witwen und Waisen mahnen. Wenn die Worte, die wir an den Gräbern der geschiedenen Kollegen spra-

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