Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- 21 (22.5.1925)
- Date
- 1925-05-22
- Page
- Seite 399 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 21 Das Jüdische Echo 399 Die Borkum-Hymne wieder erlaubt Berlin (J.T.A.). Der dritte Senat des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes unter Vorsitz des Präsidenten dieses Gerichtshofes, des früheren deulschnationalen Innenministers D r e w s , hatte sieh am 14. Mai mit dem Streit um das Borkumlied zu beschäftigen. Der Oberpräsident von Hannover hat bekanntlich verfügt, daß die Kurkapelle in dem Nordseebad Borkum die antisemitische Borkum-Hymne nicht mehr spielen dürfe. Dieses Lied besingt nach der Melodie „Wir halten fest und treu zusammen“ die Schönheiten der Insel Borkum und schließt nach jeder Strophe mit dem Refrain: „Doch wer mir naht mit platten Füßen, mit krummer Nas’ und Haaren kraus, soll deinen Strand niemals genießen, er muß hinaus, er muß hinaus!“ überschreiten zu können. Das, Amtsgericht in Emden erließ gegen den Oberpräsidenten und den Landrat eine „einstweilige Verfügung“, in welcher dem Preußischen Staat untersagt wurde, die Kurkapelle an dem Spielen des Borkumliedes zu hindern; für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Preußischen Staat eine Geldstrafe von 100 000 Goldmark angedroht. Über die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung schwebt noch ein Verfahren vor dem Gerichtshof für Kompetenzkonflikte. Nunmehr kam die Angelegenheit auch vor den Verwaltungsgerichtshof. Als Vertreter des Ministeriums des Innern legte Ministerialrat Schütze dar: Die Tatsache, daß der Refrain des Liedes die gewaltsame Entfernung der Juden verlange, mache es den jüdischen Staatsbürgern unmöglich, in Borkum Erholung zu suchen, was wiederum gegen Artikel 111 der Reichsverfassung (Freizügigkeit aller Deutschen im Reich) verstoße. Es sei Pflicht der Polizei, jedem Staatsbürger zum Genuß dieses Rechtes zu verhelfen. Die Pogromilftv-. Rothschild-Boulevards in Tel Aviv Die Landgemeinde Borkum hat gegen dieses Verbot des Oberpräsidenten Einspruch erhoben und die Aufhebung der Verfügung verlangt mit der Begründung, daß das Lied seit 40 Jahren von den Borkumer Badegästen gesungen wird, wobei sie stürmisch verlangen, daß die Kurkapelle sie begleite. Der Streit zwischen den preußischen Behörden und der Gemeinde Borkum dauert seit 1919 an. Der Oberpräsident ließ der Badedirektion wiederholt mitteilen, daß der Minister des Innern Severing ein entschiedenes Auftreten gegenüber dem verhetzenden Treiben in den Nordseebädern verlangt habe. Als dieses nichts half, erging am 21. Juni 1923 eine Verfügung des Regierungspräsidenten an den Landrat in Aurich, im Kommunalaufsichtswege den Bürgermeister von Borkum zu veranlassen, das Spielen des Borkumliedes durch die Kurkapelle zu verbieten. Die Badedirektion kümmerte sich um dieses Verbot nicht, so daß schließlich mit Polizeigewalt die Konzerte verhindert werden mußten, ein Schritt, der zu einer Anzahl von Strafverfahren, u. a. gegen den Hetzapostel Pastor Münchmeyer und den Badedirektor Hempelmann führte, die beide zu Geldstrafen verurteilt wurden. Sogar der völkische Reichstagsabgeordnete Major Henning sprang in die Bresche und ließ sich zum Badedirektor ernennen, um unter dem Schutze seiner Immunität als Reichstagsabgeordneter das Verbot Stimmung, die nach den Feststellungen des Amtsgerichtes Emden die Anwesenheit eines Juden in Borkum auslösen würde, hätte ihren wesentlichen Grund in der aufreizenden Borkum-Hymne, deren Spiel dadurch zu verbieten gewesen sei. — Der Rechtvertreter der Gemeinde Borkum appellierte an das Gericht, der Gemeinde Borkum ihre „berechtigte Eigenart“ zu lassen, das sei nun einmal die natura loci. Nach sehr langer Beratung fällte der Senat seine Entscheidung dahin, daß die polizeilichen Verfügungen des Landrats von Borkum vom 10. Juni 1924 und 12. Juli 1924 unter Aufhebung des Bescheids des Oberpräsidenten außer Kraft zu setzen seien. In der Begrüdung wird ausgeführt, daß das polizeiliche Verbot nur bei einer Gefährlichkeit der öffentlichen Ruhe und Ordnung gerechtfertigt wäre. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte die Polizei sich zunächst an den halten müssen, von dem die Störung unmittelbar ausging. Die Störung wäre aber nicht von dein Spielen der Melodie ausgegangen, sondern sie könne nur in dem Gesang der letzten Strophe der Borkum-Hymne erblickt werden. Also hätte die Polizei das Singen dieser Strophe verbieten und gegen eine Übertretung des Verbots mit polizeilichen Mitteln einschreiten, nicht aber der Kurkapelle das Spielen der an sich einwandfreien Melodie verbieten sollen.