Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- 20 (15.5.1925)
- Date
- 1925-05-15
- Page
- Seite 377 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 20 Das Jüdische Echo 377 übersetzt lautet nämlich die Stelle: „Wenn ein Nichtjude eine Geldforderung hat gegen einen Juden und es ist ein Jude da, der für den Nichtjuden gegen den Juden ein Zeugnis weiß, und es ist kein anderer Zeuge außer ihm da, und der Nichtjude fordert ihn auf, daß er für ihn Zeugnis ablege an einem Orte, wo die Gesetze der Nichtjuden dahin gehen, auf die Aussage eines Zeugen hin zur Zahlung zu verpflichten, so darf er nicht gegen ihn Zeugnis ablegen, und wenn er doch Zeugnis abgelegt hat, so belegt man ihn mit dem Bannfluch.“ Das Verbot der Zeugenaussage zugunsten eines Nichtjuden gegen einen Juden ist also keineswegs ein bedingungsloses, wie man nach der Übersetzung des Beklagten im Handbuch der Judenfrage annehmen muß, vielmehr ist es beschränkt durch das Erfordernis ganz bestimmter Voraussetzungen. Das Verbot will lediglich verhindern, daß ein Jude vor einem nichtjüdischen Gericht entgegen den Grundsätzen des jüdischen Prozeßrechtes zur Leistung verurteilt werde, auf Grund der Aussäge eines Belastungszeugen. Danach darf inhalts der angezogenen Stelle des Schulchan aruch der Jude für den Nichtjuden gegen den Juden Aussage tun, wenn außer ihm noch ein zweiter Zeuge vorhanden ist, und er darf auch als einziger Zeuge aussagen, sofern nur nach den für das Prozeßgericht verbindlichen Gesetzen diese Aussage die Grundlage für einen Parteieid des Beklagten, nicht aber für seine unbedingte Verurteilung bilden kann. Die dargelegte wesentliche Beschränkung des in der streitigen Stelle^ des Schulchan aruch verfügten Aussageverbots ist in der Übersetzung des Beklagten im Handbuch der Judenfrage auch nicht andeutungsweise erwähnt. Durch Weglassung der Einzelheiten erscheint das Verbot verallgemeinert, dadurch ist sein Sinn in einer auch für die moralische Bedeutung des Verbotes erheblichen Weise entstellt und die Übersetzung des Beklagten kann daher nicht als sinngetreu im Sinne der Auslobung anerkannt werden. Der Höhe nach geht der Klageanspruch zunächst nur auf Zahlung der vom Beklagten ausgesetzten 10 000 Papiermark. Der Kläger behauptet jedoch schon in der Klageschrift und der Beklagte hat auch in zweiter Instanz nicht bestritten, daß der Kläger den Beklagten bereits mit Brief vom 11. Mai 1922 auf die mehrfach erwähnte Stelle im Handbuch der Judenfrage als auf eine nicht sinngetreue Übersetzung aus dem Schulchan aruch hingewiesen und Zahlung verlangt habe. Mit Nachweisung einer solchen, erweislich unrichtig übersetzten Stelle hat der Kläger diejenige Handlung vollbracht, für welche der Beklagte die Summe von 10 000 Mark als Belohnung ausgesetzt hatte. Gleichzeitig war infolgedessen die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung der zugesagten Summe fällig geworden und der Beklagte konnte den Eintritt dieses Erfolges nicht dadurch verhindern, daß er seine Verpflichtung zur Zahlung bestritt, während ihm doch der wahre Sinn der im Handbuch der Judenfrage sinnwidrig gekürzten Stellen ganz wohl bekannt war (vgl. die bereits angezogene Stelle in „der falsche Gott“, Seite 99). Die Mahnung des Klägers hatte also den Verzug des Beklagten zur Folge und das Aufwertungsverlangen des Klägers ist sonach gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt der Verpflichtung des Beklagten zum Ersätze des Verzugsschadens. Die Goldmark belief sich in den ersten Tagen nach dem 11. Mai 1922 auf rund 68 Papiermark. Hätte also der Beklagte die 10 000 Papiermark alsbald auf die Mahnung hin entrichtet, so hätte der Kläger damit einen Wert von 170 Goldmark erhalten. Die Forderung des Klägers bleibt also noch um eine Kleinigkeit hinter dem Betrage zurück, den er verlangen könnte.“ Internationale Versicherung gegen Massenkatastrophen und Pogrome Ein Völkerbundsplan Wien. (J.T.A.) Am 25. Mai findet in Genf die erste Sitzung der vom Völkerbundsrat eingesetzten Kommission für Versicherung gegen Massenkatastrophen statt. Den Vorsitz wird Senator Ciraolo führen. Das jüdische Mitglied des polnischen Senats Dr. Michael Ringel, der schon oft auf interparlamentarischen Tagungen neben der polnischen auch die jüdische Sache vertreten hat, ist mit Senator Ciraolo und den anderen maßgebenden Stellen in Verbindung getreten, um zu erreichen, daß auch der antijüdische Pogrom unter die internationale Versicherung fällt. Senator Dr. Ringel skizziert in einem Artikel der „Wiener Morgenzeitung“ das Wesen dieser Internationalen Versicherung und schreibt: Es soll eine dauernde internationale Hilfsorganisation geschaffen werden zu dem Zwecke, rasch und ausgiebig der von einem Unglücksfall betroffenen Bevölkerung, die auf dem Territorium eines der Mitgliedstaaten des Völkerbundes wohnt, Hilfe und Beistand zu leisten. Zu diesem Zwecke soll unter Zugrundelegung der Idee der Versicherung auf Gegenseitigkeit ein Fonds geschaffen werden durch Zuschüsse von Mitgliedsstaaten, sowie durch private Schenkungen, welcher unter der Leitung eines internationalen Organes dazu verwendet werden soll, im Falle einer Katastrophe unverzügliche Hilfe zu leisten. Die Verteilung der Hilfsgelder soll durch die Rote Kreuz-Organisation der einzelnen Staaten erfolgen. Im Sommer 1924 wurde dieser Vorschlag von der Völkerbundsversammlung angenommen und der Völkerbundsrat ist an die Durchführung herangetreten, nachdem von den meisten Staaten günstige Äußerungen eingelangt sind. Vor nicht langer Zeit wurde eine neunglied- GASTSTATTEN PRBYSIJfG- PALAIS Der vornehme Aufenthalt bei massigsten Preisen Menu Mk. 3.— u. 4.— Tischbestellung: Telefon 25 8 97