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Das jüdische Echo · 1925-05-15 · 20 (15.5.1925) · p. Seite 376

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
12 (1925)
Issue
20 (15.5.1925)
Date
1925-05-15
Page
Seite 376 (sequence 8)
Language
German
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376 Das Jüdische Echo Nr. 20 hauptsächlich die Träger der Intelligenz, die sich der Verbreitung solcher Ansichten gewidmet haben. Wir kennen diese Propaganda zur Genüge und nicht nur wir sind ihr Opfer. Es besteht eine politische, scharf abgegrenzte Doktrin, die das Judentum als solches für alle Schäden der Zeit verantwortlich macht und die jeden Einwand mit aller Brutalität bekämpft. Keine politische Partei wagt es, diesem Terrorismus entgegenzutreten, die Feigheit der berufenen Führer der Öffentlichkeit wird nur von ihrer Blindheit übertroffen. Bei der Duldung der antijüdischen Kanaille fängt das Unrecht an, das sich sehr rasch auch auf die anderen Punkte des geringen Widerstandes verbreitet. Es ist beliebt, alles, was nicht in das Geschrei einstimmen will, was nicht das Prinzip der arischen Überwertigkeit akzeptieren will, als jüdisch zu bezeichnen und durch bloße Bezeichnung zu diffamieren. Die Intelligenz, soweit sie nicht die Schlagworte der Gosse und der Gasse selbst prägt und weiterträgt, duldet diese moralische und politische Verseuchung der Öffentlichkeit. Sie will sich nicht des Judenschutzes verdächtig machen. Sie versteht es nicht und will es nicht verstehen, daß das so heikle Gefüge des Rechtes nicht erschüttert werden darf und daß die schweigende, tatlose Tolerierung der Gemeinheit den ganzen Bau der Gesellschaftsordnung in schweren Schaden bringt. Niemand tritt der Hakenkreuzlerei in den Weg, niemand hat gegen die Vergiftung der Jugend, niemand hat gegen die Rechtsbeugungen in der Optionsfrage protestiert, keine Hand hat sich für die von allem Gesindel getretenen Flüchtlinge gerührt. Und so ist die Hakenkreuzlerei zur Aktivität gegen die Arbeiterschaft, gegen die sozialen Errungenschaften der Revolution vorgeschritten, so sind alle Anschläge antisemitischer Herkunft schließlich bei den Proletariern ausgelaufen, so ist unser ganzes soziales System in die Rückbildung geraten. Den Richter Neudeck hat weder seine Behörde, noch irgendeine politische Partei zur Ordnung gerufen. Der Jude, der Zionist Stricker hat es getan, zur Wahrung der jüdischen Ehre, aber auch zur Wahrung der Autorität und Reinheit des österreichischen Rechtes. Es geht nicht mehr, daß man uns dort, wo Recht gesprochen werden soll, nach den Grundsätzen der arischen Rassenpflege behandelt. Stricker hat dies ausgesprochen, die Intelligenz des Wiener deutschen Volkes hat geschwiegen, aber sechs einfache Bürger dieser Stadt haben empfunden, daß es Sache ihres Volkes sei, das Ansehen der beleidigten öffentlichen Moral wieder herzustellen. Ihr Spruch ist eine deutliche und klare Rede und niemand kann an ihm vorbei. Wir werden in Zukunft noch viel weniger die „jüdische Frechheit“ dulden. Theodor Fritsch zur Belohnung von Ludwig Holländer verurteilt J.Z. Der Zentral-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens hat in der Reihe seiner Abwehrprozesse einen Rechtsstreit zu Ende geführt, dem für die Bekämpfung völkischer Fälschungen eine besondere Bedeutung zukommt. Theodor Fritsch, welcher bekanntlich in seinen Schriften zur Herabwürdigung der jüdischen Lehre und jüdischen Kultur eine große Anzahl angeblicher Auszüge aus jüdischen Religionsschriften gebracht hat, ist durch den Zentral-Verein als Fälscher öffentlich erwiesen worden. Im Anfang des Jahres 1921 hatte Fritsch im Anschluß an eine Pressefehde eine Auslobung erlassen, durch welche er einen Preis von 10 000 Mark für denjenigen aussetzte, welcher ihm nachwiese, daß eine der von ihm übersetzten Stellen nicht sinngetreu wiedergegeben sei. Der Direktor des Zentral-Vereins, Herr Dr. Holländer -Berlin, hat ihm daraufhin aus der Fülle des Materials drei Stellen herausgegriffen, bei denen die unrichtige Übersetzung besonders augenfällig ist. Da Fritsch die Zahlung verweigerte, mußte Klage erhoben werden. Der Prozeß zog sich mehrere Jahre hin und ist am 28. April 1925 durch das Landgericht Leipzig zu Gunsten des Hrn. Dr. Holländer endgültig und rechtskräftig entschieden worden. Die Urteilsbegründung lautet: „Die vom Beklagten öffentlich bekannt gemachte Erklärung stellt sich als Auslobung dar. Gemäß § 657 BGB. ist also der Beklagte verpflichtet, die zugesagte Belohnung an den Kläger zu entrichten, sofern dieser ihm nachgewiesen hat, daß einer der in den Schriften des Beklagten wiedergegebenen Fälle aus dem Talmud und Schulchan aruch nicht sinngetreu übersetzt sei. Der Kläger verweist zu diesem Behufe in erster Linie auf das vom Beklagten herausgegebene „Handbuch der Judenfrage“, 28. Auflage, Seite 351. Dort ist als Zitat aus dem Schulchan aruch, Choschen hamischpat 28, 3 folgender Satz zu lesen: „Dem Juden ist verboten, für einen Akum zu Ungunsten eines anderen Juden Zeugnis abzulegen.“ Die angezogene Bestimmung in der Fassung, wie sie der Beklagte wiedergibt, besagt kurz und deutlich, daß dem Juden schlechthin verboten sei, für einen Nichtjuden gegen einen Juden als Zeuge auszusagen. Einen anderen Sinn ergibt die Stelle jedoch, wenn man die Übersetzung des Sachverständigen Prof. Kahle zugrunde legt, gegen deren Richtigkeit selbst der Gewährsmann des Beklagten (Dr. Bischoff) nichts vorzubringen vermag und die zwar nicht wörtlich, wohl aber im wesentlichen Inhalt übereinstimmt mit der Übersetzung, welcher der Beklagte in einer anderen seiner Schriften (Der falsche Gott, 8. Auflage, Seite 99) der streitigen Stelle angedeihen läßt. Richtig Die echt «wschuK Vor minderwertigen Nachahmungen wird gewarnt. .«»tl-lWirt'W enthalten nur feinste Mischungen der edelsten bulgarischen Ou all t&t stabake 858

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