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Das jüdische Echo · 1925-05-15 · 20 (15.5.1925) · p. Seite 375

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
12 (1925)
Issue
20 (15.5.1925)
Date
1925-05-15
Page
Seite 375 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 20 Das Jüdische Echo 375 des gesamten. Judentums niemals werde den Wahrheitsbeweis erbringen können. Noch etwas muß ich dick unterstreichen. Es fällt uns nicht im Traume ein, das Vorgehen des Dr. K . . . . auch nur mit einem Worte zu beschönigen. Es fällt uns nicht ein, Frau Springinsklee in ihrer Verteidigung zu hindern. Es fällt uns nicht ein, den Richter Neudeck in seiner freien Beweiswürdigung einzuschränken, aber das verbitten wir uns auf das allerentschiedenste, daß man im Namen der Republik die ganze Judenschaft herabgesetzt hat, indem man „jüdische Frechheit“ als einen besonders hohen Grad von Frechheit bezeichnete und für „jüdische Frechheit“ den Wahrheitsbeweis zuließ. Die Abwehr Strickers war scharf, aber gerecht, und hatte den Zweck, nach zahlreichen üblen Erfahrungen mit einzelnen österreichischen Richtern im Interesse der Juden und der Richter die entsprechende Abwehr zu finden.“ In einem Schlußwort führte der Angeklagte Oberbaurat Stricker aus: Ich wurde hier vom Staatsanwalt als Schädling der Pressefreiheit und damit als Schädling der Kultur in Österreich geschildert. Demgegenüber will ich nur anführen, daß ich seit ca. 30 Jahren im öffentlichen Leben stehe, daß ich einer radikalen Partei angehöre, und selbst ein radikaler Mensch bin, daß es aber während dieser 30 Jahre niemals vorgekommen ist, daß ich mit der Ehre eines Menschen leichtfertig umgegangen bin. Das konnte mir von meinen ärgsten Gegnern während dieser 30 Jahre nicht vorgeworfen werden. Man hat Ihnen mitgeteilt, daß ich gerichtlich unbescholten bin und in dieser Reziehung bin ich auch politisch unbescholten. Wenn ich diese scharfe Form gewählt habe, so geschah es nicht, um dabei einer Neigung meinerseits Ausdruck zu geben, sondern ich habe die prinzipielle Gefahr erkannt, welche in der Sache liegt, wenn sich in einem Gerichtssaal etwas derartiges ereignet, ohne daß dagegen in scharfer Weise Stellung genommen wird.“ Das Urteil lautete: „Oberbaurat Rob. Stricker wdrd von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Vergehens der Aufwiegelung freigesprochen, Jacob Krausz von der Anklage wiegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge freigesprochen und Oberbaurat Robert Stricker lediglich wegen Beleidigung des Bezirksrichters Dr. Neudeck zu einer Geldstrafe von 1000 Schilling, im Nichteinbringungsfalle zu 5 Tagen Arrest verurteilt, wobei die Strafe für bedingt erklärt wurde unter Setzung einer zweijährigen Bewährungsfrist. Erschwerend war die Mehrheit der Straftaten, mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit, die achtungswürdigen Motive und besonders der Umstand, daß sich der Angeklagte freiwillig als Verfasser des Artikels bekannt hat. Der verantwortliche Redakteur Jakob Krausz worde mit II gegen 1 Stimme freigesprochen.“ Die Ehre des österreichischen Rechtes Zur Urteilsverkündung in der Affäre Stricker- N e u d e c k , über die wir im vorhergehenden Artikel ausführlich berichtet haben, schreibt die „Wiener Morgenzeitung“ vom 8. Mai folgendes: In einer den ganzen Tag füllenden Verhandlung hatten sich unlängst die Wiener Geschworenen mit der Frage zu befassen, ob die Zulassung des Ausdruckes „jüdische Frechheit“ als eine berechtigte Kritik eine Beleidigung der jüdischen Gesamtheit darstelle oder nicht. Oberbaurat Stricker, der dieses Verhalten eines Richters in scharfer Weise zurückgewiesen hatte, war wogen Aufwiegelung gegen ein richterliches Urteil angeklagt worden. Die Geschworenen, unter denen sich kein einziger Jude befand, haben die Frage auf Aufwiegelung mit sechs Ja gegen sechs Nein beantwortet. Es hat sich somit ergeben, daß die Hälfte der Richter aus dem Volk sich ein sehr klares Urteil darüber gebildet hatte, daß die so oft zitierte Begründung des Richters mit vollem Recht und in Wahrung berechtigter Interessen abgewehrt worden war. Sechs der Geschworenen erklärten, daß es keine Aufwiegelung, keine Herabwürdigung einer richterlichen Institution sei, wenn man ein Unrecht bekämpft, das sich in der Sanktionierung eines Pauschal-Schimpfwortes durch eine Urteilsbegründung darstellt, die an Gerichtsstelle durch einen Träger eines öffentlichen Amtes erfolgt. Stricker hat in diesem Blatte erklärt, daß kein Jude eine solche Beschimpfung, begangen an einer solchen Stelle, dulden könne. Die Hälfte der Geschworenenbank hat sich ihm angeschlossen und bewiesen, daß man auch außerhalb des Judentums Sinn und Verständnis für Ehre und Würde hat. Nicht das Judentum war herabgesetzt worden. Der Versuch, dies zu tun, mußte das Ansehen der Rechtspflege treffen. Der Staatsanwalt, der so rasch das Strafverfahren einleitete, hatte nichts unternommen, um den schuldigen Richter des Besseren zu belehren. In dieser Konstatierung liegt wohl die bedeutsamere Seite der Verhandlung. Die sechs Geschworenen haben mehr für die Ehre des Rechtes getan. Es ist möglich, ein Wort der Kritik zu sagen. Es ist möglich, daß eine Jude diese Kritik übt, und es ist erwiesen, daß er damit nichts gegen das Interesse des Staates unternimmt. Im Gegenteil, er wahrt die Ehre des Staates und der Gesellschaft, wenn er einen Angriff auf das Prinzip der Gleichwortigkeit sofort und energisch bekämpft. Es ist in diesem Staate und in vielen anderen Staaten die Lehre entstanden, daß der jüdische Mitbürger ein Schuhfetzen ist und daß er hier bloß als Fremder gelten könne. Diese Lehre, die also die Ehre auch des Fremden zu zertreten sich anschickt, hat sich in breiten Volksschichten festgewurzelt und es sind DAS HAUS KRELL-UCKO THEATINERSTR.16 TELEFON 27831—32 BIETET BESONDERE PREISVORTEILE IN: KLEIDERSTOFFEN - SAMT UND SEIDE DAMEN- UND JUNGMADCHEN-KONFEKTION TEPPICHEN — GARDINEN - DECKEN

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