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Das jüdische Echo · 1925-05-15 · 20 (15.5.1925) · p. Seite 374

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
12 (1925)
Issue
20 (15.5.1925)
Date
1925-05-15
Page
Seite 374 (sequence 6)
Language
German
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374 Das Jüdische Echo Nr. 20 Vors.: Haben Sie von dem Prozeß nur in den Zeitungen gelesen? Stricker: Ich hatte keinen Anlaß, an der Wahrheitsliebe von Journalisten zu zweifeln. Staatsanwalt: Sie haben seihst gesagt, daß das Wort „jüdische Frechheit“ leicht auf der Zunge sitzt und gleichsam ein geflügeltes Wort geworden ist. Glauben Sie, daß die Frau Springinsklee, als sie in ihrer Erregung dieses Wort gebrauchte, eine beleidigende Absicht hatte? S t r i c k e r : Das weiß ich nicht, ich kenne ja die Dame nicht. Staatsanwalt: Nach den Bestimmungendes Gesetzes mußte der Richter mit einem Freispruch vorgehen, weil der Angeklagten bei dem Worte „jüdisch“ jede Beleidigungsabsicht fehlte. Stricker: Ich hätte es verstanden, wenn der Richter ein äußerst mildes Urteil gefällt hätte. Ich stehe aber auf dem Standpunkt, er hätte sie schuldig sprechen müssen. Die Person des Dr. K . . . . macht meine Stellung etwas schwer. Wenn sie aber in Dr. Iv . . . . nicht nur den Schürzenjäger, sondern den Juden beleidigte, so hätte er sie zu verurteilen, gerade so, wie wenn sie auf einen Deutschen, der eine unerhörte Tat begangen hat, „deutsche r L u m p“ gesagt hätte. Übrigens ist es ja nicht so das Urteil, das ich kritisiert habe, sondern die Urteilsbegründung. Sie ist eine Verschärfung des Urteils.“ Als erster Zeuge wird Frau Emma Springinsklee verhört. Sie schildert ausführlich den Vorfall bei der Behelligung durch Dr. K . . . . Sie leugnet entschieden, mit dem Worte „jüdisch“ sowohl den Kläger als auch das ganze jüdische Volk beleidigt zu haben. In ihrem Hause selbst verkehren viele Juden. Der nächste Zeuge, Bezirksrichter Dr. N e u d e c k, verweist darauf, er sei kein Antisemit, er habe während seiner Einjährigenzeit einen jüdischen Freund gehabt. Er habe die Überzeugung gewonnen, daß der damaligen Beschuldigten Springinsklee das Wort „jüdisch“ nur unbewußt herausgerutscht sei. Sie habe sich im Wort vergriffen. Der Staatsanwalt befaßte sich sodann mit der Person des Bezirksrichters Dr. Neudeck, und betonte, daß dieser politisch nie hervorgetreten sei, sondern sich immer von sachlichen Beweggründen leiten ließ. Der Staatsanwalt begründet nunmehr sehr eingehend den Tatbestand der Aufwiegelung und bittet die Geschworenen, die klaren Tatbestandsmerkmale des Gesetzes auf diesen unerhörten Fall von Herabwürdigung eines Urteils anzuwenden und die Schuldfragen einstimmig zu bejahen. Auch die Ehrenbeleidigungen seien von ganz besonderer Schwere. Das habe eigentlich noch niemand einem österreichischen Richter zu. sagen gewagt, und mit größerer Frivolität habe man noch niemals den Ruf eines ehrenhaften österreichischen Richters mit Füßen getreten, ohne sich auch nur zu erkundigen, ob ein Atom Wahrheit an den Ausfällen sei. Sowohl bezüglich der Aufreizung als auch bezüglich der Ehrenbeleidigung sei dem Angeklagten der Beweis völlig mißlungen und seine Verurteilung zur Wiederherstellung der verletzten Ehre des österreichischen Richterstandes und des Bezirksrichters Neudeck ein Gebot der Gerechtigkeit. Der Staatsanwalt bittet die Geschworenen, diesen ersten Fall der Anklage gegen einen Redakteur wegen Aufreizung durch einen Artikel besonders sorgfältig zu würdigen, weil dadurch künftige Angriffe gegen die ohnedies zuviel verleumdeten Richter verhindert werden. Nun ergreift Verteidiger Dr. P 1 a s c h k e s zu einer zweistündigen Schlußrede das Wort und führt u. a. aus: .... Angeklagter ist ein Mann, der gewiß kein blindwütiger Agitator ist, sondern ein Führer oder genauer der Führer der Juden Österreichs, sofern sie sich zum aufrechten Judentum bekennen. Er ist angeklagt wegen eines Artikels in einem Blatte, das sich mit Stolz ein Judenblatt nennt. Die „Wiener Morgenzeitung“ ist die Vertreterin der jüdischen Interessen in Wien und Österreich. Das ist nicht wegzuleugnen und der jüdische Führer hat in der jüdischen Zeitung über eine aufsehenerregende jüdische Angelegenheit schreiben müssen, zum Schutze der jüdischen Volksrechte. Das müssen Sie, meine Herren Geschworenen, sich vor Augen halten. Wir werden dartun, daß das kritisierte Urteil eine schwere Verunglimpfung der Juden und eine Verletzung der Staatsgrundgesetze bedeutet. Sie können sich vorstellen, wie unerhört der Übergriff des Richters war, wenn sogar die „N e u e Freie Presse“, eine Zeitung, die sich sonst in Judenfragen niemals engagiert, von einer blutigen Ehrenbeleidigung aller Nichtarier durch den Bezirksrichter Neudeck spricht und ihm vorhält, daß er für diese Ehrenbeleidigung TSiuThallmcuer München ThßaänßrttrAÖ. pamiQ^laser ObnzQÜanjQ.

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