Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- 18 (1.5.1925)
- Date
- 1925-05-01
- Page
- Seite 332 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/9072829-9103075-9153807--06706-9079421- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
332 Das Jüdische Echo Nr. 18 Aus diesen Gründen kann der Schächlschnill an sich nicht als mehr tierquälerisch gellen als jede andere Schlachtmethode. Auf dem gleichen Standpunkt stehen meines Wisesns auch noch heute die Vertreter der Anatomie und Physiologie. Was in der Hauptsache unangenehm auf den Zuschauer wirkt und die meisten Schlachthofverwaltungen direkt zu Schächtgegnern macht, sind die zeitraubenden und den Betrieb störenden Vorbereitungen. Seihst die umsichtigste und schonendste Behandlung der Schlachttiere kann aber den üblen Eindruck nicht verwischen, den das Schlachten überhaupt auf das menschliche Gemüt ausübt. Je nach Geistesbildung, Gemütsveranlagung und Sachkenntnis wird allerdings die Wirkung dieser Eindrücke sehr verschieden sein. Der eine wird sich entrüsten, der andere nach Verbesserungen trachten oder gleichgültig bleiben, der dritte verrohen. Deshall) sollen sich Unberufene und sensible Menschen von den Schlachtstälten fernhalten. Es ist dies wohl auch mit ein Grund, warum in vielen Schlachthöfen Nichtbeschäftigten der Eintritt verboten ist. gez. M o c I l o r , slädt. Obertierarzt a. D.“ * ln der gleichen Nummer gelangten auch die folgenden Erklärungen des Rabbinals der 1 s r a e 1 i t is eben K u 1 t u s g e m e i n d e M ü n e h e n zur Veröffentlichung: ..Der in den M.N.N. vom 22. April 1925 abgedruckte Bericht über das Schächten im hiesigen Schlachthof gibt Veranlassung zu folgender Erklärung: 1. Die rituelle Schlachtung der für den Fleischgenuß bestimmten Tiere ist eine althergebrachte, in biblischen Quellen begründete jüdische Religionsübung. Das Schächtverfahren ist durch genaue Vorschriften geregelt, die auf die größtmögliche Schmerzlosigkeit heim Schächten hinzielen. Zur Ausübung des Schächtamtes sind nur besonders befähigte und auf ihre Qualifikation geprüfte Beamte zugelassen. Die Religion, die schon in ältester Zeit den Tierschutz als sittliche Pflicht hingestelll hat, kann ja auch in ihren Institutionen tierquälerische Maßnahmen weder anordnen noch schützen. 2. Die bedeutendsten Autoritäten der modernen Wissenschaft haben sich in zahlreichen, gedruckt vorliegenden Gutachten zugunsten des SchächlVerfahrens als einer durchaus einwandfreien Schäehtmethode ausgesprochen. Hunderte von praktischen Tierärzten und Schlachthofdirektioncn haben sich diesen Gutachten angeschlossen. Es seien hier aus der großen Zahl der Sachverständigen nur die Namen Du Bois-Reymond, Virchow, ferner die Münchener Professoren Pettenkofer, Voit, Geheimrat Gruber genannt. Ein im Dezember 1895 von der Kultusgemeinde München erbetenes Gutachten der damaligen Obertierärzte des Schlacht- und Viehhofs München, der Herren I. Magin und F. Moeller, gelangt zu dem Ergebnis, ,daß das Schächten als eine mindestens ebenso humane Tölungsart als die übrigen zu betrachten ist und absolut nicht den Charakter einer lierquälerisehen Handlung an sich trägt, andererseits aber sehr wichtige Vorteile vor den übrigen Schlachlmelhoden voraus hat1. 5. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es nicht angebracht, das Urteil der Laien anzurufen, wie dies in der erwähnten Zuschrift geschieht. Der Anblick einer Tierschlachtung ist niemals erfreulich. Der Artikel gesteht selbst zu, daß auch die Erfahrungen mit der anderen, im hiesigen Schlaehlhofe zur Anwendung gelangenden Sehlachlmethode, dem Schlagen der Tiere, manchmal ,wenig befriedigend4 sind. 4. Soweit die Vorbereitungen zum Schäehtakl, das Niederlegen der Schlaehtiere, verbessert und besonders abgekürzt werden können, ist unsererseits jede Mitwirkung bereitwilligst zugesagt worden. Wir haben nach dieser Richtung auf der letzten Tagung des Tierschutzkongresses neue, wertvolle Anregungen erhallen. Zum Schlüsse mag noch daran erinnert werden, daß der bayerische Landtag sich vor genau 50 Jahren auf Grund einer Eingabe ausführlich mit der Schächlfrage befaßte und daß der Regierungsvertreler Oberregierungsrat Hörmann vom Ministerium des Innern damals im Landtag auf Grund des von der bayerischen Regierung eingeforderten Gutachtens erklärte, daß das Schächten an und für sich keine Tierquälerei bedeute. Die einschlägigen Verhandlungen wurden s. Zt. von dem damaligen Landtagsrefercnten, dem katholischen Pfarrer Dr. Frank, in einer kurzen Broschüre zusammengefaßt und wir möchten uns darauf beschränken, aus den Schlußsätzen dieser Broschüre folgenden Satz herauszugreifen: Die wissenschaftliche Untersuchung der Sehächtfrage hat somit — was die Semiten wohl kaum geahnt, die Antisemiten aber gewiß nicht gewünscht haben — die Veranlassung gegeben, daß Moses, der schon in manchen anderen Fragen eine unerwartete Rechtfertigung gefunden hat, auch in der Schächtfrage eine glänzende Rechtfertigung erlangen wird. gez.: Das Rabbinat der Israelitischen Kultusgemeinde München Dr. Baer w a 1 d. Dr. E h r e n I r e u.“ ❖ * * Diesen Gegenäußerungen fügt die Redaktion der „Neuesten“ das folgende Schlußwort an: Wir sind überzeugt, daß es unter unseren jüdischen Mitbürgern viele warmfühlende Menschen gibt, die der Aufforderung des Veterinärrates Storch entsprechend sich den Sehächtakt selbst ansehen werden; auch unter denjenigen, die selbst die rituellen Speisegesetze aufs strengste befolgen, wird es wohl wenige geben, die je das Schächten angesehen haben, die meisten von ihnen werden es nur aus theoretischen Angaben kennen. Das Gleiche gilt von einer Anzahl von Physiologen, die auf Grund einer Schilderung des Vorgangs ihre Gutachten abgegeben haben. Es kann vermutet werden, daß zu der Zeit, als die mosaische Gesetzgebung erfolgte, das jüdisch«1 Schlaehlverfahren gegenüber anderen damals üblichen Methoden das menschlichere war. In den verflossenen Jahrtausenden ist die Zeit auch auf diesem Gebiete fortgeschritten, besonders durch die* Erfindung der Schlachlmasken und der Schußapparale. Übrigens entspricht ja der Akt, so wie er tatsächlich geübt wird, doch nicht dem Wortlaut der Bestimmungen; Oberregierungsrat Dr. Einhauser hat — wie schon zahlreiche Beobachter vor ihm — in seiner Schilderung (M.N.N. vom 22. April 1925) hervorgehoben, daß es mit dem rituell vorgeschriebenen Schächtsehnilt durchaus nicht sein Bewenden hat, da er für die Ausblutung nicht genügt, daß vielmehr von christlichen Metzgern immer wieder naehgeschnitlen werden muß, wobei der Kultus- Beamte vermeidet, dieses Nachschneiden zu bemerken. Es wäre dringend zu wünschen, daß ein Ausgleich gefunden würde, der, ohne religiöse Empfindungen zu verletzen, den Forderungen der Humanität gerecht würde; dafür wäre das maßgebliche: Die vorherige Betäubung.