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Das jüdische Echo · 1925-05-01 · 18 (1.5.1925) · p. Seite 326

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
12 (1925)
Issue
18 (1.5.1925)
Date
1925-05-01
Page
Seite 326 (sequence 6)
Language
German
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326 Das Jüdische Echo Nr. 18 irgendwie umschrieben wäre. Hier könnte der Unterschied zwischen allgemein staatlichem und dem Thoragesetz sich in'seiner praktischen Bedeutung auswirken. Allein, wie gesagt, der Entwurf schweigt. Ist nun die Anstellung eines Schutzmannes, der als Vertreter der öffentlichen Gewalt nicht nur für geregelten Autoverkehr, sondern für die strenge Beobachtung der Sabbathgesetze Sorge zu tragen hat, eine allgemein-staatliche Aufgabe oder eine Angelegenheit der Thora? Ist die Errichtung eines Krankenhauses eine allgemein-staatliche Aufgabe? Und, wenn ja, wird sie zu einer Angelegenheit der Thora, wenn etwa das Statut bestimmt, daß aufnahmebevorzugt thoratreue Juden sind? Ist die Begründung einer städtischen Kellerei; zum Vertrieb von Koscher-Wein eine allgemein-staatliche Aufgabe? Der Entwurf setzt noch nicht einmal eine Behörde ein, die in Streitfällen,,über diese Punkte zu entscheiden hätte. Und so dann es kommen, daß eine Ortsgemeinde einen, Gegenstand beschlußmäßig erledigt, den sie ftir allgemein staatlicher Natur hält und daß das Rabbinat ein Veto einlegt, weil der Beschluß thorawidrig sei. Was wird geschehen? Welche Behörde hat Recht? Das Ende wird nur sein, daß das Rabbinat in dem Kompetenzkonflikt unter Berufung auf die Gesetze der Thora die Entscheidung fällt, der Gegenstand habe Thoragesetzcharakter und demgemäß die Ortsgemeinde anweist. Damit entfällt der Ortsgemeinde das Recht fürderhin den allgemein-staatlichen Charakter des Gegenstandes auch nur zu behaupten, geschweige denn, zur Grundlage von Beschlüssen zu machen. Gewiß, Kompetenzkonflikte sind keinem Recht fremd. In der Kehilla des Entwurfs werden sie im Gegensätze zu den meisten anderen Kompetenzkonflikten positiver Natur sein, d. h. jede Behörde wird ihre Zuständigkeit behaupten. Aber dies ist das staatsrechtlich' merkwürdige: In anderen Rechtssystemen steht über den im Zuständigkeitsstreit stehenden Behörden eine dritte, die die Kompetenz zu regeln hat. Hier vermag eine, im Kompetenzkonflikt stehende Behörde selbst die Entscheidung zu treffen. Sie vermag der Parteibehauptung der allgemein-staatlichen Behörde den Rechtsboden dadurch zu entziehen, daß sie jene Parteibehauptung als thorawidrig bezeichnet. Da der Entwurf eine Sphäre, die dem rabbinischen Veto unbedingt verschlossen bleibt, nicht Erhatic&Wille Herren- und Damenschneiderei MÜNCHEN Marienplatz 18/1 Telephon 23829 schafft, da weiterhin Zweifel über den Begriff des Allgemein-Staatlicnen immer auf tauchen müssen, und da schließlich^ Lias Rabbinat die Befugnis hat, diese Zweifel zu1 beheben, indem es einem Gegenstand thoragesetzmäßige Eigenschaft zuspricht, — werden die nichtrabbinischen Kehillabehörden überhaupt keinen Beschluß fassen können, der nicht die Billigung der rabbinischen Behörden erfahren müßte. Die Unterscheidung zwischen Aufgaben des Thoragesetzes und allgemein-staatlichen Aufgaben wird inhaltslos. Praktisch gilt der oben aufgestellte Satz für alle Beschlüsse: Die entscheidende Behörde wird in allen Angelegenheiten wichtiger Natur das rabbinische Organ sein. Die nicht rabbinischen Organe werden in Wahrheit Arbeitsentlastungsorgane der rabbinischen sein. Jene werden vollziehen und ausführen, was diese heischen. Dies Ergebnis soll dem Entwurf nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es ist folgerichtig, daß die Orthodoxie die letzte Verantwortung in der Hand ihres geistigen Führers wissen will. Die vorbildliche Unterwerfung unter die Leitung der Thoragelehrten hat das Judentum erhalten und es ist das, aus der Empirie erwachsene Recht der Orthodoxie, die gleiche vorbildliche Unterwerfung zur Erhaltung des Judentums für die Zukunft zu fordern. Aber dies muß man sich fragen: Ist die rechtliche Fassung wirklich glücklich? Ist es glücklich, daß der Entwurf 2 Arten von Behörden schafft, die formell nebeneinander stehen, von denen materiell indessen die eine der anderen durchaus untergeordnet ist? Muß nicht in dieser Koordinierung, die jederzeit Subordination werden kann, eine Menge Explosivstoff liegen? Es wäre einfacher, übersichtlicher und — offener gewesen, wenn der Entwurf diese Zweiteilung aufgegeben hätte, wenn er die Rabbinate zu den Spitzenbehörden der jeweiligen Organisationen gemacht hätte und ihnen Vollzugsorgane unterstellt hätte, bei deren Auswahl in mehr oder minder demokratischer Weise die Volksgemeinschaft nur ein Mitwirkungsrecht gehabt hätte. Man hat das Gefühl, als ob der Entwurf diese letzte Konsequenz als zu hierarchisch gescheut hätte. So aber wird seine innere Organisation eine Fundgrube juristischer Zweifel und politischer Streitigkeiten bilden. Es ließe sich noch vieles über den Entwurf sagen. Das voranstehende mag genügen. Zusammengefaßt: Der Entwurf kümmert sich um das Völkerrecht überhaupt nicht; dem palästinensischen Staatsrecht weicht er aus; sein Verfassungrecht ist mehr als problematisch, es gehört viel guter Wille dazu, an seine reibungslose Durchführbarkeit zu glauben. Wir wissen nicht, ob der Entwurf das Idealbild darstellt, das sich die Aguda von einem jüdischen Palästina macht, oder ein Mindestprogramm. Aber darauf kommt es nicht an. Im einen, wie im andern Fall zeigt die'Aguda mit erstaunlicher Deutlichkeit, wie wenig Verständnis sie auch heute noch für die jüdische Frage besitzt, zum mindesten soweit es sich um die praktische Aufbauarbeit in Erez Jisrael handelt. Wir wollen nicht boshaft und nicht optimistisch sein; aber fast möchten wir glauben, daß es keine bessere Empfehlung in London für den zionistischen Gesetzentwurf geben kann, als seinen agudistischen Partner. S. W.

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