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Das jüdische Echo · 1925-05-01 · 18 (1.5.1925) · p. Seite 325

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
12 (1925)
Issue
18 (1.5.1925)
Date
1925-05-01
Page
Seite 325 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 18 Das Jüdische Echo 325 Die Ausdrücke „allgemeine staatliche Aufgaben“, allgemeine Staatsgesetze kehren in dem Entwurf immer wieder. Der Zusammenhang, in dem man sie liest (siehe den eben zit. § 13), sowie die Zweiteilung der Kehillaorgane möchten zu der Auffassung reizen, daß man unter den allgemein staatlichen Aufgaben die weltlichen, unter den Aufgaben der Thora die religiösen Angelegenheiten zu verstehen habe. Aber man hüte sich vor dieser Auffassung; sie würde nach Breuer den Sieg der zionistischen Ideologie bedeuten; eine Unterscheidung zwischen Weltlichem und Religiösem des rabbinischen Rates (§ 51); er konstatiert ein Veto der Rabbinerversammlung gegenüber den Beschlüssen der Delegiertenversammlung (§44). Bei allen Beschlüssen und bei jeder Tätigkeit, die thoragesetzmäßigen Inhalt haben, wird daher das nichtrabbinische Kehillaorgan des Einspruchs des rabbinischen Organes gewärtig sein müssen und mit der Möglichkeit der Weisung rechnen, daß ein gefaßter Beschluß zu ändern sei. Es wird daher höchst unzweckmäßig sein, einen thoragesetz,- mäßigen Entscheid zu treffen, dessen endliche Rechtskraft schwebt. Das nichtrabbinische Or- Ain Charod (Nuris) Ruinen der alten Zisterne lehnt Breuer streng ab. Freilich ist es ungeheuer schwer, einc^andere Auffassung zu finden. Der Begriff „allgemeine Staatsgesetze“ ist dem modernen Staatsrecht nicht eben geläufig. Man möchte vom Entwurf hören, was er darunter versteht, aber er schweigt. Und doch scheint zunächst die Unterscheidung zwischen „allgemein Staatlichem“ und „Thoragesetzmäßigem“ Fundament des Entwurfes zu sein. Die Gültigkeit einer Willenserklärung der Kehillaorgane hängt davon ab. Denn jeder Beschluß der nichtrabbinischen Kehillaorgane ist von der zuständigen rabbinischen Behörde auf seine Thoragesetzmäßigkeit zu prüfen. Der Entwurf drückt es zwar nicht so positiv aus. Er statuiert eine Gehorsamspflicht des Ortsgemeindevorstandes gegenüber den unter Berufung auf die Gesetze der Thora ergehenden Entscheidung des Ortsrabbinates (§ 20) und entsprechend eine Gehorsamspflicht des Zentralrates, gegenüber den Entscheidungen gan wird daher zur Vermeidung der Ungewißheit und überflüssiger Beschlußfassung in der Praxis sich die Zustimmung des rabbinischen Organes zu den thoragesetzmäßigen Beschlüssen von vornherein sichern und den Anweisungen des Rabbinates Folge leisten, ehe juristisch der Beschluß zustandekommt. Entscheidende Behörde hinsichtlich aller solcher Beschlüsse wird daher in Wirklichkeit nicht das nichtrabbinische Organ sein, sondern das rabbinische. Das erstere wird lediglich die Beschlüsse ausführen, die das Rabbinat unter der Maske der juristischen Begutachtung faßt. Da der Entwurf scheidet zwischen allgemein staatlichen und Aufgaben der Thora, liegt es nahe anzunehmen, daß bei den die allgemein staatlichen Gesetze betreffenden Beschlüssen, die nicht rabbinischen Organe in ihrer Beschluß- und Entschlußfassung frei und unbeeinflußt vom Rabbinat sind und man erwartet, daß diese Sphäre der unbeschränkten Herrschaft ihrer Willenserklärung

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