Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- 18 (1.5.1925)
- Date
- 1925-05-01
- Page
- Seite 324 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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324 Das Jüdische Echo Nr. 18 selbst,zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zu organisieren? Natürlich kennt der Entwurf die Tatsache, daß nicht alle Juden Palästinas Mitglieder der Kehilla sein werden. Das geht aus dem § 4 und 13 deutlich genug hervor, die ja ein Austrittsrecht statuieren. (Von denen, die nie Mitglieder waren, spricht der Entwurf nicht; sie werden wohl den Ausgetretenen gleich zu behandeln sein.) Man solle meinen, daß. diese Tatsache dem Entwurf wenigstens eine Äusserung entlockt, wie er sich die Rechtsverhältnisse dieser „Outsider“ vorstellt, und daß die staatsrechtliche Stellung derselben irgendwie statuiert wird. Allerdings würde eine solche Statuierung eine gefährliche Klippe sein: Man würde sich damit um Rechtssubjekte kümmern, die an sich von der jüdischen Volksgemeinschaft nicht erfaßt werden, und würde damit zugeben, daß die jüdische Volksgemeinschaft an den außerhalb der Organisation stehenden Juden ein rechtliches Interesse und eine Verantwortung hat. Und so hat der Entwurf diese Klippe umschifft mit der tröstlichen Versicherung: „Die Rechtsverhältnisse der Ausgetretenen werden durch eine besondere Verordnung geregelt. (§411.) Man ist sozusagen die Mizwah, das Rätsel zu lösen, dem hohen Kommissar mechabbed. Denn hier begänne erst das Problem in seiner Völker- und staatsrechtlichen Tragweite: Es wird demnächst eine Jewish Agency gebildet werden, welcher Juden der verschiedensten Richtung angehören. Sie wird als Vertreterin der jüdischen Nation eine juristische Person des Völkerrechts sein. Zusammengefaßt wird sie durch Wahlen der Juden der verschiedensten Länder. Nicht eine Gesinnungsvoraussetzung muß für die Mitglieder und Repräsentanten der Jewish Agency vorliegen, die T atsache ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Nation genügt. Und diese Jewish Agency unterhandelt mit dem Völkerbund, in welcher Weise alle die Mitglieder, die dieser Tatsache Rechnung tragen, in ihre alte Heimat zurückkehren. Da geschieht das Paradoxe: Alle die Tausende von Juden, die Polen und Rußland und Deutschland verlassen, weil sie als Juden einen völkerrechtlich gesicherten Anspruch auf die Heimkehr nach Palästina haben, sie betreten das Land ihrer Väter — und erfahren, daß sie nicht Mitglieder der jüdischen Volksgemeinschaft sind. Sie waren im Staatsrecht der Länder, die sie eben verlassen haben, Juden; sie sind Juden im Sinne des Völkerrechts, — müßte ihnen sonst der palästinensische Staat die Pforten öffnen? —> aber in Palästina wissen sie nur, was sie nicht sind: nicht Araber, und Nichtmitglieder der jüdischen Volksgemeinschaft. Das Völkerrecht nennt sie Juden; das palästinensische Staatsrecht muß sie, um nicht mit dem Völkerrecht zu kollidieren, als Juden behandeln; — die jüdische Volksgemeinschaft aber fingiert sie aus Palästina hinaus. Der Grundirrtum der Breuerschen Schrift liegt in der Ansicht, daß der zionistische Entwurf eine Einigkeit der Juden fingiere. Er fingiert sie nicht; bestünde sie, so würden die Details über Schechita, Osterbrot und Tauche unnötig. Aber er konstatiert eine Einheit. (Eine Einheit, die allerdings eine „Mausefalle“ ist; denn es ist ein alter jüdischer Satz, daß, wer als Jude geboren, sein Judentum nicht mehr verlieren kann). Eine Einheit, die rechtlich ihren Niederschlag finden muß im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und des Staatsrechtes anderer Länder; denn die jüdische Nation ist Kontrahent des Völkerrechts geworden. Die Frage nach der rechtlichen Natur der Einheit der Juden Palästinas und der Juden der Welt läßt sich nicht umgehen. Der agudistische Entwurf indessen versagt die Antwort hierauf. Doch nun zur Inneneinrichtung des nationalen Heims, wie sie der Entwurf vorschlägt. Die Ortsgemeinden der Kehilla haben 2 Arten von Organen: Ortsgemeindeversammlung und Ortsgemeindevorstand einerseits und Ortsgemeinderabbinat andrerseits; entsprechend sind die Organe der Kehilla Delegiertenversammlung und Zentralrat einerseits und Rabbinerversammlung und rabbinischer Rat andererseits. Der Entwurf macht nun eine Scheidung zwischen aktivem und passivem Wahlrecht, von der jeder Laie erkennen muß, daß sie die verhängnisvollsten Auswirkungen haben kann: Während er das aktive Wahlrecht allen volljährigen unbescholtenen Männern zuerkennt, sollen wählbar nur diejenigen sein, die bürgerlich unbescholten sind und in ihrem Lebenswandel den Gesetzen der Thora Folge leisten. (NB! Warum die Duplizität? Kann man in seinem Lebenswandel thoratreu und dennoch bescholten sein? Oder ist am Ende der Verfasser des Entwurfs selbst der verhängnisvollen Ideologie erlegen, daß die bürgerliche Unbescholtenheit auf das „Weltliche“, die Thoratreue indeß auf das Religiöse abziele?) Wer über die Tauglichkeit zum passiven Wahlrecht entscheiden soll, verschweigt der Entwurf. Welche Behörde aber auch immer diese Entscheidung zu treffen hätte, ihre Aufgabe wird undankbar und schwierig sein. Denn die Tauglichkeit für das passive Wahlrecht ist nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen von amtswegen zu prüfen. Ihr obliegt also die Pflicht, jeden Kandidaten ex officio auf seine Wählbarkeit, d. h. auf seinen Lebenswandel in Beziehung auf die Thora zu prüfen. Will die untersuchende Behörde nun einigermaßen gewissenhaft sein, so wird sie sich nicht darauf beschränken können, ob ihr über den Wahlanwärter Bedenkliches zugetragen wird, — welch Quelle für Denunziantentum, Spitzelfreude und Mißtrauen übrigens! —, sondern sie hat von Gesetzes wegen die Pflicht, aus eigener Initiative das Leben aller derjenigen zu überwachen, die als Wahlkandidaten in Frage kommen; ja, sie wird diese Pflicht nicht erst kurz vor einem Wahlgang, sondern schon Wochen und Monate vorher, vielleicht dauernd ausüben. Wer sich dieser Überwachung entzieht, setzt sich der Gefahr aus, das passive Wahlrecht zu verlieren. So verlangt der Entwurf letzten Endes für die Mitgliedschaft der Kehilla nicht nur eine vorschriftsmäßige Gesinnung, sondern er macht die politische Volljährigkeit auch abhängig von einem vorschriftsmäßigen Verhalten. Über die Organisation der Ortsgemeinden bringt der Entwurf in den § 10 bis 14 ausführliche Vorschriften, aus denen hervorgeht, daß das Erfordernis der thoratreuen Gesinnung doch als nicht ganz eindeutig erkannt ist. Wir registrieren aus diesen Bestimmungen, die das Übertrittsrecht eines Mitgliedes der Kehilla von einer Ortsgemeinde in die andere aus Gewissensbedenken zulassen, die Vorschrift, daß die „allgemeinen staatlichen“ Verpflichtungen durch den Übertritt nicht berührt werden. (§ 13 I S. 2: „Hinsichtlich der allgemein staatlichen Aufgaben gilt er seiner bisherigen Ortsgemeinde als zugehörig.“)