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Das jüdische Echo · 1925-05-01 · 18 (1.5.1925) · p. Seite 323

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
12 (1925)
Issue
18 (1.5.1925)
Date
1925-05-01
Page
Seite 323 (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 18_ Mal 12 Jahrgang Der agudistlsche Gemeinde-Gesetzentwurf Der Breuer scheu Broschüre „Das jüdische Na t i o n a 1 h e i m“, welche durch die bekannte Diskussion in der Frankfurter Zeitung die Aufmerksamkeit weiter jüdischer Kreise erregt hat, ist in der Anlage der „Entwurf eines Gesetzes betr. die jüdische Volksgemeinschaft“ in Erez Jisrael“ beigefügt, der noch mehr Beachtung verdient als die genannte Broschüre selbst. Dem „zionistischen“ Gemeindegesetzentwurf, der dem Kolonialamt in London zur Genehmigung vorliegt, wird der Entwurf eines Gesetzes gegenübergestellt, wie es die agudistischen Kreise für erstrebenswert halten. Nachdem Breuer zunächst auf analytischem Weg den „zionistischen“ Entwurf Herbert Samuels abgelehnt hat, geht er zur Synthese über und zeigt, wie seiner Ansicht nach und nach Ansicht der ihm gleichgesinnten Kreise eine jüdische Volksgemeinschaft in Palästina beschaffen sein müßte. Der Aguda-Entwurf ist der Reflex der palästinensisch orientierten agudistischen Weltanschauung. So läßt sich also wohl folgern, daß er Aufschluß gibt über die politischen und kulturellen, die Völker- und die staatsrechtlichen Vorstellungen und Erwägungen, die in den maßgebenden Kreisen der Aguda über die Lösung der jüdischen Frage i n und durch Palästina bestehen. Und diese Erwägungen und Vorstellungen lohnen eine eingehendere Würdigung. Der Entwurf statuiert eine als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannte „J ü d i s^c h e Volksgemeinschaf t“, deren Mitglied man durch Eintragung in auszulegende Listen werden kann und aus der man durch schriftliche Erklärung austreten darf. Diese Jüdische Volksgemeinschaft („Kehilla“) ist geeint durch den Willen, das Gesetz der Thora, wie es im Schulchan aruch für die Zeit der Zerstreuung zusammengefaßt ist, anzuerkennen und zu verwirklichen und bezweckt die Förderung des Gemeinwohls auf dem Boden der Thora. Wer also Mitglied der jüdischen Volksgemeinschaft in Palästina werden will, kommt um eine Gesinnes Voraussetzung nicht herum: Er muß die Thora als unverbrüchliche Grundlage des Gemeinschaftslebens anerkennen und verwirklichen wollen. Fehlt diese Gesinnungsvoraussetzung, so kann er nicht Mitglied der Kehilla werden. Nun muß dies offen zugestanden werden: In den Kreisen, die als Einwanderer in Frage kommen, gibt es eine nicht unerhebliche Zahl angesehener Juden, bei denen die bezeiehnete Gesinnungsvoraussetzung fehlt, — sei es, daß sie noch nie in ihrem Leben Gelegenheit gehabt haben, die Thora intensiv zu erleben, also auch nicht den unbedingten Willen zu ihr haben können, sei es, daß sie aus wissenschaftlicher Überzeugung nicht der Thora jenes Primat zuerkennen wollen, wie es der Entwurf fordert. Für sie ist innerhalb der jüdischen Volksgemeinschaft kein Raum; die Kehilla des Entwurfs kennt nur thoratreue Mitglieder. So wird es nach dem Entwurf kommen müssen, daß es in Palästina eine nicht unerhebliche Zahl von Juden gibt, die den Willen haben, Juden zu sein und auch Anspruch darauf machen, als Juden zu gelten, die aber außerhalb des Rahmens der Kehilla stehen müssen. Es werden darunter Juden sein, die sich um das Zustandekommen des nationalen Heimes politisch und wirtschaftlich große Verdienste erworben haben, mit deren Namen die Geschichte des nationalen Heims unlösbar verbunden ist. Vielleicht Weizmann. Vielleicht Einstein. Ein seltsames Ergebnis fürwahr! Der Verfasser des Entwurfs indessen zuckt bedauernd die Achseln — und zeigt entgegenkommenderweise einen Ausweg. Denn der Entwurf ist tolerant. (Viel toleranter als der zionistische, der „eine Einigkeit der Juden fingiert“.) Man m u ß ja nicht Mitglied der Kehilla werden. § 3 fordert ausdrücklich, eine Willenserklärung zur Kehillazugehörigkeit. Man gebe diese Erklärung einfach nicht ab und die Gewissensfreiheit ist gerettet. Und auch eine „Mausefalle“ ist der Entwurf nicht. (Im Gegensatz zum zionistischen, bei dem es ein Heraus nicht gibt.) Wer in der Kehilla nicht bleiben will, der trete einfach gemäß § 4 aus. Man zwingt weder Weizmannn, noch Einstein. Freilich, den Schmerz, nicht mehr Mitglied der jüdischen Volksgemeinschaft sein zu können, gilt es in Kauf zu nehmen. Weizmann und Einstein müssen mit ihrem Judentum und Palästina vielleicht außerhalb der jüdischen Volksgemeinschaft fertig werden. Doch ist diese Härte des Entwurfs zu verstehen. Glaube kann schwer tolerant sein und religiöse Überzeugung kann unbarmherzig werden. Wie aber überwindet die Rechtsordnung dieses Dilemma? Wie aber stellt sich das Staatsrecht des Entwurfs zu Weizmann und Einstein? Ein Dilemma liegt vor. Man wird also in Palästina Juden haben, die Mitglieder der Kehilla sind. Und man wird solche haben, die außerhalb der Kehilla stehen. Es existiert eine jüdische Volksgemeinschaft; aber sie hat weniger Mitglieder, als Juden im Lande sind. Und es gibt Leute im Lande, die weder Araber noch Mitglieder der jüdischen Volksgemeinschaft sind und die doch als Juden das Land betreten haben und Mitglieder der jüdischen Nation zu sein behaupten. Hat man am Ende in Palästina drei Staatsnationen? Die arabische, die der Kehilla, und jene seltsame dritte Gemeinschaft, die die jüdischen Häuser und Straßen baut und die hebräische Sprache spricht und aus der jüdischen Volksgemeinschaft ausgeschlossen ist. Und ist jene dritte am Ende

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