Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- 16 (17.4.1925)
- Date
- 1925-04-17
- Page
- Seite 285 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 16 Das Jüdische Echo 285 Rat des preußischen Landesverbandes Berlin. (J.J.A.) Außer dem bereits bekanntgegebenen Resultat des 1. Wahlkreises (Berlin) sind bisher folgende Ergebnisse der ersten Wahlen zum Rate des preußischen Landesverbandes eingegangen: Wahlkreis 2 (Breslau): Landgerichtsdirektor i. R. Geh. Justizrat Leo Goldfeld; Rechtsanwalt Justizrat Georg Peiser. Wahlkreis 3 (Lrankfurt a. M.): Justizrat Dr. Blau; Lritz Sondheimer; Ersatzmann: Julius Goldschmidt. Wahlkreis 4 (Köln): Dr. Oskar Eliel; Ersatzmann: Rechtsanwalt Dr. S. Klein. Wahlkreis 6 (Brandenburg, Pommern, Grenzmark): Benno Feldberg, Stettin; lwErsatzmann: Dr. Merzbach, Magdeburg; 2. Ersatzmann: Dr. Max Hirsch, Halle; Wahlkreis 9 (Westfalen): Rechtsanwalt Dr. Katzenstein, Bielefeld; 1. Ersatzmann: S. Großmann, Gelsenkirchen; 2. Ersatzmann: Direktor Baruch, Herford. Wahlkreis 10 (Rheinprovinz I): Rabbiner Dr. Eschelbacher, Düsseldorf; 1. Ersatzmann: Dr. Eschwege; 2. Ersatzmann: Hermann Leyens, Wesel. Wahlkreis 11 (Rheinprovinz II): Rechtsanwalt Dr. Herzfeld, Essen; 1. Ersatzmann: Rechtsanwalt Dr. Max Cohn, Bonn; 2. Ersatzmann: W. Meyer- Alberti, Koblenz. Wahlkreis 12 (Hessen-Nassau): Rechtsanwalt Dr. Goldschmidt, Cassel; 1. Ersatzmann: Justizrat Moritz Marxheimer, Wiesbaden; 2. Ersatzmann: Gemeinde-Ältester Levi Trepp, Wissenhausen. Der Direktor des provisorischen Büros des preußischen Landesverbandes Herr Dr. Ismar Freund, von dem bekanntlich auch der Verfassungsentwurf des Landesverbandes stammt, veröffentlicht im „Israelitischen Familienblatt“, Hamburg, einen Artikel über die Bedeutung des Rats des preußischen Landesverbandes, welchem u. a. zu entnehmen ist: Die beiden Organe des Landesverbandes sind: der Verbandstag und der Rat. Ihr Verhältnis zu einander . entspricht im wesentlichen dem der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats oder des früheren Reichstages und des Bundesrats. Beide Körperschaften zusammen sind Träger der gesetzgebenden Gewalt, die sich in dem „Verbandsbeschluß“ äußert. Dieser kommt zustande durch die übereinstimmende Beschlußfassung des Rats und des Verbandstages. Ein Verbandsbeschluß ist durch die Verfassung vorgeschrieben: für die Festsetzung des jährlichen Etats und der Steuerquote, für die Wahlordnung zum Verbandstag und zum Rate, für die Festsetzung der näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Wirksamkeit und die Geschäftsordnung der Ausschüsse, für die Aufstellung von Grundsätzen über die Anstellung besoldeter Beamter, für Verfassungsänderungen und für die Auflösung des Verbandes.... Während nun die Tätigkeit des Verbandes sich in der Mitwirkung an der Legislative des Verbandes erschöpft, steht dem Rat allein die Exekutive zu. Er hat die Verbandsbeschlüsse vorzubereiten und sie auszuführen, er hat den Verbandstag zu berufen und er hat vor allem die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen. Schon aus diesem kurzen Abriß ergibt sich die Bedeutung des Rates. In ihm ruht das Schwergewicht der gesamten Verbandstätigkeit. Seine Initiative wird bestimmend sein für die Leistungen der Organisation. Die Kräfte, die in. ihm wirken, werden in der Hauptsache über die Zukunft des Verbandes entscheiden. Der Rat setzt sich aus insgesamt 35 Mitgliedern zusammen und zwar: 1. aus Vertretern der dem Verband angeschlossenen Gemeinden, die in der Weise gewählt werden, daß in der Regel auf je 20 000 Seelen ein Vertreter entfällt; 2. aus sechs Rabbinern oder zum Rabbineramt qualifizierten Personen, sowie zwei Lehrern, die vom Verbandstage gewählt werden, und 3. aus so vielen von dem Verbandstage nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitgliedern, als nach Erledigung der Wahlen zu 1 und 2 zu der vollen Mitgliederzahl fehlen. Sämtliche Ratsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Rat wählt dann aus seiner Mitte den engeren Rat, der aus 9 Mitgliedern besteht und dem die Führung der laufenden Geschäfte obliegt. Moses Heß Eine Betrachtung. Als vor nunmehr 50 Jahren die sterblichen Überreste von Moses Heß in Paris zu seiner letzten Fahrt geleitet wurden, um im heimatlichen Friedhof von Köln-Deutz neben seinen Eltern bestattet zu werden, waren es wohl nicht Wenige, die ihm nachtrauerten. Aber es waren: deutsche, französische und polnische Sozialisten, die ihn als Freund und Vorkämpfer ihrer Sache, einer Sache der Menschheit, ehrten. Juden, deren geschichtlichen Beruf er, vor allem in seinem Werk „Rom und Jerusalem“, neu erfaßt hat und von einem großen weltumfassenden Gesichtspunkt aus dem alten. Ziele wieder zuführen wollte, haben wohl die letzten Worte an seinem Grabe gesprochen, aber seine epochale Stellung im Judentum wurde von keinem der Mitlebenden gewürdigt. Jahre mußten vergehen, der Zusammenbruch des aus einem nüchternen Rationalismus und einem platten Zweckstreben heraus geborenen Assimilationsgedankens mußte weiteren Kreisen offenbar werden, bis der am Prophetismus unseres Volkes genährte, Welt und Gott, Mensch und Kosmos als Einheit erfassende Idealismus Heß’ Wurzel fassen und die Wiederbelebung der jüdischen Nation als eine der Voraussetzungen der Völkerversöhnung, als „letzter Nationalitätenkampf“ zur Herbeiführung des „messianischen Reiches“ in weiteren Kreisen verstanden werden konnte. Wohl ist diese Zeit, die Reifezeit der Geschichtsvölker, an der die Juden als ältestes existierendes Kulturvolk mitzuwirken in hohem Grade berufen sind, noch nicht angebrochen, wie sie Heß erhoffte, aber nicht einem Mangel seines Denkens darf es angerechnet werden, wenn wir erleben mußten, daß an Stelle einer stetig fortschreitenden Entwicklung rasende Barbarei die Welt beherrscht hat. Gerade dieser Zusammenbruch hat aber auch die Menschen dazu reifen lassen, die Ideen, die Heß ein kampfbewegtes Leben lang verfochten hat, sich zu eigen zu machen: die Bejahung des eigenen Kauft bei den Inserenten des „Jüdischen Echo“.