Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- 16 (17.4.1925)
- Date
- 1925-04-17
- Page
- Seite 283 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 10 Das Jüdische Echo 283 wie jeder palästinensische Bürger, sei es eine Einzelperson oder eine Körperschaft, c) Bergrecht. Über den Bergbau wurde noch keinerlei Verfügung erlassen und keine Bergrechte wurden bisher verliehen, d) Finanzwirtschaft und e) Zollregelung. Im Zolltarif zum Schutz der Einfuhr besteht kein Unterschied zu irgend einem anderen Lande, ausgenommen Ägypten. Während der Militärverwaltung zahlte man von Einfuhrartikeln aus dem türkischen Reiche einen Zoll von nur 8%, während der allgemeine Einfuhrzoll 11% beträgt, da die 3%, die zugunsten der türkischen Staatsschuld auf - die Originalzölle aufgeschlagen wurden, bei diesen Importartikeln entfielen. Diese Unterscheidung wurde jedoch im November 1922 aufgehoben. Die von der Militärverwaltung gewährten Vergünstigungen finden noch Anwendung bei den Waren ägyptischen Ursprungs, die dem ad valorem-Tarif unterworfen sind. Durch die Bestimmungen des palästino-syrischen Zollabkommens sind die hauswirtschaftlichen Erzeugnisse jedes dieser Gebiete gegenseitig abgabenfrei. Ausfuhrzölle in der Höhe von 1% ad valorem sind allen ins Ausland exportierten Waren aufzuerlegen mit Ausnahme der nach Syrien exportierten, wie oben erwähnt. Ausländer unterliegen der gleichen, von der Zentralregierung oder von den örtlichen Behörden auferlegten Steuerpflicht wie die palästinensischen Staatsbürger. Eine Anzahl ausländischer Wohltätigkeitsinstitutionen genoß die Vorrechte der Befreiung sowohl von Zollpflichten, als auch von der Zahlung direkter Steuern, Haus- und Landsteuern und des Zehnten, infolge von noch zur Zeit der Kaüitulationen gewährten Vergünstigungen. Diese Steuerfreiheit wurde bisher von der Verwaltung aufrechterhalten, aber es wurden keine neuen Vergünstigungen dieser Art gewährt. Die Heiligen Stätten Frage : Welche Maßnahmen wurden von dem Mandatar bei der Übernahme der Verantwortung für die Heiligen Stätten und religiösen Gebäude und Plätze getroffen? Antwort: Die Verwaltung Palästinas hat die Verantwortung für die Heiligen Stätten und religiösen Bauwerke und Plätze als Nachfolgerin der türkischen Regierung übernommen. In allen sich erhebenden Spezialfragen hat sie den Status quo streng aufrecht erhalten und die endgültige Entscheidung aller strittigen Fragen bis zur Einsetzung der in Art. 14 des Mandates vorgesehenen Kommission für die Heiligen Stätten hinausgeschoben. Die Feststellung der rein moslemitischen Heiligen Stätten wird auch eine der Aufgaben dieser Kommission sein. Die Regierung Sr. Majestät hat am 3. Januar 1922 dem Rate des Völkerbundes Vorschläge hinsichtlich der Konstituierung dieser Kommission unterbreitet, doch da eine einstimmige Annahme nicht erzielt wurde, hat sie diese Vorschläge zurückgezogen. Gewissensfreiheit Frage: Welche Maßnahmen wurden zur Sicherung von Religions- und Gewissensfreiheit getroffen? Wurde im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral die freie Ausübung irgend einer Form des Gottesdienstes eingeschränkt? Welches sind die Folgen solcher Einschränkungen? Antwort: Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral wurde ein Zirkularschreiben an die Vorsteher der Gemeinden versandt, das die Frage des Übertritts von einer Religionsgemeinschaft zur anderen zum Inhalt hat. Die Frage wurde wichtig, weil Konflikte in der Rechtssprechung entstanden waren in Angelegenheiten, welche den Gerichtsstand von Personen, die ihre Religion gewechselt hatten, betrafen. Dieses Zirkular wurde später für ungültig erklärt und die Frage ist Gegenstand weiterer Erwägungen. Die Intervention der Regierung in Angelegenheit des Glaubenswechsels zielt nur darauf hin, daß eine öffentliche Bekanntgabe eines Wechsels im Personalstande erfolgen soll. Militärfragen Frage: Welches ist die Form der militärischen Organisation und Ausbildung? Antwort: In Palästina gibt es keine militärische Ausbildung und keine militärische Organisation außer der der britischen Garnison und der Gendarmeriepolizei. Frage: Gibt es irgendwelche Polizeikräfte, die von dem mit der Verteidigung des Landes betrauten Militär unabhängig sind? Zusammenstellung dieser Kräfte nach Nationalität und Religion. Antwort : Verweis auf die Berichte über die Palästina-Verwaltung, über Stärke und Zusammensetzung nach Religionen der Polizei, über die palästinensische Gendarmerie und andere Berichte. Frage: Ergab sich eine Gelegenheit für die Palästina-Verwaltung, zu den Kosten der Aufrechterhaltung der militärischen Kräfte der Mandatarmacht beizutragen? Antwort : Nein. Frage: Hat die Mandatarmacht von ihrem Rechte auf Benützung der palästinensischen Straßen, Eisenbahnen und Häfen für Truppenverschiebungen und den Transport von Brennstoffen und Vorräten Gebrauch gemacht? Antwort: Ja. Frage: Wenn ja, welches Budget wurde mit den Ausgaben belastet? Antwort: Die mit Truppenverschiebungen im Zusammenhang stehenden Ausgaben werden von der Regierung Sr. Majestät getragen. Offizielle Sprachen Frage: Wurden die drei offiziellen Sprachen gleichzeitig gebraucht und sind sie bei der Gesetzgebung, in den Publikationen der Regierung und vor den Gerichtshöfen gleichberechtigt? Antwort: Bezieht sich auf die Berichte über die Palästina-Verwaltung; das Amtsblatt erscheint in englischer, arabischer und hebräischer Sprache. Fdertage Ein Verzeichnis der moslemitischen, christlichen und jüdischen Feste, sowie der offiziellen Feiertage wird vorgelegt. 1. Gemeinsamer Feiertag für alle Gemeinschaften: der Geburtstag des Königs (am 3. Juni). 2. Moslemitische Feiertage: Rückkehr des Nebi Musa aus dem Sandschak (Heiliges Banner); Id al- Fitr (Sheker Beiram, drei Tage); ’ld al-Adha (Qurban Beiram, drei Tage); Maulud el-Nebi. 3. Christliche Feiertage (die nach dem Gregorianischen bezw. nach dem Julianischen Kalender gefeiert werden): Neujahr, Dreikönigstag, Karfreitag, Ostermontag, Weihnachtstag). 4. Jüdische Feiertage: Überschreitungsfest (Pessach, zwei Tage), Pfingsten (ein Tag)* Neuja.hr (zwei Tage), Versöhnungstag (ein Tag), Laubhüttenfest (zwei Tage).