Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- 1-14 (4.4.1924)
- Date
- 1924-04-04
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 1 —14 Das jüdische Echo 9 Ablehnung München, den 9. 1. 1924. Maximilianstr. 14. Betreff : Verbot des „Jüdischen Echo“. Zum Schreiben vom 7. I. 1924. Bei der Anordnung: vom 31. 12. 23 muß es sein Bewenden haben. Aufhebung München, deu 12. März 1924. Mitteilung der Poiizeidirektion. Betreff: Erscheinungsverbot. Auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern wird das Verbot der Zeitschrift „Das Jüdische Echo“ mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. * * * Wir halten uns für verpflichtet, unseren Lesern den Wortlaut des Erscheinungsverbotes und unserer dagegen erhobenen Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Unsere Leser welche die beanstandeten Artikel kennen, werden mit uns der Meinung sein, daß der Vorwurf der „verlogenen Hetze“ jeder Berechtigung entbehrte. Das Jüdische Echo wird weiterhin seinen Aufgaben dienen: die jüdischen Interessen gegen Unrecht nud Anfeindung vertreten, wozu ja die in München und Bayern unter liebevoller Pflege behördlicher Stellen (siehe Aussagen Frick im Hitlerprozeß) so üppig entwickelte Judenhetze leider allzu viel Anlaß bietet. Daß das Jüdische Echo hierbei im Gegensatz zu der geforderten oder geduldeten Hetze stets absolut sachlich und wahrheitsgemäß bleibt, ist allen, die die bisherigen zehn Jahrgänge des Jüdischen Echo kennen, zweifelsfrei. Völkischer Geist Müller-Hausen freigesprochen Der Fries an der Rathenau-Villa Berlin. Vor dem Berliner Landgericht erschien gestern der antisemitische Publizist und Agitator v. Müller-Hausen, der in seinem Buche „Die Weisen von Zion“ behauptet hat, der verstorbene Generaldirektor der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft, Emil Rathenau, der Vater von Walter Rathenau, habe, als er sich sein Haus in Berlin in der Viktoriastraße erbauen ließ, an dieses Haus einen Fries mit sechzig abgeschnittenen Königsköpfen anbringen lassen. Diese Behauptung ist längst als unsinnig widerlegt. Der Bildhauer, der den Fries gemeißelt hat, hat erklärt, diese Behauptung sei nur als pathologische Dummheit oder als Infamie zu bezeichnen. Auch die Sachverständigen, die heute vor dem Gericht auftraten, erklärten es für unbegreiflich, wie man zu einer solchen Auffassung der Friesdekoration kommen könne. Der Staatsanwalt beantragte wegen des hohen Alters des Angeklagten eine Geldstrafe, und zwar die Höchststrafe von 900 Mark. Das Gericht gelangte nach längerer Beratung zu einer Freisprechung des Angeklagten. In der Urteilsbegründung heißt es: Für einen unbefangenen Beobachter sei es klar, daß es sich bei dem Fries nicht um abgeschnittene Fürstenköpfe gehandelt haben könnte. Das Gericht hat sich jedoch in den Geisteszustand des Angeklagten versetzen müssen und habe geprüft, ob er einer unbefangenen Beobachtung fähig sei. Das habe das Gericht verneint. Denn der Angeklagte sei ein völlig einseitiger Politiker, der womöglich noch heute der Ansicht sei, daß der Fries tatsächlich aus abgeschnittenen Fürstenköpfen bestehe und somit eine Verhöhnung des monarchischen Gedankens darstelle. Dieser Freispruch und seine Begründung eröffnet die reizvollsten Perspektiven auf die Weiterentwicklung der absolut objektiven deutschen Rechtsprechung, wenn sich die Gerichte etwa ebenso liebevoll in den „Geisteszustand“ von Mördern und Dieben versenken werden. Der Überfall auf Kommerzienrat Frankel Weber verurteilt Das Schöffengericht in München verhandelte gegen den Nationalsozialisten Christian Weber wegen seiner Beteiligung an dem Überfall auf den Kommerzienrat Fränkel und dessen Angehörige. Weber hatte sich bei der Verhandlung gegen die übrigen Beschuldigten wegen Krankheit entschuldigt. Jetzt brachte er zu seiner Rechtfertigung vor, er sei durch Äußerungen des jungen Fränkel gereizt worden. Als diese Verteidigung durch die Beweiserhebungen widerlegt wurde, beantragte Weber, ihn ärztlich auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, denn er habe eine derartige Idiosynkrasie gegen Juden, daß er sofort, wenn er einem Juden begegne, ihn niederschlagen müsse. Das Gericht hatte für diese „Krankheitserscheinung“ nichts übrig und verurteilte Weber zu einer Gefängnisstrafe von 16 Tagen. (Ob er sie verbüßen wird?) Verurteilte Hitler-Kumpane Wie Hitlers Regierung begann München. Am 9. November, also am Tage nach dem Hitler-Putsch, drangen um 4 Uhr früh gemeinschaftlich der Mechaniker Johann Weinzirl und der Assistent Johann Tröger mit weiteren zwei Tätern, ausgerüstet mit Gewehren und Pistolen, in die Wohnung eines Direktors und verlangten unter Androhung von Waffengewalt die Herausgabe von Devisen und Waffen. Gleichzeitig erklärten sie, daß sie im Aufträge 'der neuen Regierung Hitler die Räume zu untersuchen hätten. Beide hatten sich heute vor dem Volksgericht wegen Verbrechens des Raubes zu verantworten. Das Gericht veruteilte Weinzirl zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, Tröger zu einer Geldstrafe von 100 Goldmark. Etwa nach 11 Uhr nachts, nach Beendigung der Versammlung im Bürgerbräukeller, sammelte sich in der Neuhauserstraße eine aus Anhängern Hitlers bestehende Menschenmenge an, in der sich auch der Kaufmann Erich Hübner befand. Sie marschierten zum Cafe Fürstenhof. Hübner drang mit einigen Genossen ins Lokal und schrie: „Juden hinaus!“ Sodann marschierten sie zum sozialdemokratischen Abgeordneten Auer, der jedoch nicht in seiner Wohnung war. Hübner drang mit seinem Gefolge in die Wohnung des Kaufmannes Max Löwenthal und dann in die Wohnung des Kaufmannes Bernhard Löwenstein ein. Das Volksgericht verurteilte wegen Landfriedensbruches und groben Hausfriedensbruches Hübner zu sieben, Deiß zu drei Monaten Gefängnis. Rüge in Morduntersuchung Wegen der Ermordung des Feldwebels Samson Berlin. Das Verfahren gegen den früheren Offizier des Freikorps „Oberland“, den jüdischen Handlungsgehilfen Baer, wegen der im Walde von Ziegenhals erfolgten Ermordung des Feldwebels Samson, ist, wie JTA. aus Neisse in