Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- 1-14 (4.4.1924)
- Date
- 1924-04-04
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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8 Das Jüdische Echo Nr. I -14 liativmittelchen: durch Apologie... und in den Vorzimmern der selbst oft feindseligen Behörden, deren Schutz gesucht wird. Die dringendste und wesentlichste Aufgabe ist von den jüdischen Führern und Parteien im Abwehrkampf — vor allem vom Centralverein — völlig vergessen worden. Den Juden die Seele zu stärken. Weit wichtiger als alles andere, ist dies. Dazu ist nötig: Kenntnis vom Judentum — und lebendige Zusammenhänge mit der gesamten jüdischen Gemeinschaft. D i e Organisation im Judentum, die durch Wiedererwecknug des jüdischen Selbstbewußtseins als einzige wirklich Entscheidendes geleistet hat, wird vom C.V. im Abwehrkampf abgelehnt. Das Jüdische Echo sieht es als seine Hauptaufgabe an, durch regelmäßige Information über die Vorgänge in der jüdischen Welt seinen Lesern die Zusammenhänge zu geben, die bitter not tun. Wir bitten alle unsere Freunde und Mitarbeiter, uns dabei noch lebhafter zu unterstützen als seither. Industriellem Verband. Der Leiter des Industriellenverbandes hat eine stramme antisemitische Wahlrede gehalten, oder besser gesagt, antisemitisch mit einigen Vorbehalten, die noch übler und schlimmer wirken, wie klare Judenfeindschaft. Was sagen die zahlreichen jüdischen Mitglieder des Industriellenverbandes dazu? Welche Sicherheiten haben dieselben gefordert und erhalten, daß ihre Wahlfondsbeiträge nicht unmittelbar ihren schlimmsten Feinden zukommen? Echo-Verbot München, den 31. Dezember 1923. Generalstaatskommissar R/ Nr. 5823. Anordnung. Auf Grund der Verordnung des Bayer. Gesamtstaatsministeriums vom 26. Sept. 1923 (Staatszeitung Nr. 224) wird das Erscheinen dier Zeitschrift „Das jüdische Echo“ wegen der verlogenen Hetze gegen die Bayer. Regierung in der Nr. 49 mit sofortiger Wirksamkeit bis auf weiteres verboten. Unter das Verbot fällt auch jede andere Zeitung, die sich sachlich als Fortsetzung oder als Ersatz der verbotenen darstellt. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis und mit Geldstrafe, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, bestraft. gez.: Dr. v. Kahr. Beschwerde gegen das Verbot „Das Jüdische Echo“ ist das einzige in München erscheinende Blatt, das jüdische Angelegenheiten vom jüdischen Standpunkte aus bespricht. Da sich die von der Bayerischen Regierung seit einigen Monaten verfügten Ausweisungen nach Zahl und Auswahl der Betroffenen als eine vorwiegend gegen Juden gerichtete Maßnahme darstellten, war es Pflicht des „Jüdischen Echo“, diese Maßnahme zu bekämpfen. Daß diese Bekämpfung von dem Streben nach Sachlichkeit geleitet war, beweist unter anderem der in Nr. 48 S.494 erschienene Artikel, betitelt: „Die Tatsachen“. In diesem Artikel wurden zahlreiche Fälle von Ausweisungen im Detail mit den Personalangaben unter Anführung der amtlichen Begründung veröffentlicht. Eine Beanstandung der Richtigkeit der Wiedergabe ist nicht erfolgt und wäre offenbar auch nicht gerechtfertigt. Die Anordnung vom 31. Dezember 1923 ist vielmehr lediglich auf den in Nr. 49 des „Jüdischen Echo“ erschienenen Artikel: „Die bedenklichen ostjüdischen Elemente“ gestützt, und zwar in der ungewöhnlichen Form, der Artikel enthalte eine „verlogene Hetze gegen die Bayerische Regierung“. In einer halbamtlichen Mitteilung der „Bayer. Staatszeitung“ vom 31. XII. 23 wird dieser Vorwurf näher erläutert. Weder die amtliche noch die halbamtliche Begründung des erlassenen Verbotes wird dem sachlichen Inhalt und der Absicht des beanstandeten Artikels gerecht. In diesem wird zwar betont, daß der Redaktion „ein äußerst umfangreiches Material bekannt sei“, aber mit keinem Wort behauptet, daß dieselbe lückenlose Kenntnis sämtlicher ergangenen Ausweisungsbefehle besitze. Durch die Formulierung, daß „kaum in einem Falle ernstliche Vergehen, geschweige denn wirklich kriminelle Straf1 taten“ nach Kenntnis der Redaktion von den Behörden haben angeführt werden können, ist aufs deutlichste zum Ausdruck gebracht, daß es sich lediglich um ein Urteil auf Grund des bekanntgewordenen umfangreichen Materials handelt. Die in der halbamtlichen Feststellung im „Bayer. Staatsanzeiger“ aufgeführten drei oder vier Fälle waren der Redaktion des „Jüdischen Echo“ nicht bekannt. Zudem wird in dem beanstandeten Artikel ausdrücklich darauf verwiesen, daß „in den letzten Jahren jeder ausländische Jude, der eine irgend nennenswerte Straftat beging, im Zusammenhang damit sofort ausgewiesen wurde“. Bei der großen Anzahl der verfügten Ausweisungen würden übrigens vier Fälle der halbamtlichen Mitteilung eine derart verschwindende Ausnahme darstellen, daß der Vorwurf „verlogener Hetze“ selbst dann nicht zutreffen würde, wenn die Redaktion diese Fälle gekannt hätte. Auch der Vorwurf, das „Jüdische Echo“ habe, wie die an den Leitartikel in Nr. 49 anschließenden Meldungen über die angebliche Wirkung der Ausweisungen im Auslande beweisen, letzteres scharf zu machen gesucht, ist unbegründet. Um vor Klärung der ganzen Angelegenheit der erforderlichen Stellungnahme enthoben zu sein, hat das „Jüdische Echo“ vom 19. Oktober 1923 bis 30. November 1923 sein Erscheinen eingestellt. Selbstverständlich durfte es das „Jüdische Echo“ nach seinem Wiedererscheinen nicht unterlassen, seinen Leserkreis darüber zu unterrichten, wie die von der Bayerischen Regierung verfügten Maßnahmen im Auslande beurteilt werden. Es hat diese Meldungen ausnahmslos unter genauer Quellenangabe gebracht. Zum Teil waren sie dem W.T.B. entnommen. Das „Jüdische Echo“ hat es sogar mit voller Absicht unterlassen, die Aufsehen erregenden Mitteilungen wiederzugeben, welche die Telegraphenagentur „Ita“ auf Grund von Informationen der Bayerischen amtlichen Pressestelle über die weiteren Ausweisungsabsichten der Bayerischen Regierung veröffentlichte und die geeignet waren, auch im Auslande das größte Aufsehen hervorzurufen. Das erlassene Verbot stellt nach dem Dargelegten eine ebenso harte wie unverdiente Maßregel dar. Seine Aufrechterhaltung wäre für den Verlag, der möglicherweise zu Betriebseinschränkungen und Arbeiterentlassung gezwungen wäre, bei längerer Aufrechterhaltung mit schweren wirtschaftlichen Einbußen verknüpft. Namentlich aber wären die Leser des „Jüdischen Echo“ in einer Zeit, wo sie durch publizistische Angriffe von antisemitischer Seite zur Abwehr gezwungen werden, ihres einzigen,am Ort erscheinendenBlattes beraubt.