Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 10 (1923)
- Issue
- 48 (30.11.1923)
- Date
- 1923-11-30
- Page
- Seite 494 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/9072829-9103029-9148101--05907-9078596- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
494 Das Jüdische Echo Nr. 48 so notwendig sind, daß man — ohne jede klare Rechtsgrundlage — die Auflösung unter Androhung der Enteignung ausdrücklich untersagt. Hoffen wir, daß die Ereignisse des 8. und 9. November allen auf die es ankommt, die Gefahren deutlich gemacht haben, die von reohtsbolschewikischen Hetzern drohen und daß mit einer ruhigeren Staatsentwicklung auch die „Ostjudenvertreibung“ neben manch anderen Unbegreiflichkeiten als Episode einer dunklen Zeit angesehen werden kann. Ernst Precht. Die Tatsachen Seit dem 16. Oktober, an dem frühmorgens eine sehr große Anzahl ostjüdischer Familien mit Haussuchungen bedacht wurden, leben die in München befindlichen etwa 250 ostjüdischen Familien in ständiger Unruhe. Das Damoklesschwert der kurzfristigen Ausweisung bedroht jeden in einer Weise, ob er nicht morgen schon gezwungen wird, in kurzer Frist seinen Wohnsitz zu verlassen und seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren. Dabei handelt es sich ausschließlich um Familien, die seit mehreren Jahrzehnten in München wohnen, deren Kinder zumeist in München geboren und aufgewachsen sind, ein anderes Land, eine andere Sprache nicht kennen und deren enge Verflechtung mit dem Wirtschaftsleben der Stadt erst dann ganz erkannt werden wird, wenn sie herausgerissen sein werden. Die Ausweisung erfolgt aus keinem persönlichen Verschulden, sondern umgekehrt, es werden zum Zwecke der Ausweisung irgendwelche, wenn auch noch so geringfügige und noch so weit zurückliegende Gründe im Vorleben der Auszuweisenden gesucht. Durch Wegnahme der Wohnung und damit der Möglichkeit, durch Tausch anderweitig eine Wohnung zu finden, werden die Ausgewiesenen unterkunftslos gemacht. Durch die Ausweisung sämtlicher Kinder (auch der im Säuglingsalter stehenden), die, wie erwähnt, zumeist in München geboren, alle aber in München aufgewachsen sind, erhält die Ausweisungsmaßnahme noch eine besondere Note. Wir geben nachstehend eine Anzahl von Fällen im Detail mit den Personalangaben und der polizeilichen Begründung und lassen diese Tatsachen für sich selbst sprechen: B. A. 30 Jahre in München, verheiratet 3 Kinder in München geboren. Gründe: „Ohne Vermögen zugezogen, heute Besitzer einer der bedeutendstem Zigarettenfabriken und sehr wohlhabend, besitzt Goldgeld, außerdem goldene Uhren und Schmucksachen. Gab zu „polizeilichen Beanstandungen“ wiederholt Anlaß. Schädling des deutseihen Wirtschaftslebens.“ Als Hauptverbrechen: vorwärts gekommen zu sein; ein Mann, der 200 Arbeiter beschäftigt, ein wirtschaftlicher Schädling. Der Goldgeldbesitz insgesamt 100 Mark Nennwert. E. B. 34 Jahre in München, verheiratet, drei Kinder in München geboren. Gründe: „Ärmlich zugezogen, seither ein ziemliches Vermögen erworben. Mehrmals „polizeilich beanstandet und wegen Preistreiberei bestraft“. Die Preistreibereistrafe war eine geringfügige Geldstrafe, nachdem bei einer gründlichen Geschäftsdurchsuchung 4 Gegenstände als über die Vorschrift ausgezeichnet befunden wurden. Es dürfte wenige Geschäftsleute in München geben, die bei einer so gründlichen Prüfung nicht schlechter weggekommen wären. N. D. 24 Jahre in München, 5 Kinder, ältestes in Berlin, übrige in München geboren. Gründe: „Vorbestraft, polizeilich beanstandet“. Die Vorstrafe, die eine Geldstrafe von 30 M. (dreißig Mark) war, liegt 26 Jahre zurück! In 24jährigeim Aufenthalt in München nicht die geringste Strafe. D. E. 18 Jahre in München, verheiratet, fünf Kinder in München geboren. Gründe: „Polizeilich beanstandet wegen Spekulation mit ausländischen Zahlungsmitteln und Preistreibrei bestraft.“ Beide Delikte waren rein formal und bestanden im Angebot von Dollarpreisen in Ankaufsinseraten für Felle, wobei die Selbstverständlichkeit, daß es sich um Dollarumrechnungen handelt, nicht ausdrücklich vermerkt war. E. lebt seit seinem 7. Lebensjahr in Deutschland. M. E. 28 Jahre in München. Frau geborene Münchnerin. Gründe: „Erhebliche polizeiliche Beanstandungen“, Ausweisung bereits 1910 erwogen, gilt als wirtschaftlicher Schädling. Beanstandungen und angeblich früher erwogene Ausweisung dem Betroffenen vollständig unbekannt. Es liegt nahe, Verwechslung mit einem gleichnamigen Verwandten anzunehmen. E. gilt als besonders sorgsamer, solider Geschäftsmann. J. H. 14 Jahre in München, verheiratet, fünf Kinder in München geboren. Gründe: „Polizeilich beanstandet“, zur Zeit schwebt ein Strafverfahren wegen Betrug. Von dem angeblich schwebenden Strafverfahren ist H. überhaupt nie etwas bekannt geworden. (Ein schwebendes Verfahren zur Unterlage einer Maßnahme zu machen, ist ein Novum in der Kriminalpraxis.) Die Ehefrau zur Zeit nach schwerer Operation bettlägering. J. H. 20 Jahre in München, verheiratet. Gründe: „„Zählt nach Art der polizeilichen Beanstandungen und seinem Tun und Treiben zu jenen Ausländern, die das ihnen gewährte Gastrecht zum Nachteil des deutschen Volkes ausnützen.“ H. wird von allen, die ihn kennen, als besonders ruhig und anständig bezeichnet, hat nie die geringste Strafe erlitten. Ph. K. In München geboren, verheiratet. Gründe: „Wiederholt wegen Preistreiberei und unerlaubten Aufkaufs von Gold und Silber bestraft.“ In Wirklichkeit vor 5 Jahren eine geringe Geldstrafe wegen eines formalen Vergehens. Besitzt seit 6 Jahren die Erlaubnis zum Edelmetallhandel. J. J. 27 Jahre in München», verheiratet. Gründe: „Wegen unerlaubten Tabakhandels und wegen Körperverletzung vorbestraft, beanstandet wegen Kettenhandels.“ In Wirklichkeit: Die Strafe wegen unerlaubten Tabakhandels rechtskräftig im Instanzenweg aufgehoben. also nicht bestehend. (Es ist ein Novum in der Rechtspflege, eine Strafe, die gar nicht rechtskräftig besteht, zur Grundlage einer Maßnahme zu machen.) Körperverletzung: vor mehr als 20 Jahren gelegentlich eines Streites eine Ohrfeige gegeben und dafür mit der kleinsten Geldstrafe belegt. (Derartige Dinge werden allgemein nicht als ehrenkränkend angesehen, geschweige denn nach mehr als 20 Jahren.) Beanstandung wegen Kettenhandels ist J. selbst unbekannt. J. K. 30 Jahre in München, verheiratet, fünf Kinder in München geboren. Gründe: „Wegen unlauterem Wettbewerb vorbestraft.“ In Wirklichkeit mehr als 10 Jahre zurückliegende geringfügige Geldstrafen. K. selbst ist