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Das jüdische Echo · 1922-08-11 · 32 (11.8.1922) · p. Seite 407

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
9 (1922)
Issue
32 (11.8.1922)
Date
1922-08-11
Page
Seite 407 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 32 Das Jüdische Echo 407 * i ) % soll sie eine dem Wert des Fundes entsprechende Belohnung erhalten. 3. Außer von dem zuständigen türkischen Departement darf über Antiquitäten nicht verfügt werden, solange das Departemennt die Erwerbung einer solchen Antiquität nicht zurückgewiesen hat. Keine Antiquität darf ohne Ausfuhrbewilligung des erwähnten Departements aus dem Lande gebracht werden. 4. Jeder, der böswilliger oder fahrlässiger Weise eine Antiquität zerstört oder beschädigt, soll einer festzusetzenden Strafe unterworfen werden. 5. Das Durchsuchen des Bodens oder Graben nach Antiquitäten soll bei Geldstrafe verboten und nur den Personen gestattet sein, die von dem zuständigen türkischen Departement dazu berechtigt werden. 6. Entsprechende Bedingungen sollen festgesetzt werden über die zeitweilige oder dauernde Enteignung solcher Ländereien* die von historischem oder archäologischem Interesse sein können. 7. Die Berechtigung zu Ausgrabungen soll nur solchen Personen erteilt werden, die eine genügende Garantie für ihre archäologischen Erfahrungen bieten. Die türkische Regierung soll bei der Verleihung einer solchen Autorisation nicht in der Weise Vorgehen, daß sie Gelehrte irgendeiner Nationalität ohne triftige Gründe zurückw eiist. 8. Die Ergebnisse der Ausgrabungen sollen in einem von dem zuständigen türkischen Departement festzusetzenden Verhältnis zwischen dem Finder und dem Departement geteilt werden. Wenn aus wissenschaftlichen Gründen eine Teilung unmöglich erscheint, soll der Finder an Stelle seines Anteils am Funde eine entsprechende Entschädigung erhalten. Artikel 22. Englisch, Arabisch und Hebräisch sollen die offiziellen Sprachen Palästinas sein. Alle Erklärungen oder Inschriften in arabischer Sprache auf Marken und Geld in Palästina sollen in hebräischer Sprache wiederholt werden und alle Erklärungen oder Aufschriften in hebräischer Sprache sollen in arabischer Sprache wiederholt werden. Artikel 23. Die Verwaltung von Palästina soll die Feiertage der verschiedenen Reliigionsgesellschaften in Palästina als gesetzliche Ruhetage für die Mitglieder dieser Gemeinschaften anerkennen. Artikel 24. Der Mandatar soll dem Rate des Völkerbundes einen jährlichen Bericht über die im Verlaufe des Jahres unternommenen Maßnahmen zur Durchführung der Mandatsbestimmungen unterbreiten. Abschriften aller während des Jahres verlautbarten oder erlassenen Gesetze und Verordnungen sollen mit diesem Bericht überreicht werden. Artikel 25. In den zwischen dem Jordan und der endgültig festgelegten Ostgrenze Palästinas gelegenen Landstrichen soll der Mandatar mit Genehmigung des Völkerbundes berechtigt sein, die Durchführung von Mandatsbestimmungen, die mit den bestehenden lokalen Verhältnissen unvereinbar erscheinen, aufzuschieben oder zurückzuhalten und solche Verfügungen für die Verwaltung dieser Länder zu treffen, die diesen Verhältnissen entsprechen, vorausgesetzt, daß nichts unternommen wird, was zu den Bestimmungen der Arikel 15, 16 und 18 im Widerspruch steht. Artikel 26. Der Mandatar ist damit einverstanden, daß, wenn irgendwie Meinungsverschiedenheit welcher Art immer in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Mandatsbestimmungen entstehen sollte, welche nicht durch Verhandlung beigelegt werden kann, diese Meinungsverschiedenheit dem ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll, wie er im Artikel 14 des Covenant des Völkerbundes vorgesehen ist. Artikel 27. Die Zustimmung des Rates des Völkerbundes ist für jede Abänderung der Bestimmungen dieses Mandates erforderlich. Artikel 28. Im Falle des Ablaufs des Mandats, das durch diese Erklärung dem Mandatar übertragen wird, soll der Rat des Völkerbundes diejenigen Einrichtungen treffen, die notwendig erscheinen, um dauernd unter der Garantie des Bundes die durch die Artikel 13 und 14 gesicherten Rechte zu gewährleisten und soll seinen Einfluß benutzen, uim unter der Garantie des Bundes Sicherheit zu schaffen, daß die Regierung von Palästina die finanziellen Verpflichtungen voll erfüllen wird’, die durch die Verwaltung von Palästina während der Mandatsperiode rechtmäßig eingegangem worden sind, einschließlich der Ansprüche von öffentlichen Beamten auf Pension oder Gratifikation. Die vorliegende Ausfertigung soll in dem Archiv des Völkerbundes deponiert werden, und beglaubigte Abschriften sollen durch den Generalsekretär des Völkerbundes an alle Mitglieder des Völkerbundes übermittelt werden. Aus der jüdischen Welt Herbert Samuel in Transjordanien Jerusalem (J.C.B.). Der Oberkommissar für Palästina, Sir Herbert Samuel und der Zivilsekretär der Palästina-Regierung, Sir Wyndham Deedes sind nach Amman in Transjordania abgereilst, um dem dort residierenden Emir Abdullah einen Besuch abzustatten. Wie es heißt, hat die Ratifikation dies Palästina-Mandates in sherifischen Kreisen der transjordanischen Hauptstadt eine gewisse Enttäuschung hervorgerufen. Der Besuch der zwei obersten Leiter der palästinensischen Administration in Amman hat den Zweck, eine Beruhigung der dortigen Kreise herbeizuführen. Die muselmanische Assoziation in Haifa hat der palästinensischen zionistischen Exekutive anläßlich der Ratifikation des Palästina-Mandates ein Glückwunschtelegramm geschickt. In der Depesche heißt es u. a.: „Wilr glauben, die endgültige Ratifikation des Mandates werde eine neue Glücksära, für alle Teile der Bevölkerung Palästinas einleiten.“ Ramsey Macdonald über das Mandat London (J.CB.). Der bekannte britische Arbeiterführer M.r. Ramsey Macdonald hat anläßlich der Ratifikation des Palästina-Mandates durchi den Völkerbundsrat der Londoner Abteilung des J.C.B. folgende Begrüßung an das jüdische Volk übermittelt: „Die Zustimmung des Völkerbundsrates zum Palästina-Mandat ist in der Tat ein Ereignis von größter historischer Bedeutung für die ganze jüdische Rasse. Die Welt wird nun von den Juden erwarten, daß sie der nun auf ihren Schultern ruhenden Verantwortung faktisch gerecht werden und gemeinsam mit der Regierung an der Wegräumung aller Hindernisse zu einem friedlichen J. A. HENCKELS ZWILLINGSWERK MÜNCHEN / THEATINERSTRASSE 8

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