Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- 32 (11.8.1922)
- Date
- 1922-08-11
- Page
- Seite 406 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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406 Das Jüdische Echo Nr. 22 Artikel 14. Der Mandatar soll eine Spezialkommission einsetzen, welche die in Verbündung mit den Heiligen Stätten geltend gemachten Ansprüche und Rechte, welche die verschiedenen religiösen Gemeinschaften Palästinas betreffen, zu prüfen und festzusetzen hat. Die Art der Ernennung dieser Kommission, ihre Zusammensetzung und Funktionen soll dem Völkerbundsrat zur Genehmigung vorgelegt werden, und die Kommission soll ohne Genehmigung des Rates weder gewählt werden, noch ihre Tätigkeit beginnen. Artikel 15. Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige Freiheit des Gewissens und freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert sind mit der einzigen Einschränkung der Auf rechter haitun g der öffentlichen Ordnung und Moral. Keine Unterscheidung irgendwelcher Art soll zwischen den Einwohnern Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache gemacht werden. Niemand soll aus dem bloßen Grunde seines religiösen Glaubens aus Palästina ausgeschlossen werden. , Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen zur Erziehung in ihrer eigenen Sprache (sofern sie mit den Unterrichtsbestimmungn allgemeiner Natur, welche die Verwaltung erläßt, in Einklang stehen) zu erhalten, soll weder bestritten noch beeinträchtigt werden. Artikel 16. Der Mandatar soll verantwortlich sein über die religiösen und Missilonskörperschaften aller Glaubensbekenntnisse in Palästina eine solche Aufsicht auszuüben, wie sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und einer guten Verwaltung erforderlich ist. Eine solche Aufsicht vorausgesetzt, sollen in Palästina keine Maßnahmen getroffen werden, um eine solche Körperschaft zu hindern oder zu stören oder Un^ terschiede zu machen in der Behandlung eines ihrer Vertreter oder Mitglieder wegen seiner Religion oder Staatsangehörigkeit. Artikel 17. Die Verwaltung von Palästina kann auf freiwilliger Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und Ordnung, sowie zur Verteidigung des Landes notwendigen Kräfte organisieren, soll sie jedoch nicht für andere als die oben angeführten Zwecke verwenden, außer mit Zustimmung des Mandatars. Ausgenommen für solche Zwecke sollen keine militärischem Marihe- oder Luftstreitkräfte durch die Verwaltung von Palästina aufgestellt oder unterhalten werden. Nichts in diesem Artikel hindert die Verwaltung von Palästina, zu den Unterhaltskosten solcher vom Mandatar unterhaltenen Streitkräfte beizutragen. Der Mandatar soll jederzeit berechtigt sein, die Straßen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benützen. Artikel 18. Der Mandatar muß dafür sorgen, daß in Palästina kein Unterschied zu ungunsten der Staatsangehörigen irgend eines dem Völkerbund als Mitglied angehörenden Staates (unter Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten eingetragenen Gesellschaften) im Vergleich zu den Angehörigen des Mandatarstaates oder irgend eines auswärtigen Staates gemacht wird, soweit es sich um Besteuerung, Handel oder Schiffahrt, Ausübung von Industrie und Gewerbe, oder Behandlung von Schiffen und Luftfahrzeugen handelt. Ebenso soll in Palästina kein Unterschied von Waren, die aus irgend einem der genannten Staaten kommen oder für ihn bestimmt sind, gemacht werden und es soll Freiheit der Durchfuhr durch das Mandatgebiet unter gerechten Bedingungen bestehlen. Vorbehaltlich des Vorerwähnten und der1 anderen Bedingungen dieses Mandats kann die Verwaltung von Palästina auf Rat des Mandatars solche Steuern und Zölle auferlegeni. als sie für notwendig hält und solche Schritte unternehmen, die ihr am besten scheinen zur Förderung; der Entwicklung des Landes und: zur Wahrung der Interessen der Bevölkerung. Sie kann auch auf Anraten des Mandatars besondere Zollverträge mit irgend einem Staate schließen, dessen Territorium im Jahre 1914 zur Gänze in der asiatischen Türkei oder Arabien eingeschlossen war. Artikel 19. Der Mandatar im Namen der Verwaltung hält sich an alle schon bestehenden oder späterhin mit Billigung des Völkerbundes geschlossenen allgemeinen internationalen Verträge, betreffend Sklavenhandel, Handel mit Waffen und Munition, oder Verkehr mit Chemikalien, oder in betreff der Handelsgleichheit, der Freiheit von Verkehr und Schiffahrt, Luftschiffahrt und des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs, oder des literarischen, künstlerischen oder industriellen Eigentumsrechtes. Artikel 20. Der Mandatar im Namen der Verwaltung wird', soweit es die religiösen, sozialen und übrigen Bedingungen gestatten, an der Durchführung jeder allgemeinen Politik mitarbeiten, die vom Völkerbund zur Verhütung und Bekämpfung von Kankheiten, mit Einschluß der Krankheiten von Pflanzen und Tieren, angenommen wird. Artikel 21. Der Mandatar wird innerhalb von 12 Monaten vom Datum des Inkrafttretens dieses Mandates die Einführung und Durchführung eines Gesetzes über Altertümer gestützt auf die nachstehendem Bestimmungen sichern. Dieses Gesetz soll das frühere ottomanische Gesetz über Altertümer ersetzen und inbezug auf archäologische Forschungen dien Staatsangehörigen aller Mitglieder des Völkerbundes gleiche Behandlung gewährleisten : 1. „Antiquität“ bedeutet jedes Gebilde oder jedes Erzeugnis menschlicher Tätigkeit aus der Zeit vor dem Jahre 1700. 2. Die Durchführung des Gesetzes über den Schutz der Antiquitäten soll mehr durch Aneiferung als durch Drohungen erreicht werden. Wenn eine Person, die nicht mit der in Absatz 5 erwähnten Berechtigung ausgestattet ist, eine Antiquität findet und dem zuständigen Beamten des türkischen Departements darüber Bericht erstattet, KREII-UCKO DAS HAU S W«lsW THEATINERSTR.16 TELEFON 27831 — 32 BIETET BESONDERE PREISVORTEILE IN: KLEIDERSTOFFEN - SAMT UND SEIDE DAMEN- UND JUNGM&DCHEN-KONFEKTION TEPPICHEN-GARDINEN-DECKEN