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Das jüdische Echo · 1922-08-11 · 32 (11.8.1922) · p. Seite 405

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
9 (1922)
Issue
32 (11.8.1922)
Date
1922-08-11
Page
Seite 405 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 32 Das Jüdische Echo 405 Artikel 5. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet an die Regierung irgendeiner auswärtigen Macht abgetreten oder verpachtet oder in irgendeiner Weise unter ihre Kontrolle gestellt wird. Artikel 6. Die Verwaltung Palästinas soll unter der Sicherung, daß die Rechte und die Lage anderer Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen erleichtern und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 erwähnten „Jewish Agency“ eine geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande, mit Einschluß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien, ermutigen. Artikel 7. Die Verwaltung von Palästina wird verantwortlich sein für Inkraftsetzung eines Gesetzes über die Staatsangehörigkeit. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen aufgenommen sein, die so gefaßt sind, daß sie die Annahme der palästinensischen Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern. Artikel S. Die Freiheiten und Vorrechte von Ausländern, einschließlich der Vorteile der Konsulargerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes, die sie früher auf Grund der Kapitulation oder des Gewohnheitsrechtes iim ottomanischen Reich genossen haben, sollen in Palästina nicht anwendbar sein. Wenn die Mächte, deren Staatsangehörige am 1. August 1914 die vorerwähnten Freiheiten und Vorrechte genossen haben, nicht vorher auf das Recht ihrer Wiedereinführung verzichtet oder ihrer Nichtanwendung während einer festgesetzten Zeitdauer zugestimmt haben, sollen diese Vorrechte und Freiheiten nach Ablauf des Mandates sofort wieder eingeführt werden, und zwar in vollem Umfange oder mit solchen Einschränkungen, auf die sich die in Frage kommenden Mächte geeinigt haben. Artikel 9. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege sowohl den Ausländern als auch den Eingeborenen eine vollkommene Sicherung ihrer Rechtsstellung verbürgt. Volle Wahrung der persönlichen Rechtsverhältnisse der verschiedenen Völker1 und1 Gemeinschaften sowie ihrer religiösen Interessen soll gewährleistet sein. Insbesondere soll die Aufsicht und Verwaltung der Wakufs in Übereinstimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der Stifter ausgeübt werden. Artikel 10. Solange nicht besondere Auslieferungsverträge inbezug auf Palästina beschlossen sind, sollen die Auslieferungsvertäge, die zwischen dem Mandatar und anderen auswärtigen Mächten in Kraft sind, auf Palästina Anwendung finden. Artikel 11. Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Allgemeinheit, in Verbindung mit der Entwicklung des Landes, zu schützen und. soll unter Berücksichtigung aller vom Mandatar eingegangenen internationalen Verpflichtungen Vollmacht haben, öffentliches Eigentum oder: öffentliche Aufsicht für alle Naturschätze des Landes oder für die öffentlichen Arbeiten und Betriebe (public works, Services and Utilities) einzurichten, soweit sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll, eine Bodenordnung einführen, welche den Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem auf die anzustrebende Förderung der geschlossenen Siedlung und der intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt. Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, daß diese, unter billigen und gerechten, Bedingungen, irgendwelche öffentliche Arbeiten und Betriebe errichtet oder betreibt und die Naturschätze des Landes ausbeutet, soweit dies nicht direkt von der Verwaltung unternommen wird. Bei allen derartigen Vereinbarungen soll Vorsorge getroffen werden, daß die von einer solchen Vertretung direkt oder indirekt verteilten Gewinne nicht eine angemessene Verzinsung des Kapitals überschreiten und daß alle weiteren Gewinne durch sie zum Wohle des Landes in einer von der Verwaltung gebilligten Weise verwendet werden. Artikel 12. Der Mandatar soll mit der Kontrolle der auswärtigen Beziehungen Palästinas und mit dem Recht betraut werden, die von auswärtigen Mächten ernannten Konsuln zu bestätigen. Seine Sache ist es auch, den Bürgern Palästinas bei ihrem Aufenthalt außerhalb der Gebietsgrenzen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren. Artikel 13. Die gesamte Verantwortung inbezug auf die Heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze in Palästina, einschließlich jener für die Sicherung freien Zugangs zu den Heiligen Stätten, religiösen Gebäuden und Plätzen und1 für freie Ausübung des Gottesdienstes —■ unter Wahrung der öffentlichen Ordnung und des Anstandes — wird von dem Mandatar übernommen, der ausschließlich dem Völkerbund in allen hiermit verbundenen Angelegenheiten verantwortlich ist, unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Artikel den Mandatar hindert, eine Vereinbarung, die er für angemessen hält, mit der Verwaltung zu dem Zweck der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen, und auch unter der Voraussetzung, daß es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Gefüge oder die Verwaltung der rein muselmanischen geheiligten Stätten einzugreifen, deren Immunität garantiert ist. Zezifmam&> 'rm-Jdcckfi u.^ifzftt,y//ajTjc/taeideeei'^

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