Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- 32 (11.8.1922)
- Date
- 1922-08-11
- Page
- Seite 404 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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404 Das jüdische Echo Nr. 32 schnell zu einer Einigung kommen, wenn die Verhandlungen darüber auf der Basis der Gleichberechtigung aller Richtungen geführt werden würden. Wir fragen — und auch nicht zum ersten Mal — was getan wurde, um dem deutschen, oder hier dem bayerischen Judentum jene innere Festigkeit dem Judenhaß gegenüber zu geben, die so notwendig und leider noch so selten ist. Der 25jährige Kampf gegen den Zionismus hat eine Art Psychose geschaffen, die ausbricht, wenn nur das Wort „Zionismus“ oder „Nationaljudentum“ genannt wird. Sollte die Not der Gegenwart nicht dahin führen, veraltete Urteile zu revidieren? — „Der Antisemitismus“ — so schreibt mit Recht die Jüdische Rundschau — „ist nicht nur überall in der Welt derselbe und diese Bewegung allein berechtigt uns schon, von einer einheitlichen Judenfrage in der Welt zu sprechen, sondern der Antisemitismus selbst ist nur eine Folgeerscheinung einer primären Ursache: der anormalen Situation der in allen Ländern als entnationalisierte Minorität lebenden Juden.“ Werden die Führer des deutschen Judentums nie imstande oder bereit sein, das zu erkennen und die nötigen Folgerungen für eine einheitliche jüdische Politik daraus zu ziehen? Eine Klärung der inner jüdischen Lage im positiven Sinne, die Möglichkeit zu einer günstigen Klärung der äußeren Lage der Judenheit wären damit gegeben. Der gefährdete Moment fordert augenblickliches Handeln. Wir werden uns dieser Notwendigkeit nicht entziehen. Die ewig-gefährdete Lage der Juden verlangt aber auch dauernde Abhilfe. Wir werden nicht aufhören, dafür zu arbeiten. — Der Aufbau Palästinas rechtfertigt sich schon aus der bedrohten Situation des jüdischen Volkes. Man sei ehrlich genug zu erkennen und zu bekennen, was ist. Noch ist es Zeit. Wir stellen unseren Lesern das Thema zur Diskussion: „Neutralisierung, neue Wege und Ziele des Abwehrkampfes.“ G—. Der endgültige Mandatstext Wir veröffentlichen nachstehend den endgültigen Text des Palästina-Mandates, wie er vom Völkerbund bestätigt wurde. Es sind gegenüber dem Entwurf eine Anzahl Änderungen durchgeführt worden, die jedoch für die jüdische Sache ohne besondere Bedeutung sind. In Anbetracht dessen, daß die alliierten Hauptmächte in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 22 des Covenants des Völkerbundes übereingekommen sind, die Verwaltung des Territoriums /Ve u h erus ersfr. 15, gegenüber der alten UHademie von Palästina, das früher zum türkischen Reiche gehörte, innerhalb der von ihnen zu fixierenden Grenzen einem von den erwähnten Mächten zu wählenden Mandatar anzuvertrauen; und daß die alliierten Hauptmächte ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar verantwortlich seini soll für die Verwirklichung der ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regierung Seiner Britischen Majestät gemachten und von den erwähnten Mächten anerkannten Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina, wobei klar verstanden ilst, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender niehtjüdiischer Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Juden in irgendeinem anderen Lande erfreuen, beeinträchtigen würde; und daß dadurch die Anerkennung der historischen Verknüpftheit (historical connexion) des jüdischen Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte in diesem Lande erfolgt ist; und daß die alliierten Hauptmächte Seine Britische Majestät als Mandatar für Palästina gewählt haben; und daß die Bestimmungen des Mandats über Palästina im nachfolgenden Wortlaut formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Anerkennung unterbreitet worden sind; und daß Seine Britische Majestät das Mandat über Palästina akzeptiert und es übernommen hat, dasselbe im Namen des Völkerbundes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auszuführen und daß der vorerwähnte Artikel 22 (§ 8) vorsieht, daß der Umfang der Autorität, Kontrolle und Verwaltung, der von der Mandatarmacht ausgeübt werden soll, soweit er nicht vorher von den Mitgliedern des Völkerbundes bestätigt worden ist, vom dem Rat des Völkerbundes ausdrücklich festgelegt werden soll. Werden die Bestimmungen des erwähnten Mandats wie folgt bestätigt: Artikel 1. Der Mandatar soll alle Vollmachten der Gesetzgebung und Verwaltung besitzen, soweit sie nicht durch Bestimmungen dieses Mandates beschränkt werden . Artikel 2. Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, daß das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung niedergelegt, und die Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen sowie die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und Religion, sichern. Artikel 3. Der Mandatar soll die lokale Selbstverwaltung fördern, sowie sie mit den herrschenden Bedingungen vereinbar ist. Artikel 4. Eine angemessene jüdische Vertretung („JewisL Agency“) soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden für die Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten Rat und Mitarbeit zu gewähren, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffe», und1, immer vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen. Die Zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation und Verfassung nach der Meinung des Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt werden. Sie soll, im Einvernehmen mit Seiner Britischen Majestät Regierung, Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte zu helfen.