Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- 8 (24.2.1922)
- Date
- 1922-02-24
- Page
- Seite 101 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/9072829-9103027-9145377--04813-9077481- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 8 Das Jüdische Echo 101 . Für die Urwahlen wird jeder Distrikt in Abstimmungsgebiete geteilt. Diese Abstimmungsgebiete werden vom Distriktsgouvemeur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Gemeinderats oder der lokalen Verwaltung des Distrikts und den Dorfmukhtars bestimmt. Ebenso wird die Zahl der Wahlmänner für den legislativen Rat im Distrikt festgesetzt, und zwar auf der Grundlage, daß je 200 Urwähler einen Wahlmann wählen, wobei bestimmt wird, daß in einem Orte Urwähler von 150—200 Stimmen das Recht haben, einen Wahlmann zu wählen. Gebiete mit 350—400 Urwählern wählen zwei Wahlmänner. Dasselbe Prinzip ist dort zu beachten, wo die Zahl der Urwähler 400 übersteigt. Das passive Wahlrecht zum Wahlmann besitzt jede Person, die in ihrem Distrikt in die Liste der Urwähler aufgenommen wurde. Die Wahlmänner werden in zwölf Wahlkollegien, entsprechend der religiösen Gemeinschaft, der sie angehören, gruppiert. Die Zahl der Wahlmännerkollegien für jede Religionsgemeinschaft hat in dem Verhältnis zu erfolgen, in welchem diese in der Zahl der Wahlmänner vertreten ist. Jedes Wahlkollegium wählt ein Mitglied in den legislativen Rat. Bürgerliche und religiöse Gerichtshöfe. Die Gerichtsbarkeit wird bestehen aus: Polizeigerichten, Distriktsgeriichten mit der Rechtsprechung in allen bürgerlichen und kriminellen Angelegenheiten, die nicht der Jurisdiktion des Polizeigerichts unterstehen und ist dieses Appellationsgericht; einem Gerichtshof für Strafsachen mit ausschließlicher Jurisdiktion in Kapitalverbrechen, Landesgerichten, einem Obersten Gerichtshof als Appellgericht der Distrikts- und anderer Gerichte, und schließlich Gerichtshöfe für die Stämme (Tribal Courts) für Fälle, die sich aus den lokalen Sitten ergeben. Überdies werden errichtet: 1. Moslemitische religiöse Gerichtshöfe mit ausschließlicher Jurisdiktion in Personalangelegenheiten der Moslems, in Ehe-, Scheidungs-, Alimentations-, Vormundschafts- und Fragen der Legitimierung und Adoptionssachen Minderjähriger, ferner Erbschafts- und Vermächtnisangelegenheiten usw.; 2. jüdische religiöse Gerichtshöfe mit ausschließlicher Jurisdiktion in Angelegenheiten des Personalstandes jüdischer Personen und 3. christliche religiöse Gerichtshöfe mit ausschließlicher Jurisdiktion in Ehe-, Ehescheidungs¬ und ähnlichen Angelegenheiten der Mitglieder ihrer Gemeinde, mit Ausnahme der Ausländer. Im Besonderen werden diese religiösen Gerichtshöfe ausschließliche Jurisdiktion üben in allen Fällen, welche die Verfassung oder interne Verwaltung eines Wakufs oder einer religiösen Widmung betreffen, die vor den religiösen Gerichten im Sinne der Gesetze der Religionsgemeinschaft errichtet wurden. Die Urteile der religiösen Gerichtshöfe werden durch die Ämter der bürgerlichen Gerichte ausgeführt werden, welche Gerichte, unter gewissen Bedingungen gleichfalls in Personalstandessachen zu judizieren haben werden und sich wegen eines Gutachtens in solchen Fragen an einen kompetenten Juristen wenden können. Allgemeine Bestimmungen. Alle Verordnungen, amtlichen Verlautbarungen und amtlichen Formularien der Regierung sowie sämtliche amtlichen Verlautbarungen der Lokalbehörden, städtischen Verwaltungen in allen jenen Gebieten, für die der Oberkommissär dies vorschreibt, müssen in englischer, arabischer und hebräischer Sprache herausgegeben werden. Diese drei Sprachen können in den Debatten und Beratungen im legislativen Rat, und auf Grund des von Zeit zu Zeit zu erlassenden Regulativs, in den Regierungsämtern und Gerichtshöfen gebraucht werden. Erhebt eine Religionsgemeinschaft oder ein ansehnlicher Teil der Bevölkerung in Palästina Klage darüber, daß die Bestimmungen des Mandats durch die Regierung von Palästina nicht erfüllt werden, so steht ihnen das Recht zu, durch ein Mitglied des legislativen Rates eine Denkschrift an den Oberkommissär gelangen zu lassen. Ein solches Memorandum soll behufs Unterbreitung an den Völkerbund an den Staatssekretär weitergeleitet werden, sofern der Oberkommissär den Beschwerdeführern nicht auf schriftlichem Wege die Gründe für die nicht erfolgte Weiterleitung bekanntgibt. Besondere Bestimmungen wurden für die Regierung der zu Palästina gehörenden Gebiete östlich vom Jordan und dem Toten Meere gefaßt. Wie wir erfahren, ist der Entwurf insofern unvollständig, als eine Anzahl sehr wichtiger Artikel, hauptsächlich betreffend die Regelung der Einwanderung noch Gegenstand der Beratungen mit den einzelnen in Betracht kommenden Parteien bildet. wren-Mtden u./&t2f££//kiß]fjcfmeeder£i' cffierusaftra/xe ■y-Vtiyj'M.r V.-vV.-..