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Das jüdische Echo · 1922-02-24 · 8 (24.2.1922) · p. Seite 100

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
9 (1922)
Issue
8 (24.2.1922)
Date
1922-02-24
Page
Seite 100 (sequence 4)
Language
German
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100 Das jüdische Echo Nr. 8 Der Verfassungsenfwurf für Palästina Das britische Kolonialamt hat der zionistischen Exekutive uind nach einer Meldung des „Manchester Guardian“ auch der arabischen Delegation je ein Exemplar des Entwurfs einer Verfassung für Palästina übermittelt. Es wird hiebei! ausdrücklich hervorgehoben, daß es sich hier noch nicht um eine endgültige Arbeit handle und daß das Kolonialamt wegen etwaiger Abänderungsvorschläge noch mit dem Oberkommissar Sir Herbert Samuel und anderen Stellen in Verhandlungen stehe. Erst nach Berücksichtigung der ein gelangten Bemerkungen wird der Entwurf seine endgültige Form erhalten und verlautbart werden. Die wichtigsten Punkte des Entwurf sind: Die offizielle Exekutive. Die Hauptbestimmung sieht die Ernennung seiner für die Verwaltung der Regierung von Palästina geeigneten Person“ mit dem Titel „High Commissioner and Commander in Chrief“ vor und überträgt demselben jene Machtbefugnisse, die erforderlich sind für die Ausübung aller mit dem Amte eines Oberkommissärs normalerweise Obliegenheiten sowie für die Erfüllung der Bestimmungen des über Wunsch der alliierten Hauptmächte von Großbritannien übernommenen Mandats, das Land im allgemeinen zu verwalten und ein nationales Heim für das jüdische Volk zu errichten. Der Oberkommissär wird, die Befugnis haben, mit Zustimmung eines Staatssekretärs das Land in Provinzen oder Distrikte zu teilen, wie es den Verwaltungszwecken am besten entspricht; ferner wird er mit allen Rechten, betreffend die Verleihung von Konzessionen zur Ausbeutung des Landes und seiner Mineralschätze, Überlassung von öffentlichem Boden, unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze bekleidet sein. Dem Staatssekretär unterstellt, wird der Oberkommissär die ihm geeignet erscheinenden öffentlichen Regierungsbeamten ernennen und sie nach seinem Gutdünken im Amte belassen. Zur Unterstützung des Oberkommissärs wird ein nach den von Zeit zu Zeit von der Regierung Seiner Majestät zu erlassenden Direktiven zusammengesetzter Vollzugsrat dienen. /Ve uhausersfr. 15, gegenüber der alten Akademie Legislativer Rat. Von dem Zeitpunkte, den der Oberkonimissär im Vollzugsrate bestimmen wird, wird ein legislativer Rat konstituiert werden, der den zu jener Zeit bestehenden Beirat (Advisory Council) zu ersetzen haben wird. Dieser legislative Rat wird innerhalb der durch Instruktionen der Regierung Seiner Majestät gezogenen Grenzen die Vollmacht besitzen, Verordnungen zu erlassen und Verfügungen zu treffen, die sich für den Frieden, die Ordnung und eine gute Regierung von Palästina erforderlich erweisen, jedoch mit der Einschränkung, daß 1. keine Verordnung herausgegeben wird, durch welche die volle Gewissensfreiheit, die freie Übung jeder gottesdienstlichen Form, außer wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder die Gefährdung der Moral es erheischen, begrenzt werden, oder welche in irgendeiner Weise auf eine Unterscheidung zwischen den Bewohnern nach ihrer Rasse, Religion oder Sprache abzielt; 2. keine Verordnung in Kraft tritt, bevor der Oberkommiissär ihr seine Zustimmung gegeben oder die Zustimmung Seiner Majestät durch eine Order des Ministerrats oder durch einen Staatssekretär erfolgt ist und 3. der Oberkommissär eine Verordnung der Genehmigung Seiner Majestät Vorbehalten kann und daß jede Verordnung, die sich auf Angelegenheiten bezieht, die in den Bestimmungen des Mandats speziell behandelt werden, der Genehmigung Seiner Majestät Vorbehalten sein soll. Ferner behält Seine Majestät sich das Recht vor, jede vom Oberkommissär gutgeheißene Verordnung innerhalb eines Jahres vom Datum dieser Gutheißung außer Kraft zu setzen und dies im Wege eines Staatssekretärs zu notifizieren. Der legislative Rat wird, außer dem Oberkommissär, aus 25 Mitgliedern bestehen, von denen 10 offizielle und 15 nicht offizielle Mitglieder sein werden. Die nichtoffiziellen Mitglieder setzen sich zusammen aus: 1. Zwölf Personen, die im Einklang mit einem Erlaß des Ministerrats, beziehungsweise einer Verordnung oder einem anderen legislativen Akt, durch welchen von Zeit zu Zeit die Wahlen für den legislativen Rat bestimmt werden, gewählt erscheinen, 2. einer von den Vereinigten Handelskammern in Palästina nominierten Person und drei vom Oberkommissär namhaft gemachten: Personen, die keine öffentliche Stellung in Palästina bekleiden. Der Oberkommissär soll bei: Ausübung dieses Nominationsrechts die etwaigen Vorstellungen irgendeiner Gemeinde oder Interessengruppe berücksichtigen, die nach durchgeführter Wahl im Rate nicht genügend vertreten erscheint. Dieses Recht soll in. der Weiise ausgeübt werden, daß einer der Nominierten Moslem, einer ein Christ und einer Jude sei. Die Wahl für den legislativen Rat erfolgt durch Urwahlen und sekundäre Wahlen. Bei den Urwahlen werden die Wahlmänner für die zweite Wahl gewählt; die Wahlmänner wählen die Mitglieder des legislativen Rates. Das Wahlrecht bei der Urwahl besitzt jeder palästinensische Bürger männlichen Geschlechts, der das 25. Lebensjahr vollendet, im Besitz der bürgerlichen Rechte ist und nicht erklärt fremder Untertan zu sein oder unter fremdem Schutze zu stehen oder nicht aus anderen Gründen-des Wahlrechts verlustig ist.

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