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Das jüdische Echo · 1922-02-24 · 8 (24.2.1922) · p. Seite 99

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
9 (1922)
Issue
8 (24.2.1922)
Date
1922-02-24
Page
Seite 99 (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 8 24. Februar 1922 9. Jahrgang iiiiiiiNiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiüEiiiniiüiiiiifliiiNiiniifiidiKifüiniiifniiniiiiüiiüiiüKiii An unsere Abonnenten! Wir bitten um baldige Einzahlung des Abonnementbetrages für das Jahr 1922 in Höhe von Mark 36.— auf unser Postscheckkonto Nr. 3987. Die für das Jahr 1921 noch nicht entrichteten Beträge in Höhe von Mk. 24.— werden wir am 1. April d. J. mit Nachnahme erheben, falls sie bis dahin noch nicht eingegangen sind. Verlag des Jüdischen Echo. München. Herzog Maxstr. 4. Das VerfassungS"Experiment in Palästina Die Balfourdeklaratinn und der Vertrag von San Remo stehen am Eingang der modernen palästinensischen Entwicklung. Der Mandatsvertrag wird nach seiner endgültigen Bestätigung die magna Charta des neuen Palästina sein uind die Beziehungen des Landes zum Völkerbund und zur Mandatsmacht, sowie das Zusammenleben der Nationalitäten in Erez Israel regeln. Maßgebend bleibt, daß der Rechtstitel Englands auf Palästina in der Verpflichtung zur Schaffung einer jüdischnationalen Heimstätte besteht, daß aber daraus keiner nichtjüdischen Gemeinschaft im Lande ein Nachteil erwachsen soll.— Der soeben veröffentlichte Verfassungsentwurf, der gegenwärtig der Begutachtung durch die arabische Delegation in London und die maßgebenden zionistischen Instanzen unterliegt, will diesen zwingenden Forderungen gerecht werden. Er bestimmt, daß die ausführende Gewalt Sache der Mandatsmacht, daß die Gesetzgebung aber einem aus der Bevölkerung durch Ernennung und Wahl gebildeten Rat anvertraut sein soll. Diese Legislative wird aus 25 Mitgliedern bestehen, von denen zehn durch die Regierung ernannte Beamte, drei vom Oberkommissar nominierte nichtbeamtete palästinensische Staatsbürger sein sollen. Außerdem werden die vereinigten Handelskammern Palästinas einen Abgeordneten, die Gesamteinwohnerschaft zwölf Abgeordnete zu wählen haben. Von den drei vom Oberkommissar nominieren Mitgliedern des legislativen Rates wird einer ein Moslem, einer ein Christ und einer ein Jude sein. Ferner sieht der Verfassungsentwurf gewisse Vorrechte des Oberkommissars vor, wie sie in einem Lande nötig sind, das sich iim ersten Stadium neuer Entwicklung nach jahrhundertelanger Vernachlässigung befindet. Es entspricht dem konstitutionellen Gebrauch, daß Beschlüsse der gesetzgebenden Körperschaft Gesetzeskraft erst nach Zustimmung des Oberkommissars oder der von ihm vertretenen Zentralregierung erhalten. — Darüber hinaus aber ist ein sehr weitgehendes Vetorecht des Oberkommissars vorgesehen. Er kann jede Verfügung der gesetzgebenden Versammlung der Regierung zur Sanktionierung vorlegen, — er muß es, wenn Verfügungen getroffen wurden, die den Inhalt des Mandates irgendwie berühren. Des weiteren behält sich die Regierung das Recht vor, vom Oberkommissar bereits gebilligte Verordnungen und Gesetze im Laufe eines Jahres zu annullieren. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß der Oberkommissar, dem zugleich die Befehlsgewalt über die Armee zusteht, das Verfügungsrecht über die öffentlichen Ländereien und über alle Bodenschätze besitzt, daß also er und nicht die gesetzgebende Körperschaft bei der Erteilung von Konzessionen maßgebend ist. — Zweifellos war bei dieser Bestimmung die Erwägung mit ausschlaggebend, daß der Oberkommissar nach dem Verfassungsentwurf neben den mit seinem Amte normalerweise verbundenen Obliegenheiten ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen erhält, das Mandat gemäß dem Wunsch der alliierten Hauptmächte durchzuführen und daher für die Errichtung eines nationalen Heims für das jüdische Volk Sorge zu tragen. Denn durch das angeführte Recht des Oberkommissars wird die Befürchtung verringert, daß die augenblickliche Mehrheit der Legislative die jüdische Minorität in wichtigen Rechten und Möglichkeiten verkürzen und der Errichtung der jüdischen Heimstätte schwere wirtschaftliche Hindernisse in den Weg legen könnte. Daß diese außerordentlich bevorrechtete Stellung des Oberkommissars eine Korrektur durch das Recht jedes „bedeutenden Teils“ der palästinensischen Bevölkerung und jeder religiösen Gemeinschaft findet, vor dem Völkerbund Klage zu erheben, falls eine Verletzung der Mandatsbestimmungen durch die palästinensische Regierung für gegeben erachtet wird, ist auch vom jüdischen Standpunkt aus zu begrüßen. Es wird im wohlverstandenen Eigeninteresse der Mandatsmacht liegen, dafür zu sorgen, daß diese Bestimmung nicht in Kraft zu treten braucht. Im allgemeinen scheint der Verfassungsentwurf der richtigen Auffassung in loyaler Weise Rechnung zu tragen, daß nicht die gegenwärtig verhältnismäßig geringe Zahl der Juden für die endgültige Gestaltung der Verhältnisse maßgebend sein kann, sondern vielmehr der einheitlich auf Erez Israel gerichtete Wille der großen jüdischen Nation. — Es ist zu fordern, daß diese Anschauung bei der bevorstehenden Regelung der unendlich wichtigen Einwanderungsbestimmungen sich wiederum durchsetzt. Selbstverständlich bedeutet der veröffentlichte Verfassungsentwurf noch keine endgültige Regelung der Verhältnisse. Es wird noch geraume Zeit dauern, bevor die Vereinbarungen aller maßgebenden Faktoren die Verkündigung einer gültigen palästinensischen Verfassung erlauben. Mit Befriedigung muß aber festgestellt werden, daß der früher einmal aufgetauchte Gedanke einer Oktroierung seitens der Mandatsmacht fallen gelassen wurde. — Wir dürfen hoffen, daß die Einführung der Konstitution, durch die Palästina innerhalb des britischen Reiches im Gegensatz zu Ländern auf ähnlicher Entwicklungsstufe eine gewisse Bevorzugung zuteil wird, den Beginn friedlicher Zusammenarbeit der Nationalitäten zum Heil des Landes und zur Sicherung der nun einmal gemeinsamen Zukunft bedeuten wird. G—.

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